Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 26<br />
gen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, dass Gewinne und<br />
Verluste aus dem Grundstück oder Grundstücksteil ausschließlich dem<br />
einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden. 3 Dient ein im Gesamthandseigentum<br />
der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes<br />
Grundstück teilweise der privaten Lebensführung eines, mehrerer<br />
oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft, braucht der andere Grundstücksteil<br />
nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn für<br />
diesen Grundstücksteil die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten<br />
sind; Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.<br />
Grundstücke und Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen<br />
(12) 1 Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen<br />
der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern einem,<br />
mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber dem Betrieb<br />
der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen, sind als<br />
Sonderbetriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft.<br />
2 Dient ein Grundstück dem Betrieb der Personengesellschaft<br />
nur zum Teil, sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden<br />
Grundstücksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges<br />
Sonderbetriebsvermögen. 3 Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die<br />
im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks – nicht im Verhältnis<br />
zum Wert des Grundstücksteiles des Gesellschafters – von untergeordnetem<br />
Wert sind (>§ 8 EStDV), brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen<br />
behandelt zu werden. 4 Jeder Mitunternehmer kann dieses Wahlrecht<br />
ausüben; sind mehrere Gesellschafter zugleich Eigentümer dieses<br />
Grundstücks, braucht das Wahlrecht nicht einheitlich ausgeübt zu werden.<br />
5 Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.<br />
Keine Bindung an die Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung<br />
(13) Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken<br />
und Grundstücksteilen als Betriebsvermögen kommt es nicht darauf<br />
an, wie ein Grundstück bei der Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung<br />
behandelt worden ist.<br />
Erweiterte Anwendung<br />
(14) Die Absätze 7 bis 13 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum<br />
und das Teileigentum i. S. d. WEG sowie für auf Grund eines<br />
Erbbaurechts errichtete Gebäude.<br />
Verbindlichkeiten<br />
(15) 1 Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes des<br />
Anlagevermögens wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene<br />
betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld. 2 Umgekehrt wird<br />
mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes die zur Finanzie-