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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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179 Drucksache 713/05<br />

während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge<br />

anzusetzen ( 1 /360 pro Tag, 1 /12 pro Monat). 4 Nimmt der Stpfl. wegen seiner<br />

pflegebedingten Aufwendungen den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch,<br />

sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen<br />

entfallenden Anteil zu kürzen, der zur Vereinfachung in Höhe des Abzugsbetrags<br />

nach § 33a Abs. 3 EStG anzusetzen ist.<br />

Konkurrenz zu § 33a Abs. 3 EStG<br />

(3) Nimmt der Stpfl. wegen seiner behinderungsbedingten Aufwendungen<br />

einen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, kann er<br />

daneben Folgendes geltend machen:<br />

– bei Heimunterbringung zusätzlich den Abzugsbetrag für Heimbewohner<br />

nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG oder<br />

– bei ambulanter Pflege, wenn in den Aufwendungen solche für hauswirtschaftliche<br />

Dienstleistungen enthalten sind, den Abzug wegen der<br />

Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG.<br />

Konkurrenz zu § 33b EStG<br />

(4) 1 Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 3.700 Euro nach<br />

§ 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen<br />

im Rahmen des § 33 EStG aus. 2 Dies gilt auch dann, wenn<br />

es sich um das pflegebedürftige Kind eines Stpfl. handelt und der Stpfl.<br />

den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen.<br />

Pflegeaufwendungen für Dritte<br />

(5) Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine<br />

etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögenswerte zugewendet, z. B. ein<br />

Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der<br />

Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen<br />

Vermögens übersteigen.<br />

Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod<br />

Nachweis<br />

(1) Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit<br />

von Aufwendungen im Krankheitsfall ist zu führen<br />

– durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heilund<br />

Hilfsmittel (>§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V); bei einer andauernden<br />

Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und<br />

Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. 2Wurde die<br />

Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt,<br />

genügt die Folgerefraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker.<br />

3Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen<br />

kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilungen der privaten<br />

Krankenversicherung oder der Beihilfebescheide einer Behörde<br />

R 33.4

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