Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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109 Drucksache 713/05<br />
(1) 1 Der in § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bezeichnete Pauschbetrag von<br />
102 Euro steht den Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung<br />
gemeinsam zu. 2 Die Ehegatten können daher in diesem Fall entweder<br />
nur den Pauschbetrag von 102 Euro oder nachgewiesene höhere Werbungskosten<br />
geltend machen. 3 Es ist nicht zulässig, dass einer der Ehegatten<br />
den halben Pauschbetrag und der andere Ehegatte Werbungskosten<br />
in nachgewiesener Höhe abzieht. 4 Der Pauschbetrag kann auch<br />
dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehegatten<br />
Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat. 5 Haben beide Ehegatten<br />
Einnahmen aus Kapitalvermögen und sind die Einkünfte jedes Ehegatten<br />
gesondert zu ermitteln, z. B. für Zwecke des § 24a EStG, können die<br />
Ehegatten den ihnen zustehenden Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen.<br />
6 Für jeden Ehegatten darf jedoch höchstens ein Teilbetrag in Höhe<br />
seiner Einnahmen berücksichtigt werden.<br />
(2) Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen,<br />
wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teiles des<br />
Kalenderjahres bestanden hat.<br />
Zu § 9b EStG<br />
Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die<br />
<strong>Einkommensteuer</strong><br />
Allgemeines<br />
(1) 1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich<br />
nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
des zugehörigen Wirtschaftsgutes zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als<br />
auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten<br />
sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden<br />
nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.<br />
Wertgrenzen<br />
(2) 1 Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern i. S. d. § 6<br />
Abs. 2 EStG die Grenze von 410 Euro überschritten ist, ist stets von den<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen<br />
Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert),<br />
auszugehen. 2 Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich<br />
abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3 Dagegen sind für die<br />
Bemessung der Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines<br />
umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend;<br />
dabei bleibt § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG unberücksichtigt.<br />
Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG<br />
(3) 1 Die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge<br />
unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. 2 § 9b EStG<br />
findet insoweit keine Anwendung.<br />
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R 9b.