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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 154<br />

R 20.1<br />

R 20.2<br />

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(1) Bei einer >Veräußerung oder Aufgabe i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG<br />

gelten die Ausführungen in R 16 entsprechend.<br />

Einbringung<br />

(2) Bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft<br />

ist § 24 UmwStG anzuwenden.<br />

Aufgabe<br />

(3) Eine Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit ist dann anzunehmen,<br />

wenn sie der betreffende Stpfl. mit dem Entschluss einstellt,<br />

die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen<br />

an Dritte zu übertragen.<br />

Freibetrag<br />

(4) Die Gewährung des Freibetrags nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16<br />

Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. für eine Veräußerung<br />

oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag<br />

nach § 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt<br />

worden ist.<br />

Zu § 20 EStG<br />

Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(1) 1Aufwendungen sind, auch wenn sie gleichzeitig der Sicherung und<br />

Erhaltung des Kapitalstamms dienen, insoweit als Werbungskosten zu<br />

berücksichtigen, als sie zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung von<br />

Kapitaleinnahmen dienen. 2Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen,<br />

das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem<br />

Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten<br />

berücksichtigt werden.<br />

(2) 1Nach den allgemeinen Grundsätzen können u. a. Bankspesen für<br />

die Depotverwaltung, Gebühren, Fachliteratur, Reisekosten zur Hauptversammlung,<br />

Verfahrensauslagen und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten<br />

berücksichtigt werden. 2Zum Abzug ausländischer<br />

Steuern wie Werbungskosten >R 34c.<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

Auf Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ist<br />

bei Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind,<br />

R 154 EStR 2003 weiter anzuwenden.

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