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Der Fiskus spielt mit<br />

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Der Fiskus spielt mit<br />

Kinder sind im Kommen. Oft wird davon gesprochen, dass Kinder Kosten verursachen. Doch<br />

Eltern können durchaus den Fakt, dass sie Kinder haben und erziehen, steuerlich für sich<br />

nutzen. Steuerberaterin Mandy KORN gibt Tipps (Teil 1). Bis zum 18. Geburtstag wird ein<br />

Kind im Kindergeldrecht allein auf Grund seiner Existenz als Kind berücksichtigt. Möchten Sie<br />

als Eltern weiterhin Kindergeld für Ihr Kind über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten, sind<br />

bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird<br />

demnach berücksichtigt, wenn es...<br />

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht<br />

und beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet ist oder noch nicht das 25. Lebensjahr<br />

beendet hat und:a) für einen Beruf ausgebildet wird oder...b) sich in einer Übergangszeit<br />

von höchstens vier Monaten, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (auch Wehr- und<br />

Zivildienst) befindet oder...c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht<br />

beginnen/fortsetzen kann oder...d) ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder...<br />

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu<br />

unterhalten (Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

eingetreten ist.Ein Kind nach Nummer 1 und Nummer 2 wird jedoch nur als Kind anerkannt,<br />

wenn deren Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7680 Euro im Kalenderjahr betragen.<br />

Was zählt alles zu den eigenen Einkünften des Kindes? Unter Einkünften versteht der<br />

Gesetzgeber die sieben Einkunftsarten. Das bedeutet den Gewinn (das sind<br />

Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben) bei den Einkünften aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit und den Überschuss<br />

(das sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten und der Freibeträge) bei den<br />

Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung<br />

und sonstige Einkünfte - wie beispielsweise Renten.<br />

Nicht zu den Einkünften und auch nicht zu den Bezügen zählen hingegen zum Beispiel die<br />

steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse.<br />

In den meisten Fällen wird Ihr Kind Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit) beziehen. Diese Einnahmen werden um den Werbungskosten-Pauschbetrag in<br />

Höhe von 920 Euro (gegebenenfalls ein Zwölftel von 920 Euro) gekürzt.<br />

Hat Ihr Kind mehr als 9200 Euro Ausbildungskosten (Werbungskosten) im Jahr, sind diese<br />

nachzuweisen. Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere Kosten für Fachliteratur,<br />

Studienbeiträge, Schreib- material, Fahrten Wohnung - Arbeit (Entfernungspauschale),<br />

Fahrten Wohnung - Berufsschule (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder<br />

Fortbildungskosten. Neu ist auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes<br />

(Arbeitnehmer-Anteil) von den Einkünften abzuziehen sind.<br />

Was zählt eigentlich alles zu den eigenen Bezügen des Kindes?<br />

Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu den Einkünften<br />

zählen. Zum Beispiel Ausbildungsbeihilfen (Bafög-Zuschüsse), Arbeitslosengeld, steuerfreier<br />

Teil der Rente, Sparerfreibetrag (so weit bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt)<br />

oder steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Nicht zu den Bezügen<br />

gehören zum Beispiel Unterhaltsleistungen der Eltern oder Bafög-Darlehen. Von der Summe<br />

aller zu berücksichtigten Bezüge ist eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro im<br />

Kalenderjahr abzuziehen.<br />

TIPP: Wenn Ihnen das Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />

abgelehnt wurde und Sie erst später mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung bemerken,<br />

dass Sie die genannten Grenzen, beispielsweise durch höhere Ausbildungskosten<br />

(Werbungskosten) - nicht überstiegen hätten, können Sie in dem Fall das Kindergeld auch<br />

rückwirkend beantragen.<br />

Sollte Ihr Kind während der oben genannten Zeit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet<br />

haben, erhalten Sie für die Zeit des Dienstes kein Kindergeld, die Dauer des geleisteten<br />

Wehr- oder Zivildienstes verlängert jedoch die Anspruchszeit über das 21. beziehungsweise<br />

25. Lebensjahr hinaus.<br />

Beispiel: Ihr Sohn hat während seines Studiums seinen Grundwehrdienst von zehn Monaten<br />

geleistet. Er wird am 9. Januar 2007 25 Jahre. Ohne Berücksichtigung der<br />

Übergangsregelung (Kürzung Altersgrenzen ab 2007) erhalten Sie bis einschließlich<br />

November 2007 weiter Kindergeld, so weit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

TIPP: Bitte bedenken Sie, dass die Berücksichtigung eines Kindes nicht nur für die<br />

Auszahlung des Kindergeldes von Bedeutung ist, sondern sich zum Beispiel auch bei der<br />

Berechnung des Solidaritätszuschlages, der Kirchensteuer, bei der Berücksichtigung der<br />

außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) und so wei- ter steuermindernd<br />

auswirkt beziehungsweise sich die Höhe der Eigenheimzulage oder der Riester-Rente durch<br />

die Kinderzulage erhöht.<br />

Wer Kinder hat, dem entstehen zwangsläufig Kosten für die Betreuung seiner Sprösslinge.<br />

Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten sind bestimmte Voraussetzungen zu<br />

erfüllen. Steuerlich geltend gemacht werden können Aufwendungen für:<br />

die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten,<br />

Kinderkrippen sowie Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen...<br />

die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Hilfen im Haushalt, so weit<br />

diese ein Kind betreuen.<br />

(Wird fortgesetzt)<br />

14.05.2007<br />

http://lev-thueringen.de/spiegel/20070516195528/20070515083844/index.html [16.05.2007 22:35:16]

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