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Elternschaft vor. Dies steht sicherlich in Zusammenhang damit, dass sonderpädagogische<br />

Unterstützungsmassnahmen gegenwärtig in jedem Fall einer Schwangerschaft oder Elternschaft<br />

individuell eingerichtet werden. Der Schutz des Kindes steht klar vor dem Recht der Eltern, was<br />

in der Situation der nicht institutionalisierten Unterstützung von Eltern mit geistiger Behinderung<br />

und deren Kinder wohl auch gerechtfertigt ist.<br />

In Deutschland gibt es einen Entwurf einer „Handreichung zur Unterstützung behinderter<br />

Menschen, die Mütter oder Väter werden wollen“, zusammengestellt von einer Arbeitsgruppe<br />

des Berliner Arbeitskreises „Sexualität, Partnerschaft und Behinderung“, der die für Elternschaft<br />

von Menschen mit Behinderung relevanten Gesetzesartikel zusammenfasst (vgl. Berliner<br />

Arbeitskreis „Sexualität, Partnerschaft und Behinderung u.a. 1999).<br />

Im Folgenden werde ich einen Überblick über die in der Schweiz wichtigsten gesetzlichen<br />

Grundlagen vermitteln.<br />

2.3.1 Menschenrechte, Chancengleichheit, Diskriminierung<br />

Bevor ich auf das Grundrecht im Schweizer Gesetz eingehe, möchte ich auf grundlegende<br />

Bestimmungen zu Menschenrechten, Chancengleichheit und Diskriminierung auf internationaler<br />

Ebene hinweisen, auf welchen die Grundrechte der gleichen Fähigkeiten, Rechte und Pflichten<br />

im Wesentlichen beruhen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde im Jahre 1948<br />

von der UNO verabschiedet. Sie ist kein juristisch verbindliches Dokument, hat aber politisch<br />

und moralisch sehr grosses Gewicht.<br />

Im Artikel 1 ist festgesetzt, dass die Staaten verpflichtet sind, alles zu unternehmen, damit allen<br />

Menschen die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten offen stehen (vgl. UN 1948: Art. 1 AEMR).<br />

Jeder Mensch muss als gleichberechtigte Person respektiert werden.<br />

Inhalt des Artikels 2 ist das Diskriminierungsverbot, welches besagt, dass die Staaten<br />

verpflichtet sind, alle Minderheiten gegen jegliche Form der Diskriminierung zu schützen (UN<br />

1948: Art. 2 Abs.1 AEMR). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die spezifisch auf<br />

Menschen mit Behinderung bezogenen Artikel des schweizerischen Bundesgesetzes, welche im<br />

Anfang dieses Jahres erlassenen Behindertengleichstellungsgesetz zusammengefasst sind.<br />

Wesentlich für die vorliegende Thematik erscheint auch Artikel 16 der allgemeinen<br />

Menschenrechtsbestimmungen. Dieser Artikel handelt von der Ehefreiheit und dem Schutz der<br />

Familie.<br />

„1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder<br />

Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der<br />

Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.<br />

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