Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 48<br />
Zahl der am Ende ihres Wirtschaftsjahres vorhandenen berücksichtigungsfähigen<br />
Leistungsempfänger geteilt wird. 12 Auf diesen Durchschnittsbetrag<br />
sind die Zuwendungssätze von jeweils 25 %, 12 % oder<br />
6 % anzuwenden.<br />
Leistungsanwärter<br />
(5) 1 Der Kreis der Leistungsanwärter umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer<br />
und ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die von<br />
der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können,<br />
soweit sie nicht bereits Empfänger lebenslänglich laufender Leistungen<br />
sind. 2 Bei Zusagen von Hinterbliebenenversorgung ohne Altersversorgung<br />
gilt die Person als Leistungsanwärter, bei deren Ableben die<br />
Hinterbliebenenversorgung einsetzt; hierbei ist nicht zu prüfen, ob Angehörige<br />
vorhanden sind, die Anspruch auf eine Versorgung haben.<br />
3 Angehörige des Unternehmers oder von Mitunternehmern des Trägerunternehmens<br />
dürfen nur als Leistungsanwärter berücksichtigt werden,<br />
soweit ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis (>R 4.8)<br />
vorliegt. 4 Personen, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem<br />
Trägerunternehmen ausgeschieden sind, gehören unter den vorstehenden<br />
Voraussetzungen zu den Leistungsanwärtern, solange die Kasse mit<br />
einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat; sofern der Kasse nicht<br />
bereits vorher bekannt ist, dass Leistungen nicht zu gewähren sind,<br />
braucht bei diesen Personen die Frage, ob die Kasse mit einer Inanspruchnahme<br />
zu rechnen hat, erst nach Erreichen der Altersgrenze geprüft<br />
zu werden. 5 Personen, bei denen bis zum Ablauf des auf das Erreichen<br />
der Altersgrenze folgenden Wirtschaftsjahres nicht feststeht, dass<br />
die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, gehören vom Ende<br />
dieses Wirtschaftsjahres an nicht mehr zu den Leistungsanwärtern.<br />
Rückgedeckte Unterstützungskasse<br />
Allgemeines<br />
(6) 1 Soweit die Unterstützungskasse die einem Leistungsempfänger<br />
oder einem Leistungsanwärter zugesagten Leistungen ganz oder teilweise<br />
durch den Abschluss einer Versicherung abgesichert hat, liegt eine<br />
rückgedeckte Unterstützungskasse vor. 2 Ist der Betriebsausgabenabzug<br />
nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG ausgeschlossen,<br />
können die Zuwendungen im Rahmen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
Satz 1 Buchstabe a und b EStG abgezogen werden. 3 Die Voraussetzungen<br />
für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1<br />
Buchstabe c EStG sind auch dann erfüllt, wenn die Unterstützungskasse<br />
ihre Ansprüche aus von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen<br />
an die begünstigten Arbeitnehmer verpfändet, denen sie<br />
Leistungen in Aussicht gestellt hat.<br />
Zuwendungen für Leistungsempfänger<br />
(7) 1 Werden die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />
rückgedeckt, können hierfür Einmalprämien mit steuerlicher