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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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109 Drucksache 713/05<br />

(1) 1 Der in § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bezeichnete Pauschbetrag von<br />

102 Euro steht den Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung<br />

gemeinsam zu. 2 Die Ehegatten können daher in diesem Fall entweder<br />

nur den Pauschbetrag von 102 Euro oder nachgewiesene höhere Werbungskosten<br />

geltend machen. 3 Es ist nicht zulässig, dass einer der Ehegatten<br />

den halben Pauschbetrag und der andere Ehegatte Werbungskosten<br />

in nachgewiesener Höhe abzieht. 4 Der Pauschbetrag kann auch<br />

dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehegatten<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat. 5 Haben beide Ehegatten<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen und sind die Einkünfte jedes Ehegatten<br />

gesondert zu ermitteln, z. B. für Zwecke des § 24a EStG, können die<br />

Ehegatten den ihnen zustehenden Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen.<br />

6 Für jeden Ehegatten darf jedoch höchstens ein Teilbetrag in Höhe<br />

seiner Einnahmen berücksichtigt werden.<br />

(2) Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen,<br />

wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teiles des<br />

Kalenderjahres bestanden hat.<br />

Zu § 9b EStG<br />

Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die<br />

<strong>Einkommensteuer</strong><br />

Allgemeines<br />

(1) 1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich<br />

nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

des zugehörigen Wirtschaftsgutes zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als<br />

auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten<br />

sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden<br />

nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.<br />

Wertgrenzen<br />

(2) 1 Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern i. S. d. § 6<br />

Abs. 2 EStG die Grenze von 410 Euro überschritten ist, ist stets von den<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen<br />

Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert),<br />

auszugehen. 2 Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich<br />

abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3 Dagegen sind für die<br />

Bemessung der Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines<br />

umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend;<br />

dabei bleibt § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG unberücksichtigt.<br />

Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG<br />

(3) 1 Die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge<br />

unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. 2 § 9b EStG<br />

findet insoweit keine Anwendung.<br />

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R 9b.

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