01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 713/05 88<br />

3. vorbehaltlich der Regelung in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter,<br />

die zum Betriebsvermögen eines anderen als Einzelunternehmen<br />

geführten Betriebs eines Mitunternehmers gehören, soweit<br />

der begünstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entfällt,<br />

4. vorbehaltlich der Regelung in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter,<br />

die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft<br />

oder zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers<br />

bei einer anderen Personengesellschaft gehören, soweit<br />

diese Wirtschaftsgüter dem Mitunternehmer der Gesellschaft, aus deren<br />

Betriebsvermögen das veräußerte Wirtschaftsgut ausgeschieden<br />

ist, zuzurechnen sind und soweit der begünstigte Gewinn anteilig auf<br />

diesen Mitunternehmer entfällt.<br />

(8) 1 Wird der begünstigte Gewinn, der bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes<br />

entstanden ist, bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

eines Wirtschaftsgutes eines anderen Betriebs des Stpfl. berücksichtigt,<br />

ist er erfolgsneutral dem Kapitalkonto der für den veräußernden<br />

Betrieb aufzustellenden Bilanz hinzuzurechnen. 2 Gleichzeitig ist ein Betrag<br />

in Höhe des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten<br />

Wirtschaftsgüter erfolgsneutral (zu Lasten des Kapitalkontos)<br />

abzusetzen. 3 Eine nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete Rücklage<br />

kann auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen<br />

werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird.<br />

Rücklage bei Änderung der Unternehmensform<br />

(9) 1 Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft<br />

kann der bisherige Einzelunternehmer eine von ihm gebildete<br />

Rücklage in einer Ergänzungsbilanz weiterführen. 2 Wird eine<br />

Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen umgewandelt, kann der<br />

den Betrieb fortführende Gesellschafter eine Rücklage der Gesellschaft<br />

insoweit weiterführen, als sie (anteilig) auf ihn entfällt. 3 Bei der Realteilung<br />

einer Personengesellschaft unter Fortführung entsprechender Einzelunternehmen<br />

kann die Rücklage anteilig in den Einzelunternehmen<br />

fortgeführt werden.<br />

>Rücklage bei Betriebsveräußerung<br />

(10) 1 Veräußert ein Stpfl. seinen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen<br />

eine Rücklage i. S. d. § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gehört, oder bildet<br />

er eine solche Rücklage anlässlich der Betriebsveräußerung, kann er die<br />

Rücklage noch für die Zeit weiterführen, für die sie ohne Veräußerung<br />

des Betriebs zulässig gewesen wäre. 2 Wegen der Übertragungsmöglichkeit<br />

>Absatz 6 und 7. 3 Wird eine Rücklage, die nicht anlässlich der Betriebsveräußerung<br />

gebildet worden ist, weitergeführt, kann für den Veräußerungsgewinn<br />

der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifermäßigung<br />

nach § 34 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die<br />

Rücklage keine stillen Reserven enthält, die bei der Veräußerung einer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!