01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

55 Drucksache 713/05<br />

eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens einschließlich<br />

Zubehör, die einzelnen Teile einer Breitbandstraße einschließlich<br />

Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich der Masten usw. eines<br />

Elektrizitätswerks, die entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken<br />

sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen innerhalb<br />

eines Fabrikationsbetriebs. 2 Voraussetzung ist, dass die Absetzungen für<br />

Abnutzung auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden.<br />

3 Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl im<br />

Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden, wenn sie in demselben<br />

Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die<br />

gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode<br />

abgeschrieben werden.<br />

Verzicht auf Erfassung<br />

(3) 1 Geringwertige Anlagegüter i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr<br />

der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden<br />

sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden,<br />

wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um<br />

einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr<br />

als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht<br />

oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis<br />

erfasst worden sind. 2 Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens,<br />

für die zulässigerweise ein >Festwert angesetzt wird, brauchen<br />

ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.<br />

Bestandsaufnahme und Wertanpassung bei Festwerten<br />

(4) 1 Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässigerweise<br />

mit einem >Festwert angesetzt worden sind (>Absatz 3<br />

Satz 2), ist im Regelfall an jedem dritten spätestens aber an jedem fünften<br />

Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.<br />

2 Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen<br />

Festwert um mehr als 10 %, ist der ermittelte Wert als neuer Festwert<br />

maßgebend. 3 Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten der im Festwert erfassten und nach dem Bilanzstichtag<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder<br />

hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht<br />

ist. 4 Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert,<br />

kann der Stpfl. den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen.<br />

5 Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als<br />

10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.<br />

Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis<br />

(5) 1 Der Stpfl. braucht die jährliche körperliche Bestandsaufnahme<br />

(>Absatz 1) für steuerliche Zwecke nicht durchzuführen, wenn er jeden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!