Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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55 Drucksache 713/05<br />
eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens einschließlich<br />
Zubehör, die einzelnen Teile einer Breitbandstraße einschließlich<br />
Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich der Masten usw. eines<br />
Elektrizitätswerks, die entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken<br />
sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen innerhalb<br />
eines Fabrikationsbetriebs. 2 Voraussetzung ist, dass die Absetzungen für<br />
Abnutzung auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden.<br />
3 Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl im<br />
Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden, wenn sie in demselben<br />
Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die<br />
gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode<br />
abgeschrieben werden.<br />
Verzicht auf Erfassung<br />
(3) 1 Geringwertige Anlagegüter i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr<br />
der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden<br />
sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden,<br />
wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um<br />
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr<br />
als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht<br />
oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis<br />
erfasst worden sind. 2 Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens,<br />
für die zulässigerweise ein >Festwert angesetzt wird, brauchen<br />
ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.<br />
Bestandsaufnahme und Wertanpassung bei Festwerten<br />
(4) 1 Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässigerweise<br />
mit einem >Festwert angesetzt worden sind (>Absatz 3<br />
Satz 2), ist im Regelfall an jedem dritten spätestens aber an jedem fünften<br />
Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.<br />
2 Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen<br />
Festwert um mehr als 10 %, ist der ermittelte Wert als neuer Festwert<br />
maßgebend. 3 Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten der im Festwert erfassten und nach dem Bilanzstichtag<br />
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder<br />
hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht<br />
ist. 4 Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert,<br />
kann der Stpfl. den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen.<br />
5 Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als<br />
10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.<br />
Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis<br />
(5) 1 Der Stpfl. braucht die jährliche körperliche Bestandsaufnahme<br />
(>Absatz 1) für steuerliche Zwecke nicht durchzuführen, wenn er jeden