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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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135 Drucksache 713/05<br />

Abfindung mehrerer weichender Erben beruhte. 2 Dabei ist das Verhältnis<br />

der dem weichenden Erben zugewendeten Abfindung zur Gesamtabfindung<br />

aus dem einheitlichen Abfindungsvorgang maßgebend.<br />

Veräußerung mehrerer Wirtschaftsgüter<br />

(4) Werden in einem Rechtsgeschäft mehrere Wirtschaftsgüter veräußert,<br />

z. B. ein bebautes Grundstück oder eine Forstfläche, ist nur der auf<br />

den Grund und Boden entfallende Gewinn begünstigt bzw. bei der Ermittlung<br />

der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen.<br />

Zu § 15 EStG<br />

Selbständigkeit<br />

Versicherungsvertreter<br />

(1) 1Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln<br />

(sog. Spezialagenten), sind in vollem Umfang als selbständig anzusehen.<br />

2Das gilt auch dann, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges<br />

festes Gehalt bekommen. 3Soweit ein Spezialagent nebenbei auch<br />

Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beiträgen<br />

übernommen hat, sind die Einnahmen daraus als Entgelte für selbständige<br />

Nebentätigkeit zu behandeln. 4Es ist dabei unerheblich, ob sich z. B.<br />

Inkassoprovisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent<br />

selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. 5Versicherungs vertreter, die mit einem eigenen Büro für einen bestimmten Bezirk sowohl<br />

den Bestand zu verwalten als auch neue Geschäfte abzuschließen haben<br />

und im Wesentlichen auf Provisionsbasis arbeiten, sind in der Regel<br />

Gewerbetreibende.<br />

Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter<br />

(2) 1 Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern,<br />

deren Tätigkeit als nichtselbständige Arbeit anzusehen ist, selbständige<br />

Gewerbetreibende. 2 Die Begriffe des >Hausgewerbetreibenden und des<br />

>Heimarbeiters sind im HAG bestimmt. 3 Wie bei Heimarbeitern ist die<br />

Tätigkeit der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a HAG gleichgestellten Personen,<br />

„die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener<br />

Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen<br />

Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen<br />

gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen<br />

oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister<br />

ist", als nichtselbständige Arbeit anzusehen. 4 Dagegen sind die<br />

nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d HAG gleichgestellten Personen wie<br />

Hausgewerbetreibende selbständige Gewerbetreibende. 5 Über die<br />

Gleichstellung mit Hausgewerbetreibenden entscheiden nach dem HAG<br />

die von den zuständigen Arbeitsbehörden errichteten Heimarbeitsausschüsse.<br />

6 Für die Unterscheidung von Hausgewerbetreibenden und<br />

Heimarbeitern ist von dem Gesamtbild des einzelnen Falles auszugehen.<br />

R 15.1

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