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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Armut wird nach dem 2. ARB als ein Mangel an Mitteln, infolge dessen die Sicherung des<br />

Lebensbedarfes – beruhend auf den jeweils historisch geltenden, sozialen und kulturellen typischen<br />

Standards einer jeweiligen Gesellschaft – nicht gewährleistet ist.<br />

Dabei spricht man <strong>von</strong> absoluter Armut, wenn die Sicherung des physischen Existenzminimums<br />

bedroht ist. Es besteht also ein Mangel an lebensnotwendiger Grundversorgung wie<br />

Nahrung, Kleidung, Gesundheitspflege oder Wohnraum etc.<br />

Zur relativen Armut zählen Personen, wenn sie bzgl. ihrer Ressourcen und Lebenslage im<br />

Vergleich zum durchschnittlichen Lebensstandard der Gesellschaft als benachteiligt gelten.<br />

Für den 2. ARB wurden u.a. statistische Daten der Europäischen Union und zwar die Daten<br />

der EU-SILC (Community Statistics on Income and Living Conditions) genutzt und für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

aufbereitet. Diese Daten bieten den Vorteil einer hohen Vergleichbarkeit und<br />

werden regelmäßig erhoben.<br />

Nach dem 2. ARB des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> beträgt auf der Basis dieser EU-SILC-Daten<br />

das mediane Äquivalenzeinkommen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 1.240 € pro Person und Monat. Die<br />

Armutsgefährdungsgrenze (60% des medianen Äquivalenzeinkommens) beträgt somit 744 €<br />

pro Person und Monat.<br />

Die Armutsgefährdungsquote beträgt:<br />

• insgesamt 14%,<br />

• für unter 15-Jährige 17%,<br />

• für über 65-jährige 3%,<br />

• für Alleinerziehende bei 32% und<br />

• für Familien mit Kindern, in denen keiner der Elternteile arbeitet, 49%.<br />

Bei Zugrundelegung des Medianwertes für die gesamte Bundesrepublik liegt die Armutsgefährdungsquote<br />

in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bei 20% und für Alleinerziehende bei 48%. Ausschlaggebend<br />

für diese Differenz sind die im Bundesvergleich generell niedrigeren Einkommen.<br />

Das zeigt aber auch, dass die sogenannten „Zwei-Eltern-Familien“ die am wenigsten <strong>von</strong><br />

Armut betroffene Gruppe ist.<br />

Die Daten der Bundesagentur für Arbeit zeigen für die Zahl aller Leistungsempfangenden der<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im<br />

Verhältnis zur Bevölkerung im jeweiligen Alter für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> per Dezember 2008<br />

folgende Werte:<br />

• Quote der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter <strong>von</strong> 15 - 65 Jahren : 15,7 %,<br />

• Quote der nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen : 4,4% und<br />

• Quote der unter 15-jährigen Hilfebedürftigen : 28,9 %.<br />

Die hohe Zahl der unter 15-jährigen bezogen auf alle Hilfebedürftigen zeigt ein zentrales Zukunftsrisiko<br />

für das Land. Fast ein Drittel der Kinder in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wächst in Haushalten<br />

auf, die auf unterstützende Transferleistungen angewiesen sind. Umso wichtiger ist es, auch<br />

dafür zu sorgen, dass die Familien für ihre Kinder zur Verfügung stehenden Mittel auch bei<br />

ihnen ankommen, bzw. für sie eingesetzt werden.<br />

Die Ursachen für Armut in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> liegen in der ausgeprägten Arbeitslosigkeit bei<br />

Jugend und Eltern bzw. Alleinerziehenden. Die Arbeitslosigkeit der Eltern bzw. der Alleinerziehenden<br />

hat direkte Auswirkungen auf deren Kinder.<br />

Zur Verringerung der Auswirkungen <strong>von</strong> Armut ist das vordringlichste Ziel der Landesregierung,<br />

Arbeitsplätze zu schaffen. Die Belebung des Arbeitsmarktes trägt daher ganz erheblich<br />

zu einer Verbesserung der Situation für viele Familien in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bei.<br />

Die Landesregierung setzt sich im Rahmen des Bundesrates und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz<br />

dafür ein, dass Regelsätze für Kinder nach SGB II und XII künftig nicht mehr<br />

pauschal vom so genannten Eckregelsatz abgeleitet, sondern konkret nach den spezifischen<br />

Bedarfen <strong>von</strong> Kindern bemessen werden. In seinen beiden Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht<br />

vom 27.1.2009 hat sich auch das Bundessozialgericht dieses Anlie-<br />

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