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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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79 Drucksache 713/05<br />

zur vertraglich vorgesehenen Altersgrenze, mindestens jedoch bis zum<br />

Alter 65, aufzubringen sind; Absatz 10 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Als<br />

Beginn des Dienstverhältnisses gilt der Eintritt in das Unternehmen als<br />

Arbeitnehmer. 3 Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Pensionszusage<br />

erst nach Erlangung der beherrschenden Stellung erhalten<br />

hat. 4 Absatz 11 Satz 1, 3 bis 6, 8, 9 und 13 bis 15 ist nicht anzuwenden.<br />

5 Für anerkannt schwerbehinderte Menschen kann eine vertragliche Altersgrenze<br />

von mindestens 60 Jahren zugrunde gelegt werden.<br />

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse<br />

(9) – unbesetzt –<br />

Höhe der Pensionsrückstellung<br />

(10) 1 Als Beginn des Dienstverhältnisses ist ein früherer Zeitpunkt als<br />

der tatsächliche Dienstantritt zugrunde zu legen (sog. Vordienstzeiten),<br />

wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften Zeiten außerhalb des Dienstverhältnisses<br />

als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten, z. B. § 8 Abs. 3<br />

des Soldatenversorgungsgesetzes, § 6 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes.<br />

2 Ergibt sich durch die Anrechnung von Vordienstzeiten ein fiktiver<br />

Dienstbeginn, der vor der Vollendung des 28. Lebensjahres des Berechtigten<br />

liegt, gilt das Dienstverhältnis als zu Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das 28. Lebensjahr vollendet<br />

(>§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 letzter Satz EStG). 3 Bei Pensionsverpflichtungen<br />

gegenüber Berechtigten, denen vor dem 1.1.2001 erstmals<br />

eine Pensionszusage erteilt wurde, ist für die Teilwertermittlung ein Mindestalter<br />

von 30 Jahren maßgebend.<br />

(11) 1 Bei der Ermittlung des Teilwertes der Pensionsanwartschaft ist<br />

das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen (Grundsatz).<br />

2 Der Stpfl. kann für alle oder für einzelne Pensionsverpflichtungen von<br />

einem höheren Pensionsalter ausgehen, sofern mit einer Beschäftigung<br />

des Arbeitnehmers bis zu diesem Alter gerechnet werden kann (erstes<br />

Wahlrecht). 3 Bei der Ermittlung des Teilwertes der Pensionsanwartschaft<br />

nach § 6a Abs. 3 EStG kann mit Rücksicht auf § 6 Betriebsrentengesetz<br />

anstelle des vertraglichen Pensionsalters nach Satz 1 für alle oder für<br />

einzelne Pensionsverpflichtungen als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles<br />

der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der<br />

vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen<br />

werden (zweites Wahlrecht). 4 Voraussetzung für die Ausübung<br />

des zweiten Wahlrechtes ist, dass in der Pensionszusage festgelegt ist, in<br />

welcher Höhe Versorgungsleistungen von diesem Zeitpunkt an gewährt<br />

werden. 5 Bei der Ausübung des zweiten Wahlrechtes braucht nicht geprüft<br />

zu werden, ob ein Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente<br />

erfüllen wird. 6 Der Ausübung des zweiten Wahlrechtes steht die Beibehaltung<br />

des Pensionsalters von 65 Jahren für die Errechnung der unverfallbaren<br />

Versorgungsanwartschaften nach § 2 Betriebsrentengesetz<br />

nicht entgegen. 7 Das erste Wahlrecht ist in der Bilanz des Wirtschaftsjah-

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