Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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87 Drucksache 713/05<br />
Rücklage im Rahmen der Gewinnschätzung zu berücksichtigen.<br />
Gewinnzuschlag<br />
(5) 1 Der >Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 oder Abs. 10 EStG ist in<br />
den Fällen vorzunehmen, in denen ein Abzug von den Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nicht oder nur<br />
teilweise vorgenommen worden ist und die Rücklage oder der nach Abzug<br />
verbleibende Rücklagenbetrag aufgelöst wird. 2 Ein Gewinnzuschlag<br />
ist demnach auch vorzunehmen, soweit die Auflösung einer Rücklage vor<br />
Ablauf der in § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG genannten Fristen erfolgt<br />
(vorzeitige Auflösung der Rücklage).<br />
Übertragungsmöglichkeiten<br />
(6) 1Ein Stpfl. kann den begünstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen<br />
geführten Betrieb entstanden ist, vorbehaltlich der Regelung<br />
in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die<br />
1. zu demselben oder einem anderen als Einzelunternehmen geführten<br />
Betrieb des Stpfl. gehören oder<br />
2. zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, an der<br />
der Stpfl. als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit die Wirtschaftsgüter<br />
dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind.<br />
2Ein Stpfl. kann den begünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines<br />
Wirtschaftsgutes, das zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft<br />
gehört, vorbehaltlich der Regelung in § 6b Abs. 4<br />
Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die<br />
1. zu demselben Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. oder zum Sonderbetriebsvermögen<br />
des Stpfl. bei einer anderen Personengesellschaft<br />
gehören oder<br />
2. zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, der das veräußerte<br />
Wirtschaftsgut gedient hat, oder zum Gesamthandsvermögen<br />
einer anderen Personengesellschaft gehören, soweit die Wirtschaftsgüter<br />
dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind, oder<br />
3. zu einem als Einzelunternehmen geführten Betrieb des Stpfl. gehören.<br />
3Wegen der Rücklage bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe >Absatz<br />
10.<br />
(7) Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes,<br />
das zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehört,<br />
kann übertragen werden<br />
1. auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft<br />
gehören,<br />
2. auf Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />
der Personengesellschaft gehören, aus deren Betriebsvermögen<br />
das veräußerte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, soweit<br />
der begünstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entfällt,