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Bericht über die Unfallmedizinische Tagung in Mainz am - Deutsche ...

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Das BG-Gutachten – Worauf kommt es an?<br />

Zahl <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Saal vere<strong>in</strong>t! Die förmliche Feststellung von Körperschäden und mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Kausalzus<strong>am</strong>menhängen <strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Fachgutachten als Grundlage u.a. der<br />

Rentenfeststellung sollten nach me<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung bei allen ökonomischen Sichtweisen und<br />

Versuchen zur Beschleunigung der Verfahren auch im S<strong>in</strong>ne beider Sozialpartner weiterh<strong>in</strong><br />

<strong>die</strong> Regel se<strong>in</strong>.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Fragestellungen <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem S<strong>in</strong>ne aber gut herausgearbeitet und ergibt sich <strong>die</strong><br />

Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Begutachtung, müssen <strong>die</strong>se Fragen auch e<strong>in</strong>deutig gestellt und dem<br />

Gutachter klar gemacht werden, wie se<strong>in</strong> Sachverstand <strong>die</strong> Entscheidung unterstützen soll.<br />

Die Zivilprozessordnung, <strong>die</strong> auch im Sozialgerichtsverfahren Anwendung f<strong>in</strong>det, weist <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er relativ jungen Vorschrift hier den Weg.<br />

§ 404 a ZPO befasst sich mit der Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen, hier heißt es<br />

u.a.:<br />

(1) Das Gericht hat <strong>die</strong> Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und<br />

Umfang se<strong>in</strong>er Tätigkeit Weisungen erteilen.<br />

(2) Soweit es <strong>die</strong> Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen<br />

vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Aufgabe e<strong>in</strong>weisen und ihm auf Verlangen<br />

den Auftrag erläutern.<br />

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige<br />

der Begutachtung zugrunde legen soll.<br />

Dieses Progr<strong>am</strong>m kann auch als Auslegungsgrundlage für den o.a. § 21 SGB X <strong>die</strong>nen. Es<br />

verlangt von der Sachbearbeitung <strong>die</strong> Präzisierung, von welchem Sachverhalt der Gutachter<br />

ausgehen soll. Ergibt das Aktenstudium z.B. Hergangsvarianten e<strong>in</strong>es Unfalles, muss der<br />

Sachbearbeiter klarstellen, welcher Sachverhalt nach der Beweislage als Grundlage der<br />

Begutachtung <strong>die</strong>nen soll. Wer e<strong>in</strong>en unbestimmten Auftrag erteilt, erhält zwangsläufig<br />

auch e<strong>in</strong> unbestimmtes Gutachten! Bei komplizierten Sachverhalten und Fragestellungen<br />

ist vorab e<strong>in</strong> klärendes Gespräch zwischen Sachbearbeitung und Gutachter hilfreich, hier<br />

sollten eventuelle Berührungsängste abgebaut werden. Es geht dabei nicht um Absprachen,<br />

sondern um <strong>die</strong> E<strong>in</strong>deutigkeit der Aufgabenstellung.<br />

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