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zur „herrschaftlichen Verwaltung“ aller an<strong>de</strong>ren, weniger<br />

abgeklärt aufgeklärten Positionen besäße, ist sicherlich nicht<br />

vertretbar.<br />

Das müsste Luhmann in Sinne(L) – dieser Begriff hier auch im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Sinnbegriffes Luhmanns selbst – seiner eigenen<br />

Position anerkennen. Luhmann kann an<strong>de</strong>rerseits auch im<br />

Rahmen seiner eigenen Beobachterposition gar nicht verhin<strong>de</strong>rn,<br />

dass evolutiv seine LS überschreiten<strong>de</strong><br />

Beobachtungsstandpunkte in einem, später vielleicht in vielen<br />

autopoietischen Beobachtungssystemen (Subjekt/en) erzeugt<br />

wer<strong>de</strong>n, und dass dieses autopoietische System eine völlig neue,<br />

bisher noch nicht beobachtete Relation zwischen Subjekt<br />

/Objekt, System/Umwelt, Transzen<strong>de</strong>nz/Immanenz usw. und<br />

damit auch einen neuen Begriff von Universalität herstellt.<br />

Gera<strong>de</strong> diese Vorschläge wer<strong>de</strong>n in unseren Untersuchungen<br />

unterbreitet.<br />

Hier sei auch auf die maßgeblichen Kritiker Luhmanns<br />

hingewiesen, welche die Inkonsistenzen Luhmanns aufzeigen, die<br />

daraus entstehen, dass Luhmann seine eigene Theorie eben doch<br />

nicht konsequent genug auf sich selbst anwen<strong>de</strong>t. Auffallend ist<br />

beson<strong>de</strong>rs, dass er Ontologisierungen einführt, die er selbst<br />

kategorisch ausschließt. Ein offene Frage bleibt auch, ob die LS<br />

und ob Systeme überhaupt real sind, o<strong>de</strong>r ob sie eben nur<br />

Konstrukte aus E, D und C (mit viel C aus Luhmmans<br />

Bauwerstätte) darstellen. Nicht einmal in dieser Frage scheint<br />

Luhmann eine klare Position bezogen zu haben 35 .<br />

verfährt totalisierend im Sinne von Einheit von Vielfalt vermittelnd. Der<br />

Universalitätsanspruch verweist auf <strong>de</strong>n Anspruch, über je<strong>de</strong>n Gegenstand<br />

<strong>de</strong>s Gegenstandsbereichs Aussagen machen zu können, <strong>de</strong>r<br />

Totalisierungsanspruch darauf, gegenstandsbezogene Aussagen an<strong>de</strong>rer<br />

Theorien einschließen zu können. Universalität ist dabei von<br />

Ausschließlichkeit zu unterschei<strong>de</strong>n" (Kr 05, S. 250).<br />

35 In (Kr 05, S. 96) heißt es etwa: "Nach <strong>de</strong>r Konstruktvariante o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r<br />

Variante <strong>de</strong>s systemtheoretischen o<strong>de</strong>r operativen Konstruktivismus ist<br />

Realität ein bebachtungs- und beobachterabhängiger, weil als solcher<br />

unterschie<strong>de</strong>ner Sachverhalt. Das schließt die Aussage ein, wonach es Realität<br />

gibt o<strong>de</strong>r Systeme real sind. Der Kreis schließt sich: Bebachtung ist real,<br />

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