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Bericht über die Unfallmedizinische Tagung in Mainz am - Deutsche ...

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Das BG-Gutachten – Worauf kommt es an?<br />

So machte e<strong>in</strong> jeder se<strong>in</strong>e eigene Erfahrung und fand se<strong>in</strong>e eigene Wahrheit, so wie auch<br />

Sehende oft nur Teilwahrheiten erkennen und der absoluten Wahrheit gegen<strong>über</strong> Bl<strong>in</strong>de<br />

s<strong>in</strong>d.“<br />

Auch bei der Begutachtung begegnen sich – wie <strong>in</strong> unserer Geschichte – mehrere Beteiligte,<br />

<strong>die</strong> – jeder für sich – e<strong>in</strong>e eigene Wahrnehmung und Sicht ihrer Rolle und ihrer Beziehung<br />

zu den beiden anderen Akteuren haben. Unfallversicherungsträger, Gutachter und versicherte<br />

Person, das bedeutet drei verschiedene Beteiligte, drei verschiedene Beziehungen<br />

zue<strong>in</strong>ander und drei verschiedene Blickw<strong>in</strong>kel auf <strong>die</strong> gleiche Sache. Es ist Aufgabe des<br />

Rechts, <strong>die</strong> Rollen der Beteiligten zu def<strong>in</strong>ieren, Rechte und Pflichten festzulegen, das Vorgehen<br />

im Feststellungsverfahren zu steuern und auf das angestrebte Ziel e<strong>in</strong>er möglichst<br />

auf objektiven Feststellungen beruhenden Rechtsanwendung auszurichten.<br />

In dem hier zur Verfügung stehenden Rahmen können nur e<strong>in</strong>zelne Aspekte der Rechtsgrundlagen<br />

der Begutachtung im S<strong>in</strong>ne von „Schlaglichtern“ angesprochen werden. Sie<br />

sollen sich, <strong>in</strong> der Reihenfolge Ihrer Beteiligung im Verfahren, an den Akteuren ausrichten:<br />

1. Begutachtung aus der Sicht des Unfallversicherungsträgers:<br />

Als Körperschaften öffentlichen Rechts betreiben <strong>die</strong> Träger der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

neben ihrer Rolle als Dienstleister <strong>in</strong> der Prävention und der Rehabilitation natürlich<br />

auch Rechtsanwendung. Als Teil der vollziehenden Gewalt s<strong>in</strong>d sie dabei nach dem<br />

Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden und unterliegen <strong>in</strong> vollem Umfang der (sozial-)<br />

gerichtlichen Kontrolle. Anders als es <strong>die</strong> öffentliche und veröffentlichte Diskussion oft<br />

glauben lassen will, s<strong>in</strong>d sie im Feststellungsverfahren nicht Partei, sondern ihrer Konstruktion<br />

nach neutrales Werkzeug gesetzgeberischen Willens im Sozialsystem. Ihr Ziel muss<br />

im Rahmen des Rechts der „gerichtsfeste“ Interessenausgleich zwischen den beteiligten<br />

Sozialpartnern se<strong>in</strong>.<br />

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