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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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33 Drucksache 713/05<br />

(1) Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur<br />

anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der<br />

Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.<br />

Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften<br />

(2) 1 Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses<br />

eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem<br />

anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht<br />

wird, z. B. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50 %,<br />

gelten die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen<br />

im Allgemeinen entsprechend. 2 Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte<br />

die Personengesellschaft nicht, kann allgemein davon<br />

ausgegangen werden, dass der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft<br />

die gleiche Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer hat und das<br />

Arbeitsverhältnis deshalb steuerrechtlich anzuerkennen ist.<br />

Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern<br />

(3) 1 Für die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages<br />

mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines<br />

Ergänzungspflegers nicht erforderlich. 2 >Arbeitsverhältnisse mit Kindern<br />

unter 15 Jahren verstoßen jedoch im Allgemeinen gegen das >Jugendarbeitsschutzgesetz;<br />

sie sind nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich<br />

nicht anerkannt werden. 3 Die Gewährung freier Wohnung und Verpflegung<br />

kann als Teil der Arbeitsvergütung zu behandeln sein, wenn die<br />

Leistungen auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen.<br />

Abziehbare Steuern<br />

Zeitliche Erfassung<br />

(1) Abziehbare Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer für Betriebsfahrzeuge),<br />

die für einen Zeitraum erhoben werden, der vom Wirtschaftsjahr<br />

abweicht, dürfen nur soweit den Gewinn eines Wirtschaftsjahres mindern,<br />

wie der Erhebungszeitraum in das Wirtschaftsjahr fällt.<br />

Gewerbesteuer<br />

(2) 1 Bei der Gewerbesteuer sind nicht nur die rückständigen Vorauszahlungen<br />

als Schuld in der Schlussbilanz zu berücksichtigen, sondern es<br />

ist entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch<br />

für eine sich ergebende Abschlusszahlung eine Rückstellung in die<br />

Schlussbilanz einzustellen. 2 Zur Errechnung der Rückstellung kann die<br />

Gewerbesteuer mit schätzungsweise fünf Sechsteln des Betrags der<br />

Gewerbesteuer angesetzt werden, der sich ohne Berücksichtigung der<br />

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergeben würde. 3 Diese Grundsätze<br />

gelten entsprechend für die Behandlung etwaiger Erstattungsansprüche<br />

an Gewerbesteuer.<br />

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