Viele Kinder haben laut Studie Übergewicht und Psycho-Probleme 16.05.2007 Viele Kinder haben laut Studie Übergewicht und Psycho-Probleme 16.05.2007 16.05.2007 Viele Kinder haben laut Studie Übergewicht und Psycho-Probleme Berlin (dpa) - Zu dick, zu viel Alkohol und Tabak, Psycho- Probleme: Viele Kinder und Jugendliche in Deutschland haben bereits gesundheitliche Störungen. Das geht aus der bisher größten deutschen Kinder- und Jugend-Gesundheitsstudie hervor. Besonders Kinder aus Ausländerfamilien und sozial schwachen Elternhäusern sind demnach vielen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Laut Studie trinkt ein Drittel der Jungen und Mädchen einmal in der Woche Alkohol, 15 Prozent der Kinder und Jugendlichen sind zu dick oder bereits fettsüchtig. http://lev-thueringen.de/spiegel/20070516195528/20070516194625/index.html [16.05.2007 22:35:16]
Der Fiskus spielt mit Der Fiskus spielt mit Der Fiskus spielt mit Kinder sind im Kommen. Oft wird davon gesprochen, dass Kinder Kosten verursachen. Doch Eltern können durchaus den Fakt, dass sie Kinder haben und erziehen, steuerlich für sich nutzen. Steuerberaterin Mandy KORN gibt Tipps (Teil 1). Bis zum 18. Geburtstag wird ein Kind im Kindergeldrecht allein auf Grund seiner Existenz als Kind berücksichtigt. Möchten Sie als Eltern weiterhin Kindergeld für Ihr Kind über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird demnach berücksichtigt, wenn es... 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet ist oder noch nicht das 25. Lebensjahr beendet hat und:a) für einen Beruf ausgebildet wird oder...b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (auch Wehr- und Zivildienst) befindet oder...c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen/fortsetzen kann oder...d) ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder... 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.Ein Kind nach Nummer 1 und Nummer 2 wird jedoch nur als Kind anerkannt, wenn deren Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7680 Euro im Kalenderjahr betragen. Was zählt alles zu den eigenen Einkünften des Kindes? Unter Einkünften versteht der Gesetzgeber die sieben Einkunftsarten. Das bedeutet den Gewinn (das sind Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit und den Überschuss (das sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten und der Freibeträge) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - wie beispielsweise Renten. Nicht zu den Einkünften und auch nicht zu den Bezügen zählen hingegen zum Beispiel die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. In den meisten Fällen wird Ihr Kind Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) beziehen. Diese Einnahmen werden um den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro (gegebenenfalls ein Zwölftel von 920 Euro) gekürzt. Hat Ihr Kind mehr als 9200 Euro Ausbildungskosten (Werbungskosten) im Jahr, sind diese nachzuweisen. Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere Kosten für Fachliteratur, Studienbeiträge, Schreib- material, Fahrten Wohnung - Arbeit (Entfernungspauschale), Fahrten Wohnung - Berufsschule (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder Fortbildungskosten. Neu ist auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes (Arbeitnehmer-Anteil) von den Einkünften abzuziehen sind. Was zählt eigentlich alles zu den eigenen Bezügen des Kindes? Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu den Einkünften zählen. Zum Beispiel Ausbildungsbeihilfen (Bafög-Zuschüsse), Arbeitslosengeld, steuerfreier Teil der Rente, Sparerfreibetrag (so weit bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt) oder steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Nicht zu den Bezügen gehören zum Beispiel Unterhaltsleistungen der Eltern oder Bafög-Darlehen. Von der Summe aller zu berücksichtigten Bezüge ist eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen. TIPP: Wenn Ihnen das Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt wurde und Sie erst später mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung bemerken, dass Sie die genannten Grenzen, beispielsweise durch höhere Ausbildungskosten (Werbungskosten) - nicht überstiegen hätten, können Sie in dem Fall das Kindergeld auch rückwirkend beantragen. Sollte Ihr Kind während der oben genannten Zeit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, erhalten Sie für die Zeit des Dienstes kein Kindergeld, die Dauer des geleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert jedoch die Anspruchszeit über das 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus. Beispiel: Ihr Sohn hat während seines Studiums seinen Grundwehrdienst von zehn Monaten geleistet. Er wird am 9. Januar 2007 25 Jahre. Ohne Berücksichtigung der Übergangsregelung (Kürzung Altersgrenzen ab 2007) erhalten Sie bis einschließlich November 2007 weiter Kindergeld, so weit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. TIPP: Bitte bedenken Sie, dass die Berücksichtigung eines Kindes nicht nur für die Auszahlung des Kindergeldes von Bedeutung ist, sondern sich zum Beispiel auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages, der Kirchensteuer, bei der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) und so wei- ter steuermindernd auswirkt beziehungsweise sich die Höhe der Eigenheimzulage oder der Riester-Rente durch die Kinderzulage erhöht. Wer Kinder hat, dem entstehen zwangsläufig Kosten für die Betreuung seiner Sprösslinge. Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Steuerlich geltend gemacht werden können Aufwendungen für: die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen sowie Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen... die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Hilfen im Haushalt, so weit diese ein Kind betreuen. (Wird fortgesetzt) 14.05.2007 http://lev-thueringen.de/spiegel/20070516195528/20070515083844/index.html [16.05.2007 22:35:16]