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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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53 Drucksache 713/05<br />

Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens<br />

Inventur<br />

(1) 1Die >Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag<br />

vorgenommen zu werden. 2Sie muss aber zeitnah – in der Regel<br />

innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag –<br />

durchgeführt werden. 3Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsveränderungen<br />

zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der<br />

Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß<br />

berücksichtigt werden. 4Können die Bestände aus besonderen,<br />

insbesondere klimatischen Gründen nicht zeitnah, sondern erst in<br />

einem größeren Zeitabstand vom Bilanzstichtag aufgenommen werden,<br />

sind an die Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen<br />

strenge Anforderungen zu stellen.<br />

Zeitverschobene Inventur<br />

(2) 1 Nach § 241 Abs. 3 HGB kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme<br />

ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate<br />

vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt<br />

werden. 2 Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem<br />

besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer<br />

>permanenten Inventur erstellt werden kann. 3 Der in dem besonderen<br />

Inventar erfasste Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag)<br />

nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. 4 Der sich<br />

danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertmäßig auf den<br />

Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen. 5 Der Bestand<br />

braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht nach Art und Menge<br />

festgestellt zu werden; es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des<br />

Bestands auf den Bilanzstichtag. 6 Die Bestandsveränderungen zwischen<br />

dem Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht<br />

nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden. 7 Sie müssen nur wertmäßig<br />

erfasst werden. 8 Das Verfahren zur wertmäßigen Fortschreibung oder<br />

Rückrechnung des Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf<br />

den Bilanzstichtag muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />

entsprechen. 9 Die Fortschreibung des Warenbestands kann dabei<br />

nach der folgenden Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung<br />

des Warenbestands am Bilanzstichtag von der des Warenbestands<br />

am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert des Warenbestands<br />

am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag<br />

zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich<br />

des durchschnittlichen Rohgewinns). 10 Voraussetzung für die<br />

Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, für die es auf die<br />

Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B.<br />

bei der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, ist jedoch, dass die tatsächlichen<br />

Bestände dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch<br />

körperliche Bestandsaufnahme oder durch >permanente Inventur nachgewiesen<br />

werden.<br />

R 5.3

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