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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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39 Drucksache 713/05<br />

Besondere Aufzeichnung<br />

(1) 1Das Erfordernis der besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn für<br />

jede der in § 4 Abs. 7 EStG bezeichneten Gruppen von Aufwendungen<br />

ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. 2Es ist<br />

aber auch ausreichend, wenn für diese Aufwendungen zusammengenommen<br />

ein Konto oder eine Spalte geführt wird. 3In diesem Fall muss<br />

sich aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben.<br />

4Das gilt auch dann, wenn verschiedene Aufwendungen bei einem<br />

Anlass zusammentreffen, z. B. wenn im Rahmen einer Bewirtung von<br />

Personen aus geschäftlichem Anlass Geschenke gegeben werden.<br />

(2) 1Bei den Aufwendungen für Geschenke muss der Name des Empfängers<br />

aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein.<br />

2Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung<br />

zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn<br />

1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg<br />

ersichtlich sind oder<br />

2. im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes, z. B. Taschenkalender,<br />

Kugelschreiber, und wegen des geringen Werts des<br />

einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze<br />

gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bei dem einzelnen Empfänger im<br />

Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der<br />

Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.<br />

Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten<br />

und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung<br />

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />

(1) 1Die Regelungen in den LStR zu Aufwendungen für Wege zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte sind entsprechend anzuwenden.<br />

2Ein Betriebsausgabenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach<br />

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt auch dann in Betracht, wenn<br />

die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ermittelten Werte geringer<br />

sind als die Entfernungspauschale. 3Wird an einem Tag aus betrieblichen<br />

oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />

mehrfach zurückgelegt, darf, soweit es sich nicht um Fahrten eines behinderten<br />

Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt, nur einmal<br />

pro Tag die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. 4Die Regelung<br />

des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten.<br />

5Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen<br />

(Absatz 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte<br />

zu verstehen. 6Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die<br />

betrieblichen Leistungen erbracht werden. 7Die Betriebsstätte eines Seeund<br />

Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern<br />

ı<br />

ı<br />

R 4.11<br />

R 4.12

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