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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 48<br />

Zahl der am Ende ihres Wirtschaftsjahres vorhandenen berücksichtigungsfähigen<br />

Leistungsempfänger geteilt wird. 12 Auf diesen Durchschnittsbetrag<br />

sind die Zuwendungssätze von jeweils 25 %, 12 % oder<br />

6 % anzuwenden.<br />

Leistungsanwärter<br />

(5) 1 Der Kreis der Leistungsanwärter umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer<br />

und ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die von<br />

der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können,<br />

soweit sie nicht bereits Empfänger lebenslänglich laufender Leistungen<br />

sind. 2 Bei Zusagen von Hinterbliebenenversorgung ohne Altersversorgung<br />

gilt die Person als Leistungsanwärter, bei deren Ableben die<br />

Hinterbliebenenversorgung einsetzt; hierbei ist nicht zu prüfen, ob Angehörige<br />

vorhanden sind, die Anspruch auf eine Versorgung haben.<br />

3 Angehörige des Unternehmers oder von Mitunternehmern des Trägerunternehmens<br />

dürfen nur als Leistungsanwärter berücksichtigt werden,<br />

soweit ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis (>R 4.8)<br />

vorliegt. 4 Personen, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem<br />

Trägerunternehmen ausgeschieden sind, gehören unter den vorstehenden<br />

Voraussetzungen zu den Leistungsanwärtern, solange die Kasse mit<br />

einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat; sofern der Kasse nicht<br />

bereits vorher bekannt ist, dass Leistungen nicht zu gewähren sind,<br />

braucht bei diesen Personen die Frage, ob die Kasse mit einer Inanspruchnahme<br />

zu rechnen hat, erst nach Erreichen der Altersgrenze geprüft<br />

zu werden. 5 Personen, bei denen bis zum Ablauf des auf das Erreichen<br />

der Altersgrenze folgenden Wirtschaftsjahres nicht feststeht, dass<br />

die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, gehören vom Ende<br />

dieses Wirtschaftsjahres an nicht mehr zu den Leistungsanwärtern.<br />

Rückgedeckte Unterstützungskasse<br />

Allgemeines<br />

(6) 1 Soweit die Unterstützungskasse die einem Leistungsempfänger<br />

oder einem Leistungsanwärter zugesagten Leistungen ganz oder teilweise<br />

durch den Abschluss einer Versicherung abgesichert hat, liegt eine<br />

rückgedeckte Unterstützungskasse vor. 2 Ist der Betriebsausgabenabzug<br />

nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG ausgeschlossen,<br />

können die Zuwendungen im Rahmen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

Satz 1 Buchstabe a und b EStG abgezogen werden. 3 Die Voraussetzungen<br />

für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1<br />

Buchstabe c EStG sind auch dann erfüllt, wenn die Unterstützungskasse<br />

ihre Ansprüche aus von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen<br />

an die begünstigten Arbeitnehmer verpfändet, denen sie<br />

Leistungen in Aussicht gestellt hat.<br />

Zuwendungen für Leistungsempfänger<br />

(7) 1 Werden die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />

rückgedeckt, können hierfür Einmalprämien mit steuerlicher

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