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Ein weiterer Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist das Recht der Frau auf Mutterschaft. Die<br />
Entscheidung für oder gegen ein Kind steht jedem Menschen höchstpersönlich zu. Dem Mann<br />
steht ein Recht auf Anerkennung der Vaterschaft zu 16 .<br />
Dennoch besteht streng rechtlich gesehen kein einklagbares Recht auf Elternschaft. Aber es gibt<br />
auch kein Gesetz, mit welchem Menschen mit geistiger Behinderung, beziehungsweise<br />
urteilsunfähigen Personen, dieses Recht abgesprochen werden könnte.<br />
Indessen wurde Menschen mit leichter und mittlerer geistiger Behinderung die Möglichkeit einer<br />
Elternschaft oftmals verwehrt, indem sie sterilisiert wurden. Diese Praxis war über Jahre weit<br />
verbreitet, wird aber in einer kommenden gesetzlichen Neuregelung praktisch verunmöglicht<br />
(vgl. Vorwort).<br />
2.3.3 Elterliche Sorge<br />
Die elterliche Sorge 17 ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige Kind<br />
nötigen Entscheidungen zu treffen. Sie liegt grundsätzlich bei den Eltern des Kindes. Wenn ein<br />
Elternteil eine geistige Behinderung hat, übernimmt der andere nicht behinderte Elternteil die<br />
elterliche Sorge. Wenn beide Elternteile eine geistige Behinderung haben, wird, wenn das Wohl<br />
und der Schutz des Kindes dies erfordern, ein Beistand oder Vormund eingesetzt. Den Eltern<br />
steht laut Gesetzesartikel keine elterliche Sorge zu, wenn sie entmündigt sind 18 .<br />
2.3.4 Kindesrecht, Kindeswohl und Kindesschutz<br />
Oftmals werden Eltern mit einer leichten und mittleren geistigen Behinderung schon vor der<br />
Geburt des Kindes Massnahmen wie Abtreibung oder direkt nach der Geburt eine<br />
Fremdplatzierung nahe gelegt. Dies geschieht unter Berufung auf das Wohl des Kindes oder zum<br />
Schutz des Kindes. Da es aber problematisch scheint, vor der Geburt des Kindes eine<br />
Einschätzung über die elterlichen Fähigkeiten zu treffen, können diese Massnahmen, wenn nicht<br />
auf Wunsch der Eltern, ungerechtfertigt sein und sind vielfach auf mangelnde Alternativen in der<br />
Unterstützung von Eltern mit geistiger Behinderung zurückzuführen.<br />
Der Mensch ist zwar von Geburt an rechtsfähig, benötigt aber während der ersten Jahre Schutz<br />
und Leitung (vgl. ADAM 2001: 33). Diese Aufgabe liegt naturgemäss bei den Eltern.<br />
„Das Kindesrecht umfasst die Normen, welche diese primäre Verantwortung der Eltern für ihr Kind<br />
festhalten und im Einzelnen umschreiben. (…) Tragender Leitgedanke des Kindesrechts ist das<br />
16 vgl. Art. 260 ZGB<br />
17 Art. 296-306 ZGB<br />
18 vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB<br />
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