Bericht über die Unfallmedizinische Tagung in Mainz am - Deutsche ...
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Das BG-Gutachten – Worauf kommt es an?<br />
Als „Grenzgänger“ zwischen Mediz<strong>in</strong> und (Sozial-)Recht muss sich der Sachverständige auf<br />
<strong>die</strong> besonderen Anforderungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung e<strong>in</strong>lassen,<br />
<strong>die</strong>se kennen und bei der Anwendung se<strong>in</strong>es mediz<strong>in</strong>ischen Sachverstands beachten. Auch<br />
<strong>die</strong> zutreffende Verwendung der unfallversicherungsrechtlichen Fachbegriffe zeichnet e<strong>in</strong><br />
qualitativ hochwertiges Gutachten aus.<br />
Schon <strong>die</strong> vorstehenden Bemerkungen zeigen, wie sehr sich <strong>die</strong> Begutachtung an der konkreten<br />
Person des Gutachters ausrichtet: Der Gutachter muss das Vertrauen der Verwaltung<br />
und des zu begutachtenden Menschen besitzen. Die Verwaltung möchte <strong>die</strong> Erfahrung des<br />
angeschriebenen Arztes selbst nutzen, der Versicherte stimmt e<strong>in</strong>er Daten<strong>über</strong>mittlung an<br />
e<strong>in</strong>e natürliche Person, nicht an e<strong>in</strong>e Institution zu!<br />
Zwar darf sich der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens se<strong>in</strong>es mediz<strong>in</strong>ischen Hilfspersonals<br />
be<strong>die</strong>nen, jedoch sollte es e<strong>in</strong>deutig und durch <strong>die</strong> eigene Unterschrift bestätigt<br />
se<strong>in</strong>, wer wirklich Autor und Verantwortlicher für das Gutachten ist. Unterschreibt der Stellvertreter<br />
oder e<strong>in</strong> anderer Arzt das Gutachten, verstößt <strong>die</strong>s gegen das Gutachterauswahlrecht<br />
des Versicherten nach § 200 Abs. 2 SGB VII.<br />
Nach der neuesten Rechtsprechung (BSG v. 5. Februar 2008, Az: B 2 U 8/07 R) würde <strong>die</strong>s<br />
zu e<strong>in</strong>em Verwertungsverbot im Feststellungsverfahren und im anschließenden Streitverfahren<br />
führen. Wie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Dom<strong>in</strong>oeffekt wären dann auch <strong>die</strong> auf dem rechtswidrig<br />
entstandenen Gutachten „aufsetzenden“ Gutachten nicht verwertbar! Die Verwaltungen<br />
werden auf <strong>die</strong>sen nicht nur formalen Sachverhalt <strong>in</strong> der kommenden Zeit sicher verstärkt<br />
zu achten haben und bitten dabei <strong>die</strong> Begutachtenden schon jetzt um Mitwirkung und<br />
Verständnis.<br />
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