01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 713/05 26<br />

gen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, dass Gewinne und<br />

Verluste aus dem Grundstück oder Grundstücksteil ausschließlich dem<br />

einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden. 3 Dient ein im Gesamthandseigentum<br />

der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes<br />

Grundstück teilweise der privaten Lebensführung eines, mehrerer<br />

oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft, braucht der andere Grundstücksteil<br />

nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn für<br />

diesen Grundstücksteil die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten<br />

sind; Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.<br />

Grundstücke und Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen<br />

(12) 1 Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen<br />

der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern einem,<br />

mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber dem Betrieb<br />

der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen, sind als<br />

Sonderbetriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft.<br />

2 Dient ein Grundstück dem Betrieb der Personengesellschaft<br />

nur zum Teil, sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden<br />

Grundstücksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges<br />

Sonderbetriebsvermögen. 3 Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die<br />

im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks – nicht im Verhältnis<br />

zum Wert des Grundstücksteiles des Gesellschafters – von untergeordnetem<br />

Wert sind (>§ 8 EStDV), brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen<br />

behandelt zu werden. 4 Jeder Mitunternehmer kann dieses Wahlrecht<br />

ausüben; sind mehrere Gesellschafter zugleich Eigentümer dieses<br />

Grundstücks, braucht das Wahlrecht nicht einheitlich ausgeübt zu werden.<br />

5 Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.<br />

Keine Bindung an die Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung<br />

(13) Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken<br />

und Grundstücksteilen als Betriebsvermögen kommt es nicht darauf<br />

an, wie ein Grundstück bei der Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung<br />

behandelt worden ist.<br />

Erweiterte Anwendung<br />

(14) Die Absätze 7 bis 13 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum<br />

und das Teileigentum i. S. d. WEG sowie für auf Grund eines<br />

Erbbaurechts errichtete Gebäude.<br />

Verbindlichkeiten<br />

(15) 1 Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes des<br />

Anlagevermögens wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene<br />

betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld. 2 Umgekehrt wird<br />

mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes die zur Finanzie-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!