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Bericht über die Unfallmedizinische Tagung in Mainz am - Deutsche ...

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Das BG-Gutachten – Worauf kommt es an?<br />

Viertens: Die durch <strong>die</strong> Arbeitgeber f<strong>in</strong>anzierten Institutionen der Unfallversicherungsträger<br />

s<strong>in</strong>d bewusst und gewollt den Interessen der Versicherten zu <strong>die</strong>nen bestimmt. Die<br />

Versicherten erkennen <strong>die</strong>s durch ihre Erfahrungen <strong>in</strong> zahlreichen E<strong>in</strong>zelfällen geleitet<br />

auch immer wieder dankbar an.<br />

Fünftens: M.E. darf auf der Grundlage segmentaler Erfahrungen der Justiz nicht auf <strong>die</strong><br />

weit <strong>über</strong>wiegende Zahl der unstreitigen Feststellungsverfahren und der sich <strong>in</strong> ihnen <strong>in</strong><br />

aller Regel zeigenden guten Zus<strong>am</strong>menarbeit aller Beteiligten geschlossen werden.<br />

Aber nicht nur Tatsachen, auch Empf<strong>in</strong>dungen prägen <strong>die</strong> Wahrnehmung. Was also erwartet<br />

der Versicherte auch im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Begutachtung von uns? Das ist wohl nur<br />

das, was auch wir uns für uns selbst als Ausfluss unserer verfassungsmäßigen Rechte u.a.<br />

wünschen:<br />

Entsprechend Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entspricht es der Würde des Menschen,<br />

nicht lediglich Objekt unserer Arbeit zu se<strong>in</strong>, sondern Subjekt, d.h. mitwirkender Partner<br />

im Feststellungsverfahren. Das gilt im Umgang mit der Verwaltung, <strong>die</strong> durch ihre Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

und Mitarbeiter e<strong>in</strong> menschliches Gesicht erhalten muss und meist auch erhält,<br />

ebenso wie bei der Durchführung der Begutachtung. Hier hilft <strong>in</strong> der großen fremden Kl<strong>in</strong>ik<br />

oder bei dem oft unbekannten Arzt schon e<strong>in</strong>e zugewandte, Ängste abbauende und freundliche<br />

Information <strong>über</strong> den Ablauf und den Grund der e<strong>in</strong>zelnen Untersuchungen.<br />

Entsprechend Art. 2 Abs. 1 GG darf der Versicherte im Rahmen der allgeme<strong>in</strong>en Handlungsfreiheit<br />

auch frei und ohne Sanktionen entscheiden, eventuell e<strong>in</strong>mal nicht mitzuwirken,<br />

z.B. nicht zur Begutachtung zu gehen. Dass <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall mangels Mitwirkung Entscheidungen<br />

<strong>über</strong> Leistungen evtl. nicht möglich s<strong>in</strong>d, ist von beiden Seiten zu akzeptieren. Aber<br />

vielleicht kann – wie oben dargestellt – ja auch e<strong>in</strong>mal ohne (weitere) Gutachten entschieden<br />

werden?<br />

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