Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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33 Drucksache 713/05<br />
(1) Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur<br />
anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der<br />
Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.<br />
Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften<br />
(2) 1 Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses<br />
eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem<br />
anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht<br />
wird, z. B. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50 %,<br />
gelten die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen<br />
im Allgemeinen entsprechend. 2 Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte<br />
die Personengesellschaft nicht, kann allgemein davon<br />
ausgegangen werden, dass der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft<br />
die gleiche Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer hat und das<br />
Arbeitsverhältnis deshalb steuerrechtlich anzuerkennen ist.<br />
Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern<br />
(3) 1 Für die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages<br />
mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines<br />
Ergänzungspflegers nicht erforderlich. 2 >Arbeitsverhältnisse mit Kindern<br />
unter 15 Jahren verstoßen jedoch im Allgemeinen gegen das >Jugendarbeitsschutzgesetz;<br />
sie sind nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich<br />
nicht anerkannt werden. 3 Die Gewährung freier Wohnung und Verpflegung<br />
kann als Teil der Arbeitsvergütung zu behandeln sein, wenn die<br />
Leistungen auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen.<br />
Abziehbare Steuern<br />
Zeitliche Erfassung<br />
(1) Abziehbare Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer für Betriebsfahrzeuge),<br />
die für einen Zeitraum erhoben werden, der vom Wirtschaftsjahr<br />
abweicht, dürfen nur soweit den Gewinn eines Wirtschaftsjahres mindern,<br />
wie der Erhebungszeitraum in das Wirtschaftsjahr fällt.<br />
Gewerbesteuer<br />
(2) 1 Bei der Gewerbesteuer sind nicht nur die rückständigen Vorauszahlungen<br />
als Schuld in der Schlussbilanz zu berücksichtigen, sondern es<br />
ist entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch<br />
für eine sich ergebende Abschlusszahlung eine Rückstellung in die<br />
Schlussbilanz einzustellen. 2 Zur Errechnung der Rückstellung kann die<br />
Gewerbesteuer mit schätzungsweise fünf Sechsteln des Betrags der<br />
Gewerbesteuer angesetzt werden, der sich ohne Berücksichtigung der<br />
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergeben würde. 3 Diese Grundsätze<br />
gelten entsprechend für die Behandlung etwaiger Erstattungsansprüche<br />
an Gewerbesteuer.<br />
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