Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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111 Drucksache 713/05<br />
pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen,<br />
können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur<br />
Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.<br />
Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen<br />
1Bei einer Nachversteuerung nach § 30 EStDV wird der Steuerbescheid<br />
des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsbeiträge für Versicherungen<br />
i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG als Sonderausgaben<br />
berücksichtigt worden sind, nicht berichtigt. 2Es ist lediglich festzustellen,<br />
welche Steuer für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzen gewesen<br />
wäre, wenn der Stpfl. die Versicherungsbeiträge nicht geleistet hätte.<br />
3Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Steuer und der seinerzeit festgesetzten<br />
Steuer ist als Nachsteuer für das Kalenderjahr zu erheben, in<br />
dem das steuerschädliche Ereignis eingetreten ist.<br />
Kirchensteuern und Kirchenbeiträge<br />
(1) 1Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge),<br />
die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine<br />
Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern<br />
abziehbar. 2Voraussetzung ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beiträge<br />
eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. 3Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden<br />
Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten<br />
Religionsgemeinschaften erhoben wird. 4Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen<br />
ist der höchste Steuersatz maßgebend. 5Die Sätze 1<br />
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Stpfl. gleichzeitig als Mitglied<br />
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer<br />
verpflichtet ist.<br />
(2) Kirchenbeiträge, die nach Absatz 1 nicht wie Kirchensteuer als<br />
Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b<br />
EStG steuerlich berücksichtigt werden.<br />
Steuerberatungskosten<br />
1Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben,<br />
Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich,<br />
müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. 2Betragen die<br />
Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als<br />
520 Euro, ist der Aufteilung des Stpfl. zu folgen. 3Der Betrag von<br />
520 Euro gilt auch bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur<br />
<strong>Einkommensteuer</strong> veranlagt werden.<br />
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R 10.6<br />
R 10.7<br />
R 10.8