Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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ungshaus für obdachlose Jugendliche und der Vormundschaftsverein „refugium“ für unbegleitete<br />
minderjährige Flüchtlinge.<br />
Förderung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Bereich Hilfen zur Erziehung:<br />
Jahr 2004 2005 2006 2007<br />
Erziehungshilfen (in €) 330.282 342.166 246.917 246.920<br />
Investitionen (in €) 2.474.569 0 0 0<br />
Quelle: Landesjugendamt<br />
8.2 Teilstationäre Hilfen zur Erziehung: Tagesgruppen<br />
Die Angebote der Tagesgruppen haben sich inhaltlich zu Hilfen profiliert, die ein Bindeglied<br />
zwischen ambulanter und stationärer Hilfe darstellen und insbesondere in Phasen der Ablösung<br />
stationärer Hilfen zum Einsatz kommen. Eine wesentliche Rolle spielt diese Hilfeform<br />
auch bei der Unterstützung des schulischen Lernens. Die Anzahl der Einrichtungen und<br />
Plätze ist stabil, wobei die in den Jahren 2005 und 2006 gestiegene Auslastung im Jahr 2007<br />
wieder rückläufig war. Die Tagesgruppenplätze im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind damit als ausreichend<br />
einzustufen.<br />
Jahr 2004 2005 2006 2007<br />
Anzahl der Einrichtungen TG 72 75 72 72<br />
Kapazität 706 684 717 702<br />
Auslastung/belegte Plätze 559 610 606 563<br />
Auslastung in % 79 89 85 80<br />
Quelle: Statistik Landesjugendamt Stichtag 1.11. jeden Jahres<br />
8.3 Ambulante Hilfen zur Erziehung<br />
Die Zuständigkeit für das Bereitstellen der ambulanten Hilfen zur Erziehung liegt (wie auch<br />
bei den anderen Hilfen zur Erziehung) bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.<br />
Ambulante erzieherische Hilfen stellen ein gleichrangiges Angebot zu den Hilfen nach §§ 32<br />
bis 34 SGB VIII dar. Sie werden in der Regel als erste Hilfen zum Erhalt der Familienstruktur<br />
eingesetzt. In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gibt es ein flächendeckendes ambulantes Erziehungshilfeangebot,<br />
das unterschiedlich intensiv genutzt wird.<br />
Die soziale Gruppenarbeit wird vorrangig als sozialpädagogisches Angebot der Arbeit mit<br />
Jugendlichen, die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, eingesetzt. Zu nennen ist hier<br />
insbesondere der soziale Trainingskurs im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. In jüngster Zeit<br />
wird deutlich, dass auch Kinder unter 14 Jahren Angebote erhalten, insbesondere, wenn sie<br />
ein auffälliges, gar Straftatbestände erfüllendes Verhalten zeigen. Die soziale Gruppenarbeit<br />
nach § 29 SGB VIII ist somit eine Hilfe, die Kindern und Jugendlichen bei der ersten eigenständigen<br />
Bewältigung der Lebensanforderungen entsprechende Entscheidungshilfen geben<br />
kann und vermehrt zum Erwerb sozialer Kompetenzen junger Menschen genutzt werden<br />
sollte.<br />
Das Hilfeangebot des Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers nach § 30 SGB VIII<br />
wurde in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zunächst nur recht zögerlich aufgebaut. Bis 2007 hat sich die Inanspruchnahme<br />
dieser Hilfeform jedoch deutlich gesteigert. Zunehmend werden festangestellte<br />
Fachkräfte eingesetzt, um Kindern und Jugendlichen in zeitweiligen Problemsituationen individuell<br />
und flexibel Hilfen zu bieten.<br />
Die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII nimmt trotz grundsätzlicher Gleichrangigkeit<br />
aller Hilfen bei den ambulanten Formen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einen besonderen Stellenwert<br />
ein. Durch diese Hilfeform ist es zum Teil möglich, teilstationäre oder stationäre Unterbringungen<br />
<strong>von</strong> Kindern außerhalb der Herkunftsfamilie zu vermeiden und somit diesen<br />
Kindern ein Weiterleben in ihrem bisherigen sozialen Umfeld bei gleichzeitiger Hilfegewäh-<br />
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