Bericht über die Unfallmedizinische Tagung in Mainz am - Deutsche ...
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Das BG-Gutachten – Worauf kommt es an?<br />
Viertens: Die durch <strong>die</strong> Arbeitgeber f<strong>in</strong>anzierten Institutionen der Unfallversicherungsträger<br />
s<strong>in</strong>d bewusst und gewollt den Interessen der Versicherten zu <strong>die</strong>nen bestimmt. Die<br />
Versicherten erkennen <strong>die</strong>s durch ihre Erfahrungen <strong>in</strong> zahlreichen E<strong>in</strong>zelfällen geleitet<br />
auch immer wieder dankbar an.<br />
Fünftens: M.E. darf auf der Grundlage segmentaler Erfahrungen der Justiz nicht auf <strong>die</strong><br />
weit <strong>über</strong>wiegende Zahl der unstreitigen Feststellungsverfahren und der sich <strong>in</strong> ihnen <strong>in</strong><br />
aller Regel zeigenden guten Zus<strong>am</strong>menarbeit aller Beteiligten geschlossen werden.<br />
Aber nicht nur Tatsachen, auch Empf<strong>in</strong>dungen prägen <strong>die</strong> Wahrnehmung. Was also erwartet<br />
der Versicherte auch im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Begutachtung von uns? Das ist wohl nur<br />
das, was auch wir uns für uns selbst als Ausfluss unserer verfassungsmäßigen Rechte u.a.<br />
wünschen:<br />
Entsprechend Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entspricht es der Würde des Menschen,<br />
nicht lediglich Objekt unserer Arbeit zu se<strong>in</strong>, sondern Subjekt, d.h. mitwirkender Partner<br />
im Feststellungsverfahren. Das gilt im Umgang mit der Verwaltung, <strong>die</strong> durch ihre Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
und Mitarbeiter e<strong>in</strong> menschliches Gesicht erhalten muss und meist auch erhält,<br />
ebenso wie bei der Durchführung der Begutachtung. Hier hilft <strong>in</strong> der großen fremden Kl<strong>in</strong>ik<br />
oder bei dem oft unbekannten Arzt schon e<strong>in</strong>e zugewandte, Ängste abbauende und freundliche<br />
Information <strong>über</strong> den Ablauf und den Grund der e<strong>in</strong>zelnen Untersuchungen.<br />
Entsprechend Art. 2 Abs. 1 GG darf der Versicherte im Rahmen der allgeme<strong>in</strong>en Handlungsfreiheit<br />
auch frei und ohne Sanktionen entscheiden, eventuell e<strong>in</strong>mal nicht mitzuwirken,<br />
z.B. nicht zur Begutachtung zu gehen. Dass <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall mangels Mitwirkung Entscheidungen<br />
<strong>über</strong> Leistungen evtl. nicht möglich s<strong>in</strong>d, ist von beiden Seiten zu akzeptieren. Aber<br />
vielleicht kann – wie oben dargestellt – ja auch e<strong>in</strong>mal ohne (weitere) Gutachten entschieden<br />
werden?<br />
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