Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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19 Drucksache 713/05<br />
günstigten Einkünfte um die negativen Einkünfte der jeweils selben Art<br />
und aus demselben Staat (mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) zu vermindern sind.<br />
Zusammenveranlagung<br />
(8) Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind negative Einkünfte nach<br />
§ 2a Abs. 1 EStG des einen Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen<br />
Ehegatten der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit Ausnahme<br />
der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) auszugleichen<br />
oder zu verrechnen, soweit sie nicht mit eigenen positiven<br />
Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können.<br />
Halbeinkünfteverfahren<br />
(9) Die Verrechnung von negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG<br />
mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat<br />
(mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG)<br />
erfolgt jeweils nach Anwendung der §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG.<br />
Zu § 3 EStG<br />
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen<br />
1 Gesetze und Verordnungen, die die Deckung des Landbedarfs<br />
der öffentlichen Hand regeln, bestimmen zum Teil, dass Geschäfte<br />
und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und<br />
der Landentschädigung dienen, von allen Gebühren und Steuern<br />
des Bundes, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften<br />
befreit sind. 2 Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die<br />
<strong>Einkommensteuer</strong> für Gewinne aus diesen Rechtsgeschäften.<br />
Zu § 3 Nr. 2 EStG<br />
1 Aus dem Ausland bezogenes Arbeitslosengeld gehört nicht zu<br />
den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Leistungen. 2 Es handelt sich<br />
dabei um wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG, die ggf.<br />
nach dem DBA mit einem ausländischen Staat steuerfrei sein können.<br />
Zu § 3 Nr. 27<br />
1 Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern<br />
nur einmal zu. 2 Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der<br />
|<br />
ı<br />
R 3.<br />
R 3.0<br />
R 3.2<br />
R 3.27