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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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lung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig,<br />

soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.<br />

Die Aufgaben des überörtlichen Trägers ergeben sich aus § 85 Abs. 2 SGB VIII. Dazu gehören<br />

unter anderem finanzielle Verpflichtungen insbesondere zur Deckung überörtlicher Bedarfe<br />

sowie zur Durchführung <strong>von</strong> Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe<br />

(siehe auch § 82 Abs. 1 SGB VIII). Darüber hinaus hat der überörtliche Träger auf einen<br />

gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter<br />

und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 82 Abs. 2<br />

SGB VIII).<br />

In einschlägigen Gesetzeskommentaren wird darauf verwiesen, dass der Hinweis der öffentlichen<br />

Jugendhilfe auf fehlende finanzielle Mittel nicht ausreiche, um sich ihrer Verpflichtung<br />

und Verantwortung, die sich aus dem SGB VIII ergeben, zu entziehen (s. Wiesner SGB VIII<br />

§79 RdNr. 17 und 18).<br />

1.2 Finanzierungsquellen der Jugendhilfe<br />

Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die<br />

Gewährung <strong>von</strong> Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII sachlich<br />

zuständig. Dies schließt insbesondere die Finanzierung der Jugendhilfe ein. Wiesner spricht<br />

hierbei <strong>von</strong> der Vermutung der s. g. Allzuständigkeit der örtlichen Träger; diese sind die<br />

Landkreise und kreisfreien Städte (Wiesner SGB VIII § 85 RdNr. 2).<br />

Zuweisungen des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> stellen eine weitere Finanzierungsquelle der Jugendhilfe<br />

dar. In erster Linie werden diese vom sachlich und fachlich zuständigen Ministerium<br />

für Gesundheit und Soziales, aber auch in Form <strong>von</strong> Förderprogrammen anderer Ministerien<br />

gewährt. Zu nennen sind u. a. die Förderung des ländlichen Raums im Ministerium für<br />

Landwirtschaft und Umwelt, Programme des Kultusministeriums, des Ministeriums des Inneren,<br />

des Ministeriums der Justiz sowie des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr<br />

Weitere Finanzierungsquellen der Jugendhilfe sind Leistungen des Bundes, der in der Regel<br />

nur Modellvorhaben fördert sowie Förderungen über spezielle Zweckprogramme vorgesehen<br />

hat.<br />

Modellvorhaben werden u. a. auch <strong>von</strong> der Stiftung Jugendmarke für kurze Laufzeiten gefördert.<br />

Bei diesen Finanzierungen ist die nach Beendigung der Modellphase vorgesehene Überführung<br />

in eine Regelfinanzierungen allerdings in den seltensten Fällen geglückt.<br />

Weitere Finanzierungsquellen werden hier nur summarisch aufgeführt: Arbeitsämter, die Europäische<br />

Union (hauptsächlich der Europäische Sozialfonds, aber auch einige Sonderprogramme),<br />

Stiftungen (Körber, Bosch, etc.), Sponsoring, Eigenmittel und Eigenleistungen.<br />

1.3 Gesamtausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe entwickelten sich in den einzelnen Bundesländern<br />

sehr unterschiedlich. Um die Vergleichbarkeit zu sichern, wurde der Mitteleinsatz<br />

pro Kopf, bezogen auf die Bevölkerung der unter 25-jährigen, ermittelt:<br />

2002 *<br />

Ausgaben Mehr-/Minderausg.<br />

pro Kopf<br />

d.u. 25-j. 2003 * 2004 * 2005 * 2006*<br />

95<br />

pro Kopf<br />

d.u. 25-j. 2006-2002 * %<br />

Baden-<br />

Württemberg 2.299.792 775,93 2.384.016 2.487.636 2.598.977 2.618.254 905,28 318.462 13,85<br />

Bayern 1.656.506 491,49 1.611.152 1.620.323 1.632.548 1.899.336 575,92 242.830 14,66<br />

Berlin 1.575.256 1.877,32 1.572.040 1.494.281 1.413.925 1.331.433 1.667,84 -243.823 -15,48<br />

Brandenburg 775.925 1.162,09 779.199 758.746 761.663 767.556 1.303,37 -8.369 -1,08<br />

Bremen 213.252 1.302,70 215.194 230.746 229.614 216.416 1.326,89 3.164 1,48

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