Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 112<br />
R 10.9 ı ı<br />
R 10.10<br />
R 10.11<br />
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R 10.12 ı<br />
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Aufwendungen für die Berufsausbildung<br />
1Erhält der Stpfl. zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung steuerfreie<br />
Bezüge, mit denen Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />
abgegolten werden, entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug. 2Das gilt<br />
auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezüge erst nach<br />
Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden. 3Zur Vereinfachung<br />
ist eine Kürzung der für den Sonderausgabenabzug in Betracht<br />
kommenden Aufwendungen nur dann vorzunehmen, wenn die steuerfreien<br />
Bezüge ausschließlich zur Bestreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />
bezeichneten Aufwendungen bestimmt sind. 4Gelten die steuerfreien<br />
Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den<br />
Lebensunterhalt ab – ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung<br />
–, z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 59 SGB III, Leistungen<br />
nach den §§ 12 und 13 BAföG, sind die als Sonderausgaben geltend<br />
gemachten Berufsausbildungsaufwendungen nicht zu kürzen.<br />
Schulgeld<br />
Schulgeldzahlungen für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland<br />
fallen nur dann unter § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der<br />
ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist.<br />
Kürzung des Vorwegabzugs bei der Günstigerprüfung<br />
– unbesetzt –<br />
Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge bei Ehegatten<br />
im Falle ihrer getrennten Veranlagung<br />
– unbesetzt –<br />
Zu § 10b EStG