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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 126<br />

R 13.6<br />

R 13a.1<br />

den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. 4 Richtsätze, die von<br />

den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen.<br />

Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />

(2) 1 Geht ein Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

über, ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz<br />

nach den Grundsätzen in R 4.6 zu verfahren. 2 Bei einem Wechsel<br />

der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach<br />

§ 13a Abs. 3 bis 5 EStG in diesem Zusammenhang der nach § 4 Abs. 1<br />

EStG gleichzustellen ist. 3 Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach<br />

§ 13a Abs. 3 bis 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der<br />

abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. 4 Dazu sind die Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen<br />

zu mindern, die den amtlichen >AfA-Tabellen zu entnehmen sind.<br />

5 Maßgebend für die Ermittlung des Übergangsgewinns ist die Verfahrensweise<br />

im Wirtschaftsjahr vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart.<br />

Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2<br />

Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG im Beitrittsgebiet<br />

(3) § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung.<br />

Entnahme nach § 13 Abs. 5 EStG<br />

(4) 1 Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach § 13 Abs. 5 EStG<br />

kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende<br />

Grund und Boden erst nach dem 31.12.1986 Betriebsvermögen<br />

geworden ist. 2 § 13 Abs. 5 EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung.<br />

Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen<br />

und ähnlichen Betrieben<br />

1Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und<br />

ähnlichen Betrieben ist ein Anbauverzeichnis zu führen (§ 142 AO). 2Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, ist § 142 AO<br />

nicht unmittelbar anwendbar. 3Dennoch hat der Stpfl. Bücher zu führen,<br />

die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. 4Andernfalls ist die Buchführung<br />

nicht so gestaltet, dass sie die zuverlässige Aufzeichnung aller<br />

Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet.<br />

Zu § 13a EStG<br />

Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

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