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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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19 Drucksache 713/05<br />

günstigten Einkünfte um die negativen Einkünfte der jeweils selben Art<br />

und aus demselben Staat (mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) zu vermindern sind.<br />

Zusammenveranlagung<br />

(8) Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind negative Einkünfte nach<br />

§ 2a Abs. 1 EStG des einen Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen<br />

Ehegatten der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit Ausnahme<br />

der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) auszugleichen<br />

oder zu verrechnen, soweit sie nicht mit eigenen positiven<br />

Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können.<br />

Halbeinkünfteverfahren<br />

(9) Die Verrechnung von negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG<br />

mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat<br />

(mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG)<br />

erfolgt jeweils nach Anwendung der §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG.<br />

Zu § 3 EStG<br />

Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen<br />

1 Gesetze und Verordnungen, die die Deckung des Landbedarfs<br />

der öffentlichen Hand regeln, bestimmen zum Teil, dass Geschäfte<br />

und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und<br />

der Landentschädigung dienen, von allen Gebühren und Steuern<br />

des Bundes, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften<br />

befreit sind. 2 Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die<br />

<strong>Einkommensteuer</strong> für Gewinne aus diesen Rechtsgeschäften.<br />

Zu § 3 Nr. 2 EStG<br />

1 Aus dem Ausland bezogenes Arbeitslosengeld gehört nicht zu<br />

den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Leistungen. 2 Es handelt sich<br />

dabei um wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG, die ggf.<br />

nach dem DBA mit einem ausländischen Staat steuerfrei sein können.<br />

Zu § 3 Nr. 27<br />

1 Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern<br />

nur einmal zu. 2 Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der<br />

|<br />

ı<br />

R 3.<br />

R 3.0<br />

R 3.2<br />

R 3.27

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