Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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135 Drucksache 713/05<br />
Abfindung mehrerer weichender Erben beruhte. 2 Dabei ist das Verhältnis<br />
der dem weichenden Erben zugewendeten Abfindung zur Gesamtabfindung<br />
aus dem einheitlichen Abfindungsvorgang maßgebend.<br />
Veräußerung mehrerer Wirtschaftsgüter<br />
(4) Werden in einem Rechtsgeschäft mehrere Wirtschaftsgüter veräußert,<br />
z. B. ein bebautes Grundstück oder eine Forstfläche, ist nur der auf<br />
den Grund und Boden entfallende Gewinn begünstigt bzw. bei der Ermittlung<br />
der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen.<br />
Zu § 15 EStG<br />
Selbständigkeit<br />
Versicherungsvertreter<br />
(1) 1Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln<br />
(sog. Spezialagenten), sind in vollem Umfang als selbständig anzusehen.<br />
2Das gilt auch dann, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges<br />
festes Gehalt bekommen. 3Soweit ein Spezialagent nebenbei auch<br />
Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beiträgen<br />
übernommen hat, sind die Einnahmen daraus als Entgelte für selbständige<br />
Nebentätigkeit zu behandeln. 4Es ist dabei unerheblich, ob sich z. B.<br />
Inkassoprovisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent<br />
selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. 5Versicherungs vertreter, die mit einem eigenen Büro für einen bestimmten Bezirk sowohl<br />
den Bestand zu verwalten als auch neue Geschäfte abzuschließen haben<br />
und im Wesentlichen auf Provisionsbasis arbeiten, sind in der Regel<br />
Gewerbetreibende.<br />
Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter<br />
(2) 1 Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern,<br />
deren Tätigkeit als nichtselbständige Arbeit anzusehen ist, selbständige<br />
Gewerbetreibende. 2 Die Begriffe des >Hausgewerbetreibenden und des<br />
>Heimarbeiters sind im HAG bestimmt. 3 Wie bei Heimarbeitern ist die<br />
Tätigkeit der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a HAG gleichgestellten Personen,<br />
„die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener<br />
Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen<br />
Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen<br />
gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen<br />
oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister<br />
ist", als nichtselbständige Arbeit anzusehen. 4 Dagegen sind die<br />
nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d HAG gleichgestellten Personen wie<br />
Hausgewerbetreibende selbständige Gewerbetreibende. 5 Über die<br />
Gleichstellung mit Hausgewerbetreibenden entscheiden nach dem HAG<br />
die von den zuständigen Arbeitsbehörden errichteten Heimarbeitsausschüsse.<br />
6 Für die Unterscheidung von Hausgewerbetreibenden und<br />
Heimarbeitern ist von dem Gesamtbild des einzelnen Falles auszugehen.<br />
R 15.1