01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

111 Drucksache 713/05<br />

pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen,<br />

können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur<br />

Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.<br />

Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen<br />

1Bei einer Nachversteuerung nach § 30 EStDV wird der Steuerbescheid<br />

des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsbeiträge für Versicherungen<br />

i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG als Sonderausgaben<br />

berücksichtigt worden sind, nicht berichtigt. 2Es ist lediglich festzustellen,<br />

welche Steuer für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzen gewesen<br />

wäre, wenn der Stpfl. die Versicherungsbeiträge nicht geleistet hätte.<br />

3Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Steuer und der seinerzeit festgesetzten<br />

Steuer ist als Nachsteuer für das Kalenderjahr zu erheben, in<br />

dem das steuerschädliche Ereignis eingetreten ist.<br />

Kirchensteuern und Kirchenbeiträge<br />

(1) 1Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge),<br />

die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine<br />

Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern<br />

abziehbar. 2Voraussetzung ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beiträge<br />

eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. 3Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden<br />

Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten<br />

Religionsgemeinschaften erhoben wird. 4Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen<br />

ist der höchste Steuersatz maßgebend. 5Die Sätze 1<br />

bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Stpfl. gleichzeitig als Mitglied<br />

einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer<br />

verpflichtet ist.<br />

(2) Kirchenbeiträge, die nach Absatz 1 nicht wie Kirchensteuer als<br />

Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b<br />

EStG steuerlich berücksichtigt werden.<br />

Steuerberatungskosten<br />

1Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben,<br />

Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich,<br />

müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. 2Betragen die<br />

Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als<br />

520 Euro, ist der Aufteilung des Stpfl. zu folgen. 3Der Betrag von<br />

520 Euro gilt auch bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur<br />

<strong>Einkommensteuer</strong> veranlagt werden.<br />

ı<br />

|<br />

R 10.6<br />

R 10.7<br />

R 10.8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!