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vermuten, dass die Institution der Ehe bei Menschen mit geistiger Behinderung einen hohen<br />

Stellenwert hat, indem sie in einen traditionellen Lebensplan gehört, und Werte der Normalität<br />

verkörpert, die Menschen mit geistiger Behinderung anstreben.<br />

Der Ehe von Menschen mit geistiger Behinderung wurden grosse Vorbehalte entgegengebracht.<br />

Es wurde angeführt, dass Menschen mit geistiger Behinderung nur beschränkt „bindungsfähig“<br />

seien. In der Realität scheint es, dass Ehen von Menschen mit geistiger Behinderung oft wenig<br />

störungsanfällig und vielfach dauerhafter, weil diese eher das Bedürfnis nach Beständigkeit in<br />

der Lebensgestaltung haben (vgl. HOYLER/WALTER 1987: 33).<br />

Ehen von Menschen mit geistiger Behinderung sind gesetzlich nur bedingt möglich. Im Eherecht<br />

ist vorgesehen, dass urteilsunfähige Personen keine Ehe eingehen können, entmündigte Personen<br />

nur mit Zustimmung des Vormundes 32 . In Deutschland wurde, 1977 von SCHRÖDER erstmals<br />

erwähnt (vgl. SCHRÖDER 1977: 70), die „beschützte Ehe“ für Menschen mit geistiger<br />

Behinderung praktiziert. Es handelt sich um eine eheähnliche Gemeinschaft, die aber mit<br />

Einschränkungen belegt wurde. Beispielsweise erwähnt SCHRÖDER hierbei die Kinderlosigkeit<br />

der Paare (vgl. ebd. 1977: 70).<br />

32 Vgl Art. 94 ZGB<br />

32

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