Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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39 Drucksache 713/05<br />
Besondere Aufzeichnung<br />
(1) 1Das Erfordernis der besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn für<br />
jede der in § 4 Abs. 7 EStG bezeichneten Gruppen von Aufwendungen<br />
ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. 2Es ist<br />
aber auch ausreichend, wenn für diese Aufwendungen zusammengenommen<br />
ein Konto oder eine Spalte geführt wird. 3In diesem Fall muss<br />
sich aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben.<br />
4Das gilt auch dann, wenn verschiedene Aufwendungen bei einem<br />
Anlass zusammentreffen, z. B. wenn im Rahmen einer Bewirtung von<br />
Personen aus geschäftlichem Anlass Geschenke gegeben werden.<br />
(2) 1Bei den Aufwendungen für Geschenke muss der Name des Empfängers<br />
aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein.<br />
2Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung<br />
zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn<br />
1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg<br />
ersichtlich sind oder<br />
2. im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes, z. B. Taschenkalender,<br />
Kugelschreiber, und wegen des geringen Werts des<br />
einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze<br />
gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bei dem einzelnen Empfänger im<br />
Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der<br />
Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.<br />
Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten<br />
und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung<br />
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />
(1) 1Die Regelungen in den LStR zu Aufwendungen für Wege zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte sind entsprechend anzuwenden.<br />
2Ein Betriebsausgabenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach<br />
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt auch dann in Betracht, wenn<br />
die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ermittelten Werte geringer<br />
sind als die Entfernungspauschale. 3Wird an einem Tag aus betrieblichen<br />
oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />
mehrfach zurückgelegt, darf, soweit es sich nicht um Fahrten eines behinderten<br />
Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt, nur einmal<br />
pro Tag die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. 4Die Regelung<br />
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten.<br />
5Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen<br />
(Absatz 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte<br />
zu verstehen. 6Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die<br />
betrieblichen Leistungen erbracht werden. 7Die Betriebsstätte eines Seeund<br />
Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern<br />
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