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Elternschaft vor. Dies steht sicherlich in Zusammenhang damit, dass sonderpädagogische<br />
Unterstützungsmassnahmen gegenwärtig in jedem Fall einer Schwangerschaft oder Elternschaft<br />
individuell eingerichtet werden. Der Schutz des Kindes steht klar vor dem Recht der Eltern, was<br />
in der Situation der nicht institutionalisierten Unterstützung von Eltern mit geistiger Behinderung<br />
und deren Kinder wohl auch gerechtfertigt ist.<br />
In Deutschland gibt es einen Entwurf einer „Handreichung zur Unterstützung behinderter<br />
Menschen, die Mütter oder Väter werden wollen“, zusammengestellt von einer Arbeitsgruppe<br />
des Berliner Arbeitskreises „Sexualität, Partnerschaft und Behinderung“, der die für Elternschaft<br />
von Menschen mit Behinderung relevanten Gesetzesartikel zusammenfasst (vgl. Berliner<br />
Arbeitskreis „Sexualität, Partnerschaft und Behinderung u.a. 1999).<br />
Im Folgenden werde ich einen Überblick über die in der Schweiz wichtigsten gesetzlichen<br />
Grundlagen vermitteln.<br />
2.3.1 Menschenrechte, Chancengleichheit, Diskriminierung<br />
Bevor ich auf das Grundrecht im Schweizer Gesetz eingehe, möchte ich auf grundlegende<br />
Bestimmungen zu Menschenrechten, Chancengleichheit und Diskriminierung auf internationaler<br />
Ebene hinweisen, auf welchen die Grundrechte der gleichen Fähigkeiten, Rechte und Pflichten<br />
im Wesentlichen beruhen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde im Jahre 1948<br />
von der UNO verabschiedet. Sie ist kein juristisch verbindliches Dokument, hat aber politisch<br />
und moralisch sehr grosses Gewicht.<br />
Im Artikel 1 ist festgesetzt, dass die Staaten verpflichtet sind, alles zu unternehmen, damit allen<br />
Menschen die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten offen stehen (vgl. UN 1948: Art. 1 AEMR).<br />
Jeder Mensch muss als gleichberechtigte Person respektiert werden.<br />
Inhalt des Artikels 2 ist das Diskriminierungsverbot, welches besagt, dass die Staaten<br />
verpflichtet sind, alle Minderheiten gegen jegliche Form der Diskriminierung zu schützen (UN<br />
1948: Art. 2 Abs.1 AEMR). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die spezifisch auf<br />
Menschen mit Behinderung bezogenen Artikel des schweizerischen Bundesgesetzes, welche im<br />
Anfang dieses Jahres erlassenen Behindertengleichstellungsgesetz zusammengefasst sind.<br />
Wesentlich für die vorliegende Thematik erscheint auch Artikel 16 der allgemeinen<br />
Menschenrechtsbestimmungen. Dieser Artikel handelt von der Ehefreiheit und dem Schutz der<br />
Familie.<br />
„1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder<br />
Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der<br />
Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.<br />
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