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keine kurzfristige Intervention, sondern verlangt teilweise intensive Unterstützung über einen<br />
Zeitraum von 15 bis 20 Jahren.<br />
Die ethische Diskussion wirft viele Fragen auf. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen ist<br />
grundlegend, da sie die Basis im Umgang mit der Thematik darstellt. Einstellungen und<br />
Haltungen werden in einer ethischen Diskussion manifestiert, was für die Akzeptanz von<br />
Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung im Fachbereich der Sonderpädagogik und<br />
in unserer Gesellschaft wichtig ist. Momentan wird in der Praxis eine am Einzelfall orientierte<br />
Haltung vertreten (vgl. ANTOR/BLEIDICK 2000: 44), was bewirkt, dass die Situation der<br />
betroffenen Personen mit geistiger Behinderung vom betreuenden Umfeld abhängig ist.<br />
2.3 Gesetzliche Grundlagen<br />
Zunächst ist es wichtig, sich bewusst zu machen, welche Stellung das Recht im Zusammenhang<br />
mit Menschen mit leichter und mittlerer geistiger Behinderung, Sexualität und Elternschaft hat.<br />
Der Begriff des Rechts hat zwei Aspekte. Einerseits dienen gesetzliche Grundlagen dem Schutz<br />
von Menschen mit geistiger Behinderung. Andererseits stärken diese die (einforderbaren) Rechte<br />
von Menschen mit geistiger Behinderung. In der Anwendung und dem Erscheinen der Gesetze in<br />
sonderpädagogischem Kontext lässt sich allgemein ein gesellschaftlicher Wandel vom Schutz<br />
zum Recht des Menschen mit Behinderung feststellen.<br />
Gerade weil Menschen mit geistiger Behinderung sich in den wenigsten Fällen auf ihre Rechte<br />
berufen, oder sie gar einklagen - oder da sie urteilsunfähig oder entmündigt sind, gar nicht<br />
einklagen können -, sollten die relevanten Gesetze in sonderpädagogischen Fachbereichen<br />
bekannt sein und sozialpolitisch vertreten werden. Da Menschen mit geistiger Behinderung keine<br />
starke Lobby hinter sich stehen haben, verändert sich ansonsten wenig. Ganz im Gegenteil<br />
besteht die Gefahr, dass deren Rechte im Interesse der Gesellschaft umgedeutet werden und sich<br />
eine verfremdete gesetzliche Handhabung ohne grosse Widerstände festsetzt.<br />
Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik erscheint mir zudem äusserst wichtig, da<br />
momentan in der Realität von Elternschaften von Menschen mit leichter und mittlerer geistiger<br />
Behinderung weniger die sonderpädagogische Unterstützung der Elternschaften zentral ist - da<br />
die fachlichen Vorbehalte gegenüber Elternschaften immer noch gross sind - sondern rechtliche<br />
Bestimmungen handlungsleitend sind. Aufgrund gesellschaftlicher Vorbehalte gegenüber<br />
Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung werden rechtliche Instanzen, bevor<br />
sonderpädagogische Massnahmen ansetzen können, aktiv. Und diese ziehen vielfach Lösungen,<br />
wie beispielsweise Abtreibung oder Fremdplatzierung des Kindes einer unterstützten<br />
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