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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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21 Drucksache 713/05<br />

(1) 1 Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn<br />

durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln,<br />

wenn der Land- und Forstwirt nach den §§ 140, 141 AO verpflichtet ist,<br />

für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen<br />

Abschlüsse zu machen. 2 Werden für den Betrieb freiwillig<br />

Bücher geführt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse<br />

gemacht, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn der Antrag nach § 13a Abs. 2<br />

EStG gestellt worden ist oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht<br />

nach § 13a EStG zu ermitteln ist.<br />

Gewerbliche Betriebe<br />

(2) 1 Bei einem gewerblichen Betrieb, für den die Verpflichtung besteht,<br />

Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse<br />

zu machen oder für den freiwillig Bücher geführt und regelmäßig<br />

Abschlüsse gemacht werden, muss der Gewerbetreibende den Gewinn<br />

durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. 2 Für Handelsschiffe<br />

im internationalen Verkehr kann der Gewinn auf Antrag nach<br />

§ 5a EStG ermittelt werden. 3 Werden für einen gewerblichen Betrieb, für<br />

den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die<br />

Buchführung nicht ordnungsmäßig (>R 5.2 Abs. 2), ist der Gewinn nach<br />

§ 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter<br />

Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. 4 Das Gleiche<br />

gilt, wenn für einen gewerblichen Betrieb freiwillig Bücher geführt und<br />

Abschlüsse gemacht werden, die Buchführung jedoch nicht ordnungsmäßig<br />

ist. 5 Bei gewerblichen Betrieben, bei denen die Voraussetzungen der<br />

Sätze 1 bis 4 nicht vorliegen, kann der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden, wenn der Gewerbetreibende<br />

für diesen Betrieb die für diese Gewinnermittlungsart<br />

ausreichenden Aufzeichnungen hat (>R 4.5).<br />

Personengesellschaften<br />

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.<br />

Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft<br />

(4) 1 Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen<br />

Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine Betriebsstätte<br />

unterhält, noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, ist der Gewinn<br />

der Personengesellschaft zur Ermittlung der Höhe der Gewinnanteile<br />

der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 4 Abs. 1 oder 3<br />

EStG zu ermitteln. 2 Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind<br />

alle Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung zu berücksichtigen, auch wenn sie in einer ausländischen<br />

Währung ausgewiesen sind. 3 Das Ergebnis einer in ausländischer Währung<br />

aufgestellten Steuerbilanz ist in Euro nach einem Umrechnungsverfahren<br />

umzurechnen, das nicht gegen die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung verstößt.

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