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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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ungshaus für obdachlose Jugendliche und der Vormundschaftsverein „refugium“ für unbegleitete<br />

minderjährige Flüchtlinge.<br />

Förderung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Bereich Hilfen zur Erziehung:<br />

Jahr 2004 2005 2006 2007<br />

Erziehungshilfen (in €) 330.282 342.166 246.917 246.920<br />

Investitionen (in €) 2.474.569 0 0 0<br />

Quelle: Landesjugendamt<br />

8.2 Teilstationäre Hilfen zur Erziehung: Tagesgruppen<br />

Die Angebote der Tagesgruppen haben sich inhaltlich zu Hilfen profiliert, die ein Bindeglied<br />

zwischen ambulanter und stationärer Hilfe darstellen und insbesondere in Phasen der Ablösung<br />

stationärer Hilfen zum Einsatz kommen. Eine wesentliche Rolle spielt diese Hilfeform<br />

auch bei der Unterstützung des schulischen Lernens. Die Anzahl der Einrichtungen und<br />

Plätze ist stabil, wobei die in den Jahren 2005 und 2006 gestiegene Auslastung im Jahr 2007<br />

wieder rückläufig war. Die Tagesgruppenplätze im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind damit als ausreichend<br />

einzustufen.<br />

Jahr 2004 2005 2006 2007<br />

Anzahl der Einrichtungen TG 72 75 72 72<br />

Kapazität 706 684 717 702<br />

Auslastung/belegte Plätze 559 610 606 563<br />

Auslastung in % 79 89 85 80<br />

Quelle: Statistik Landesjugendamt Stichtag 1.11. jeden Jahres<br />

8.3 Ambulante Hilfen zur Erziehung<br />

Die Zuständigkeit für das Bereitstellen der ambulanten Hilfen zur Erziehung liegt (wie auch<br />

bei den anderen Hilfen zur Erziehung) bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.<br />

Ambulante erzieherische Hilfen stellen ein gleichrangiges Angebot zu den Hilfen nach §§ 32<br />

bis 34 SGB VIII dar. Sie werden in der Regel als erste Hilfen zum Erhalt der Familienstruktur<br />

eingesetzt. In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gibt es ein flächendeckendes ambulantes Erziehungshilfeangebot,<br />

das unterschiedlich intensiv genutzt wird.<br />

Die soziale Gruppenarbeit wird vorrangig als sozialpädagogisches Angebot der Arbeit mit<br />

Jugendlichen, die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, eingesetzt. Zu nennen ist hier<br />

insbesondere der soziale Trainingskurs im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. In jüngster Zeit<br />

wird deutlich, dass auch Kinder unter 14 Jahren Angebote erhalten, insbesondere, wenn sie<br />

ein auffälliges, gar Straftatbestände erfüllendes Verhalten zeigen. Die soziale Gruppenarbeit<br />

nach § 29 SGB VIII ist somit eine Hilfe, die Kindern und Jugendlichen bei der ersten eigenständigen<br />

Bewältigung der Lebensanforderungen entsprechende Entscheidungshilfen geben<br />

kann und vermehrt zum Erwerb sozialer Kompetenzen junger Menschen genutzt werden<br />

sollte.<br />

Das Hilfeangebot des Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers nach § 30 SGB VIII<br />

wurde in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zunächst nur recht zögerlich aufgebaut. Bis 2007 hat sich die Inanspruchnahme<br />

dieser Hilfeform jedoch deutlich gesteigert. Zunehmend werden festangestellte<br />

Fachkräfte eingesetzt, um Kindern und Jugendlichen in zeitweiligen Problemsituationen individuell<br />

und flexibel Hilfen zu bieten.<br />

Die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII nimmt trotz grundsätzlicher Gleichrangigkeit<br />

aller Hilfen bei den ambulanten Formen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einen besonderen Stellenwert<br />

ein. Durch diese Hilfeform ist es zum Teil möglich, teilstationäre oder stationäre Unterbringungen<br />

<strong>von</strong> Kindern außerhalb der Herkunftsfamilie zu vermeiden und somit diesen<br />

Kindern ein Weiterleben in ihrem bisherigen sozialen Umfeld bei gleichzeitiger Hilfegewäh-<br />

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