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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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87 Drucksache 713/05<br />

Rücklage im Rahmen der Gewinnschätzung zu berücksichtigen.<br />

Gewinnzuschlag<br />

(5) 1 Der >Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 oder Abs. 10 EStG ist in<br />

den Fällen vorzunehmen, in denen ein Abzug von den Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nicht oder nur<br />

teilweise vorgenommen worden ist und die Rücklage oder der nach Abzug<br />

verbleibende Rücklagenbetrag aufgelöst wird. 2 Ein Gewinnzuschlag<br />

ist demnach auch vorzunehmen, soweit die Auflösung einer Rücklage vor<br />

Ablauf der in § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG genannten Fristen erfolgt<br />

(vorzeitige Auflösung der Rücklage).<br />

Übertragungsmöglichkeiten<br />

(6) 1Ein Stpfl. kann den begünstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen<br />

geführten Betrieb entstanden ist, vorbehaltlich der Regelung<br />

in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die<br />

1. zu demselben oder einem anderen als Einzelunternehmen geführten<br />

Betrieb des Stpfl. gehören oder<br />

2. zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, an der<br />

der Stpfl. als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit die Wirtschaftsgüter<br />

dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind.<br />

2Ein Stpfl. kann den begünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines<br />

Wirtschaftsgutes, das zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft<br />

gehört, vorbehaltlich der Regelung in § 6b Abs. 4<br />

Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die<br />

1. zu demselben Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. oder zum Sonderbetriebsvermögen<br />

des Stpfl. bei einer anderen Personengesellschaft<br />

gehören oder<br />

2. zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, der das veräußerte<br />

Wirtschaftsgut gedient hat, oder zum Gesamthandsvermögen<br />

einer anderen Personengesellschaft gehören, soweit die Wirtschaftsgüter<br />

dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind, oder<br />

3. zu einem als Einzelunternehmen geführten Betrieb des Stpfl. gehören.<br />

3Wegen der Rücklage bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe >Absatz<br />

10.<br />

(7) Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes,<br />

das zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehört,<br />

kann übertragen werden<br />

1. auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft<br />

gehören,<br />

2. auf Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />

der Personengesellschaft gehören, aus deren Betriebsvermögen<br />

das veräußerte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, soweit<br />

der begünstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entfällt,

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