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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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183 Drucksache 713/05<br />

Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare<br />

Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3 EStG)<br />

(1) Kinder oder andere unterhaltene Personen i. S. d. § 33a Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zum Haushalt des Stpfl., wenn sie bei einheitlicher<br />

Wirtschaftsführung unter Leitung des Stpfl. dessen Wohnung teilen<br />

oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung zu anderen<br />

als Erwerbszwecken, insbesondere zur Erziehung, Ausbildung oder Erholung<br />

im Inland oder Ausland aufhalten.<br />

(2) Wird wegen Krankheit, Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung<br />

einer zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Person, die weder sein Ehegatte<br />

noch sein Kind ist, eine Hilfe im Haushalt beschäftigt, sind die Aufwendungen<br />

im Rahmen der Höchstbeträge neben dem nach § 33a Abs. 1<br />

EStG abziehbaren Betrag für den Unterhalt dieser Person zu berücksichtigen.<br />

Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG<br />

Ansatz bei unterschiedlicher Höhe des Höchstbetrags nach § 33a<br />

Abs. 1 EStG oder des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG<br />

(1) Ist in einem Kalenderjahr der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG<br />

oder der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe<br />

anzusetzen, z. B. bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung für einen<br />

Teil des Kalenderjahres, wird für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen<br />

eintreten, der jeweils höhere Betrag angesetzt.<br />

Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge<br />

(2) 1 Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die<br />

Anwendung des § 33a Abs. 4 Satz 2 EStG wie folgt auf die Zeiten innerhalb<br />

und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums aufzuteilen:<br />

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie<br />

Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen<br />

Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten<br />

entsprechend; Pauschbeträge nach § 9a EStG und die Kostenpauschale<br />

nach R 32.10 Abs. 3 Satz 1 sind hierbei zeitanteilig anzusetzen;<br />

2. andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem<br />

Zwölftel.<br />

2 Der Stpfl. kann jedoch nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich<br />

gerechtfertigt ist, wie es z. B. der Fall ist, wenn bei Einkünften<br />

aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufge-<br />

R 33a.3<br />

R 33a.4

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