Pressemitteilung
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Der Fiskus spielt mit<br />
Der Fiskus spielt mit<br />
Der Fiskus spielt mit<br />
Kinder sind im Kommen. Oft wird davon gesprochen, dass Kinder Kosten verursachen. Doch<br />
Eltern können durchaus den Fakt, dass sie Kinder haben und erziehen, steuerlich für sich<br />
nutzen. Steuerberaterin Mandy KORN gibt Tipps (Teil 1). Bis zum 18. Geburtstag wird ein<br />
Kind im Kindergeldrecht allein auf Grund seiner Existenz als Kind berücksichtigt. Möchten Sie<br />
als Eltern weiterhin Kindergeld für Ihr Kind über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten, sind<br />
bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird<br />
demnach berücksichtigt, wenn es...<br />
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht<br />
und beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet ist oder noch nicht das 25. Lebensjahr<br />
beendet hat und:a) für einen Beruf ausgebildet wird oder...b) sich in einer Übergangszeit<br />
von höchstens vier Monaten, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (auch Wehr- und<br />
Zivildienst) befindet oder...c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht<br />
beginnen/fortsetzen kann oder...d) ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder...<br />
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu<br />
unterhalten (Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
eingetreten ist.Ein Kind nach Nummer 1 und Nummer 2 wird jedoch nur als Kind anerkannt,<br />
wenn deren Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7680 Euro im Kalenderjahr betragen.<br />
Was zählt alles zu den eigenen Einkünften des Kindes? Unter Einkünften versteht der<br />
Gesetzgeber die sieben Einkunftsarten. Das bedeutet den Gewinn (das sind<br />
Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben) bei den Einkünften aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit und den Überschuss<br />
(das sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten und der Freibeträge) bei den<br />
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung<br />
und sonstige Einkünfte - wie beispielsweise Renten.<br />
Nicht zu den Einkünften und auch nicht zu den Bezügen zählen hingegen zum Beispiel die<br />
steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse.<br />
In den meisten Fällen wird Ihr Kind Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit) beziehen. Diese Einnahmen werden um den Werbungskosten-Pauschbetrag in<br />
Höhe von 920 Euro (gegebenenfalls ein Zwölftel von 920 Euro) gekürzt.<br />
Hat Ihr Kind mehr als 9200 Euro Ausbildungskosten (Werbungskosten) im Jahr, sind diese<br />
nachzuweisen. Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere Kosten für Fachliteratur,<br />
Studienbeiträge, Schreib- material, Fahrten Wohnung - Arbeit (Entfernungspauschale),<br />
Fahrten Wohnung - Berufsschule (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder<br />
Fortbildungskosten. Neu ist auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes<br />
(Arbeitnehmer-Anteil) von den Einkünften abzuziehen sind.<br />
Was zählt eigentlich alles zu den eigenen Bezügen des Kindes?<br />
Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu den Einkünften<br />
zählen. Zum Beispiel Ausbildungsbeihilfen (Bafög-Zuschüsse), Arbeitslosengeld, steuerfreier<br />
Teil der Rente, Sparerfreibetrag (so weit bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt)<br />
oder steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Nicht zu den Bezügen<br />
gehören zum Beispiel Unterhaltsleistungen der Eltern oder Bafög-Darlehen. Von der Summe<br />
aller zu berücksichtigten Bezüge ist eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro im<br />
Kalenderjahr abzuziehen.<br />
TIPP: Wenn Ihnen das Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />
abgelehnt wurde und Sie erst später mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung bemerken,<br />
dass Sie die genannten Grenzen, beispielsweise durch höhere Ausbildungskosten<br />
(Werbungskosten) - nicht überstiegen hätten, können Sie in dem Fall das Kindergeld auch<br />
rückwirkend beantragen.<br />
Sollte Ihr Kind während der oben genannten Zeit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet<br />
haben, erhalten Sie für die Zeit des Dienstes kein Kindergeld, die Dauer des geleisteten<br />
Wehr- oder Zivildienstes verlängert jedoch die Anspruchszeit über das 21. beziehungsweise<br />
25. Lebensjahr hinaus.<br />
Beispiel: Ihr Sohn hat während seines Studiums seinen Grundwehrdienst von zehn Monaten<br />
geleistet. Er wird am 9. Januar 2007 25 Jahre. Ohne Berücksichtigung der<br />
Übergangsregelung (Kürzung Altersgrenzen ab 2007) erhalten Sie bis einschließlich<br />
November 2007 weiter Kindergeld, so weit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
TIPP: Bitte bedenken Sie, dass die Berücksichtigung eines Kindes nicht nur für die<br />
Auszahlung des Kindergeldes von Bedeutung ist, sondern sich zum Beispiel auch bei der<br />
Berechnung des Solidaritätszuschlages, der Kirchensteuer, bei der Berücksichtigung der<br />
außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) und so wei- ter steuermindernd<br />
auswirkt beziehungsweise sich die Höhe der Eigenheimzulage oder der Riester-Rente durch<br />
die Kinderzulage erhöht.<br />
Wer Kinder hat, dem entstehen zwangsläufig Kosten für die Betreuung seiner Sprösslinge.<br />
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten sind bestimmte Voraussetzungen zu<br />
erfüllen. Steuerlich geltend gemacht werden können Aufwendungen für:<br />
die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten,<br />
Kinderkrippen sowie Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen...<br />
die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Hilfen im Haushalt, so weit<br />
diese ein Kind betreuen.<br />
(Wird fortgesetzt)<br />
14.05.2007<br />
http://lev-thueringen.de/spiegel/20070516195528/20070515083844/index.html [16.05.2007 22:35:16]