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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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„Die Kinder können und sollen ihrem Alter und ihren Bedingungen entsprechend bei der<br />

Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung mitwirken. Sie können aus ihrer Mitte eine<br />

Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Gruppe wählen, die im Kuratorium der Tageseinrichtung<br />

gehört werden müssen.“<br />

Die Festschreibung, dass Kinder entsprechend ihrem Alter und ihren Bedingungen bei der<br />

Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung mitwirken können und sollen, macht deutlich,<br />

dass den Kindern die Mitwirkung ausdrücklich gestattet wird und dass die Tageseinrichtung<br />

verpflichtet wird, diese Mitwirkung zu unterstützen. Die Möglichkeiten der Mitwirkung sollen<br />

eng gebunden sein an Alter und Bedingungen der Kinder, d.h. dass der jeweilige Entwicklungsstand<br />

zu berücksichtigen ist. Da hier zwischen Kindern der verschiedenen Altersgruppen<br />

erhebliche Unterschiede bestehen, obliegt die Ausgestaltung des Beteiligungsgedankens<br />

den Trägern, Betreuungskräften und Eltern.<br />

In Satz 2 wird die Möglichkeit eingeräumt, dass die Kinder aus ihrer Mitte eine Sprecherin<br />

oder einen Sprecher wählen können. Diese Vorschrift richtet sich in erster Linie an ältere<br />

Kinder, also Hortkinder. Neben den in Satz 1 beschriebenen Mitwirkungsmöglichkeiten wird<br />

zusätzlich die Ausübung eines Vertretungsmandates eingeräumt. Zur Wahl des jeweiligen<br />

Gruppensprechers oder der jeweiligen Gruppensprecherin werden im Gesetz keine weiteren<br />

Angaben gemacht, dies eröffnet zur Einübung demokratischer Abläufe große Gestaltungsfreiheit.<br />

<strong>Der</strong> Sprecher oder die Sprecherin müssen vom Kuratorium gehört werden. Dieses Recht,<br />

vom Kuratorium gehört zu werden, beinhaltet gleichzeitig die Pflicht, die in der Gruppe abgestimmte<br />

Meinung vorzutragen und zu vertreten. Diese durchaus schon anspruchsvollere<br />

Form der Mitwirkung kann <strong>von</strong> Erzieherinnen und Eltern begleitet werden.<br />

2.4 Partizipationsmöglichkeiten in den Schulen<br />

Im Rahmen des Lernfeldes „Demokratieerziehung“ (IV. 4. Schwerpunkt) werden vielfältige<br />

Partizipationsmöglichkeiten vermittelt.<br />

So werden die Erfahrungen aus dem Modellversuch BLK – Programm „Demokratie lernen<br />

und leben“ und Demokratie Transfer (Laufzeit 2002 bis 2007, 2007 bis 2010) u. a. in die Lehrerfortbildung<br />

integriert.<br />

Das langfristig angelegte Programm „Mediation in der pädagogischen Arbeit“ dient der Stärkung<br />

der Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler und damit auch der<br />

Prävention <strong>von</strong> Extremismus, vor allem bei der Bewältigung <strong>von</strong> Konflikten. Seit Beginn des<br />

Schuljahres 2002/03 gibt es ein flächendeckendes Angebot zur Ausbildung <strong>von</strong> Schülerstreitschlichtern<br />

an Schulen. Die Streitschlichter und Streitschlichterinnen werden <strong>von</strong> ausgebildeten<br />

Mentorinnen und Mentoren an ihren Schulen begleitet.<br />

Die Ausbildung <strong>von</strong> Lehrkräften zu Mediatorinnen/Mediatoren und <strong>von</strong> Schülerinnen und<br />

Schülern zu Streitschlichterinnen/Streitschlichtern liegt vielfach in der Verantwortung <strong>von</strong><br />

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und ist ein wichtiger Beitrag zur sozialen Bildung<br />

und Integration <strong>von</strong> Schülerinnen und Schülern.<br />

Die erfolgreiche Einrichtung des Modellprojekts „Schülergerichte“ ist abgeschlossen. In den<br />

nächsten Jahren soll der Modellversuch ausgeweitet werden.<br />

2.5 Fortbildung und Praxisberatung für die örtliche Ebene<br />

Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stellt das Referat Jugend-Landesjugendamt –<br />

(601) als Fachreferat des Landesverwaltungsamtes für die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,<br />

Erzieherinnen und Erzieher <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s jährlich ein umfangreiches zentrales<br />

überörtliches Fortbildungsangebot gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung. Damit will<br />

das Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt die pädagogischen Fachkräfte in ihrer verantwortungsvollen<br />

Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen – aber auch mit deren Eltern unterstützen.<br />

Die Fortbildungen bieten neben der Vermittlung <strong>von</strong> Wissen und Informationen<br />

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