Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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183 Drucksache 713/05<br />
Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare<br />
Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3 EStG)<br />
(1) Kinder oder andere unterhaltene Personen i. S. d. § 33a Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zum Haushalt des Stpfl., wenn sie bei einheitlicher<br />
Wirtschaftsführung unter Leitung des Stpfl. dessen Wohnung teilen<br />
oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung zu anderen<br />
als Erwerbszwecken, insbesondere zur Erziehung, Ausbildung oder Erholung<br />
im Inland oder Ausland aufhalten.<br />
(2) Wird wegen Krankheit, Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung<br />
einer zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Person, die weder sein Ehegatte<br />
noch sein Kind ist, eine Hilfe im Haushalt beschäftigt, sind die Aufwendungen<br />
im Rahmen der Höchstbeträge neben dem nach § 33a Abs. 1<br />
EStG abziehbaren Betrag für den Unterhalt dieser Person zu berücksichtigen.<br />
Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG<br />
Ansatz bei unterschiedlicher Höhe des Höchstbetrags nach § 33a<br />
Abs. 1 EStG oder des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG<br />
(1) Ist in einem Kalenderjahr der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG<br />
oder der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe<br />
anzusetzen, z. B. bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung für einen<br />
Teil des Kalenderjahres, wird für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen<br />
eintreten, der jeweils höhere Betrag angesetzt.<br />
Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge<br />
(2) 1 Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die<br />
Anwendung des § 33a Abs. 4 Satz 2 EStG wie folgt auf die Zeiten innerhalb<br />
und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums aufzuteilen:<br />
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie<br />
Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen<br />
Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten<br />
entsprechend; Pauschbeträge nach § 9a EStG und die Kostenpauschale<br />
nach R 32.10 Abs. 3 Satz 1 sind hierbei zeitanteilig anzusetzen;<br />
2. andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem<br />
Zwölftel.<br />
2 Der Stpfl. kann jedoch nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich<br />
gerechtfertigt ist, wie es z. B. der Fall ist, wenn bei Einkünften<br />
aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufge-<br />
R 33a.3<br />
R 33a.4