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1 Finanzierungsmöglichkeiten durch IV und EL<br />
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Situation A: Mutter und Vater, beide mit einer leichten geistigen Behinderung, leben mit ihrer 5jährigen<br />
Tochter in einer Mietswohnung. Alle drei Familienmitglieder stehen unter Beistandschaft. Der Vater arbeitet<br />
an einem geschützten Arbeitsplatz, die Mutter ist Hausfrau und betreut ihr Kind. Die Tochter hat keine<br />
Behinderung und besucht regulär den ersten Kindergarten. Dreimal die Woche wird die Familie von einer<br />
Begleitperson besucht, die sie ambulant in lebenspraktischen Bereichen unterstützt. Die Eltern der Mutter<br />
wohnen in demselben Dorf uns unterstützen die Familie der Tochter ebenfalls.<br />
Antwort Herr Huber: „Es ist anzunehmen, dass der Vater eine IV-Rente bezieht Vermutlich auch die Ehefrau. Für<br />
das Kind gibt es eine Kinderrente. Es ist davon auszugehen, dass kein grösseres Vermögen besteht (höchstens<br />
vielleicht bei einer Erbschaft im Todesfall der Eltern von Mutter und Vater) und dass Anspruch auf<br />
Ergänzungsleistungen besteht. Damit ist ein Lebensbedarf in der Höhe von 35'000 Franken gedeckt. Dazu kommen<br />
Beiträge an Mietzins und Krankenkasse. Die ausgewiesene lebenspraktische Begleitung kann bei den EL über die<br />
Krankheits- und Behinderungskosten bis zu jährlich 4800 Franken vergütet werden“.<br />
Situation B: Die Mutter hat eine mittlere geistige Behinderung und lebt mit ihrem dreijährigen Kind in einer<br />
heilpädagogischen Grossfamilie. Der Vater ist unbekannt. Mutter und Kind stehen unter Vormundschaft.<br />
Das Kind hat eine starke Entwicklungsbeeinträchtigung und besucht eine heilpädagogische Förderlehrerin.<br />
Es wird soweit möglich von der Mutter betreut. Da die Mutter einer halbtäglichen Arbeit nachgeht, benötigt<br />
das Kind zu dieser Zeit Betreuung durch die Betreuungspersonen der heilpädagogischen Grossfamilie.<br />
Antwort Herr Huber: „Auch hier ist davon auszugehen das IV-Rente und eine Kinderrente ausgerichtet werden.<br />
Dazu kommen noch Ergänzungsleistungen. Allerdings ist die Berechnung anders als im Fall A. Für Mutter und Kind<br />
wird höchstwahrscheinlich eine Heimtaxe bezahlt. Also folgt die EL-Berechnung nach der Heimmethode; vgl. Rz<br />
33 des EL-Merkblattes. Die heilpädagogische Förderung wird mit der grössten Wahrscheinlichkeit von der IV<br />
übernommen“.<br />
Situation C: Mutter, Vater und die zwei Söhne im Alter von einem Jahr und sechs Jahren leben in einer<br />
Institution für Menschen mit geistiger Behinderung. Die Familie ist in eine Wohngruppe integriert, bewohnt<br />
aber drei von den gemeinsamen Räumlichkeiten abgetrennte Zimmer. Die Betreuungspersonen der<br />
Wohngruppe sind für die gesamte Familie zuständig. Die Mutter hat eine mittlere geistige Behinderung und<br />
arbeitet in der internen Wäscherei, der Vater hat eine leichte geistige Behinderung und ausserhalb in einer<br />
geschützten Werkstätte. Das Kleinkind ist tagsüber bei einer Tagesmutter, die auch den grösseren Jungen,<br />
der die erste Klasse der Regelschule besucht ausserhalb der Schulzeit betreut. Das einjährige Kind ist in<br />
seiner Entwicklung normal, der sechsjährige Junge hat leichte Entwicklungsverzögerungen und nimmt in der<br />
Regelschule zusätzliche Unterstützung einer schulischen Heilpädagogin in Anspruch.<br />
Antwort Herr Huber: „Wäre wie Beispiel B. Nur dass eine IV-Rente mehr fliesst wie auch zwei Kinderrenten.<br />
Natürlich auch EL. Für die Tagesmutter müsste die Institution, in der die Familie lebt aufkommen. Der<br />
heilpädagogische Zusatz dürfte von der Schule übernommen werden“.<br />
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