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Ein weiterer Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist das Recht der Frau auf Mutterschaft. Die<br />

Entscheidung für oder gegen ein Kind steht jedem Menschen höchstpersönlich zu. Dem Mann<br />

steht ein Recht auf Anerkennung der Vaterschaft zu 16 .<br />

Dennoch besteht streng rechtlich gesehen kein einklagbares Recht auf Elternschaft. Aber es gibt<br />

auch kein Gesetz, mit welchem Menschen mit geistiger Behinderung, beziehungsweise<br />

urteilsunfähigen Personen, dieses Recht abgesprochen werden könnte.<br />

Indessen wurde Menschen mit leichter und mittlerer geistiger Behinderung die Möglichkeit einer<br />

Elternschaft oftmals verwehrt, indem sie sterilisiert wurden. Diese Praxis war über Jahre weit<br />

verbreitet, wird aber in einer kommenden gesetzlichen Neuregelung praktisch verunmöglicht<br />

(vgl. Vorwort).<br />

2.3.3 Elterliche Sorge<br />

Die elterliche Sorge 17 ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige Kind<br />

nötigen Entscheidungen zu treffen. Sie liegt grundsätzlich bei den Eltern des Kindes. Wenn ein<br />

Elternteil eine geistige Behinderung hat, übernimmt der andere nicht behinderte Elternteil die<br />

elterliche Sorge. Wenn beide Elternteile eine geistige Behinderung haben, wird, wenn das Wohl<br />

und der Schutz des Kindes dies erfordern, ein Beistand oder Vormund eingesetzt. Den Eltern<br />

steht laut Gesetzesartikel keine elterliche Sorge zu, wenn sie entmündigt sind 18 .<br />

2.3.4 Kindesrecht, Kindeswohl und Kindesschutz<br />

Oftmals werden Eltern mit einer leichten und mittleren geistigen Behinderung schon vor der<br />

Geburt des Kindes Massnahmen wie Abtreibung oder direkt nach der Geburt eine<br />

Fremdplatzierung nahe gelegt. Dies geschieht unter Berufung auf das Wohl des Kindes oder zum<br />

Schutz des Kindes. Da es aber problematisch scheint, vor der Geburt des Kindes eine<br />

Einschätzung über die elterlichen Fähigkeiten zu treffen, können diese Massnahmen, wenn nicht<br />

auf Wunsch der Eltern, ungerechtfertigt sein und sind vielfach auf mangelnde Alternativen in der<br />

Unterstützung von Eltern mit geistiger Behinderung zurückzuführen.<br />

Der Mensch ist zwar von Geburt an rechtsfähig, benötigt aber während der ersten Jahre Schutz<br />

und Leitung (vgl. ADAM 2001: 33). Diese Aufgabe liegt naturgemäss bei den Eltern.<br />

„Das Kindesrecht umfasst die Normen, welche diese primäre Verantwortung der Eltern für ihr Kind<br />

festhalten und im Einzelnen umschreiben. (…) Tragender Leitgedanke des Kindesrechts ist das<br />

16 vgl. Art. 260 ZGB<br />

17 Art. 296-306 ZGB<br />

18 vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB<br />

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