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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 112<br />

R 10.9 ı ı<br />

R 10.10<br />

R 10.11<br />

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R 10.12 ı<br />

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Aufwendungen für die Berufsausbildung<br />

1Erhält der Stpfl. zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung steuerfreie<br />

Bezüge, mit denen Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />

abgegolten werden, entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug. 2Das gilt<br />

auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezüge erst nach<br />

Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden. 3Zur Vereinfachung<br />

ist eine Kürzung der für den Sonderausgabenabzug in Betracht<br />

kommenden Aufwendungen nur dann vorzunehmen, wenn die steuerfreien<br />

Bezüge ausschließlich zur Bestreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />

bezeichneten Aufwendungen bestimmt sind. 4Gelten die steuerfreien<br />

Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den<br />

Lebensunterhalt ab – ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung<br />

–, z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 59 SGB III, Leistungen<br />

nach den §§ 12 und 13 BAföG, sind die als Sonderausgaben geltend<br />

gemachten Berufsausbildungsaufwendungen nicht zu kürzen.<br />

Schulgeld<br />

Schulgeldzahlungen für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland<br />

fallen nur dann unter § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der<br />

ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist.<br />

Kürzung des Vorwegabzugs bei der Günstigerprüfung<br />

– unbesetzt –<br />

Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge bei Ehegatten<br />

im Falle ihrer getrennten Veranlagung<br />

– unbesetzt –<br />

Zu § 10b EStG

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