Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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53 Drucksache 713/05<br />
Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens<br />
Inventur<br />
(1) 1Die >Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag<br />
vorgenommen zu werden. 2Sie muss aber zeitnah – in der Regel<br />
innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag –<br />
durchgeführt werden. 3Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsveränderungen<br />
zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der<br />
Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß<br />
berücksichtigt werden. 4Können die Bestände aus besonderen,<br />
insbesondere klimatischen Gründen nicht zeitnah, sondern erst in<br />
einem größeren Zeitabstand vom Bilanzstichtag aufgenommen werden,<br />
sind an die Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen<br />
strenge Anforderungen zu stellen.<br />
Zeitverschobene Inventur<br />
(2) 1 Nach § 241 Abs. 3 HGB kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme<br />
ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate<br />
vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt<br />
werden. 2 Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem<br />
besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer<br />
>permanenten Inventur erstellt werden kann. 3 Der in dem besonderen<br />
Inventar erfasste Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag)<br />
nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. 4 Der sich<br />
danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertmäßig auf den<br />
Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen. 5 Der Bestand<br />
braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht nach Art und Menge<br />
festgestellt zu werden; es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des<br />
Bestands auf den Bilanzstichtag. 6 Die Bestandsveränderungen zwischen<br />
dem Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht<br />
nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden. 7 Sie müssen nur wertmäßig<br />
erfasst werden. 8 Das Verfahren zur wertmäßigen Fortschreibung oder<br />
Rückrechnung des Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf<br />
den Bilanzstichtag muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
entsprechen. 9 Die Fortschreibung des Warenbestands kann dabei<br />
nach der folgenden Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung<br />
des Warenbestands am Bilanzstichtag von der des Warenbestands<br />
am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert des Warenbestands<br />
am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag<br />
zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich<br />
des durchschnittlichen Rohgewinns). 10 Voraussetzung für die<br />
Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, für die es auf die<br />
Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B.<br />
bei der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, ist jedoch, dass die tatsächlichen<br />
Bestände dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch<br />
körperliche Bestandsaufnahme oder durch >permanente Inventur nachgewiesen<br />
werden.<br />
R 5.3