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keine kurzfristige Intervention, sondern verlangt teilweise intensive Unterstützung über einen<br />

Zeitraum von 15 bis 20 Jahren.<br />

Die ethische Diskussion wirft viele Fragen auf. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen ist<br />

grundlegend, da sie die Basis im Umgang mit der Thematik darstellt. Einstellungen und<br />

Haltungen werden in einer ethischen Diskussion manifestiert, was für die Akzeptanz von<br />

Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung im Fachbereich der Sonderpädagogik und<br />

in unserer Gesellschaft wichtig ist. Momentan wird in der Praxis eine am Einzelfall orientierte<br />

Haltung vertreten (vgl. ANTOR/BLEIDICK 2000: 44), was bewirkt, dass die Situation der<br />

betroffenen Personen mit geistiger Behinderung vom betreuenden Umfeld abhängig ist.<br />

2.3 Gesetzliche Grundlagen<br />

Zunächst ist es wichtig, sich bewusst zu machen, welche Stellung das Recht im Zusammenhang<br />

mit Menschen mit leichter und mittlerer geistiger Behinderung, Sexualität und Elternschaft hat.<br />

Der Begriff des Rechts hat zwei Aspekte. Einerseits dienen gesetzliche Grundlagen dem Schutz<br />

von Menschen mit geistiger Behinderung. Andererseits stärken diese die (einforderbaren) Rechte<br />

von Menschen mit geistiger Behinderung. In der Anwendung und dem Erscheinen der Gesetze in<br />

sonderpädagogischem Kontext lässt sich allgemein ein gesellschaftlicher Wandel vom Schutz<br />

zum Recht des Menschen mit Behinderung feststellen.<br />

Gerade weil Menschen mit geistiger Behinderung sich in den wenigsten Fällen auf ihre Rechte<br />

berufen, oder sie gar einklagen - oder da sie urteilsunfähig oder entmündigt sind, gar nicht<br />

einklagen können -, sollten die relevanten Gesetze in sonderpädagogischen Fachbereichen<br />

bekannt sein und sozialpolitisch vertreten werden. Da Menschen mit geistiger Behinderung keine<br />

starke Lobby hinter sich stehen haben, verändert sich ansonsten wenig. Ganz im Gegenteil<br />

besteht die Gefahr, dass deren Rechte im Interesse der Gesellschaft umgedeutet werden und sich<br />

eine verfremdete gesetzliche Handhabung ohne grosse Widerstände festsetzt.<br />

Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik erscheint mir zudem äusserst wichtig, da<br />

momentan in der Realität von Elternschaften von Menschen mit leichter und mittlerer geistiger<br />

Behinderung weniger die sonderpädagogische Unterstützung der Elternschaften zentral ist - da<br />

die fachlichen Vorbehalte gegenüber Elternschaften immer noch gross sind - sondern rechtliche<br />

Bestimmungen handlungsleitend sind. Aufgrund gesellschaftlicher Vorbehalte gegenüber<br />

Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung werden rechtliche Instanzen, bevor<br />

sonderpädagogische Massnahmen ansetzen können, aktiv. Und diese ziehen vielfach Lösungen,<br />

wie beispielsweise Abtreibung oder Fremdplatzierung des Kindes einer unterstützten<br />

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