Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 154<br />
R 20.1<br />
R 20.2<br />
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(1) Bei einer >Veräußerung oder Aufgabe i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG<br />
gelten die Ausführungen in R 16 entsprechend.<br />
Einbringung<br />
(2) Bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft<br />
ist § 24 UmwStG anzuwenden.<br />
Aufgabe<br />
(3) Eine Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit ist dann anzunehmen,<br />
wenn sie der betreffende Stpfl. mit dem Entschluss einstellt,<br />
die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen<br />
an Dritte zu übertragen.<br />
Freibetrag<br />
(4) Die Gewährung des Freibetrags nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16<br />
Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. für eine Veräußerung<br />
oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag<br />
nach § 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt<br />
worden ist.<br />
Zu § 20 EStG<br />
Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(1) 1Aufwendungen sind, auch wenn sie gleichzeitig der Sicherung und<br />
Erhaltung des Kapitalstamms dienen, insoweit als Werbungskosten zu<br />
berücksichtigen, als sie zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung von<br />
Kapitaleinnahmen dienen. 2Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen,<br />
das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem<br />
Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten<br />
berücksichtigt werden.<br />
(2) 1Nach den allgemeinen Grundsätzen können u. a. Bankspesen für<br />
die Depotverwaltung, Gebühren, Fachliteratur, Reisekosten zur Hauptversammlung,<br />
Verfahrensauslagen und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten<br />
berücksichtigt werden. 2Zum Abzug ausländischer<br />
Steuern wie Werbungskosten >R 34c.<br />
Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
Auf Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ist<br />
bei Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind,<br />
R 154 EStR 2003 weiter anzuwenden.