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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Misshandlung <strong>von</strong> Kindern (§ 225 StGB)<br />

Jahr 2004 2005 2006<br />

Erfasste Fälle 110 116 116<br />

Sexueller Missbrauch <strong>von</strong> Kindern (§ 176 StGB)<br />

Jahr 2004 2005 2006 2007<br />

Erfasste Fälle 431 421 386 384<br />

Die polizeilichen Fallzahlen weichen <strong>von</strong> denen der vorstehenden Darstellung der Anzeichen<br />

für Kindesmisshandlung und sexuellen Missbrauch ab, weil nicht in jedem Fall eine Inobhutnahme<br />

durch das Jugendamt erforderlich ist, etwa wenn sich andere Lösungen finden lassen<br />

oder der/die Jugendliche bereits volljährig ist, wenn die Tat zur Anzeige gebracht wird.<br />

Die Fälle insgesamt zeigen, dass es seit 2004 eine stetige Verringerung bzw. eine Stagnation<br />

der Fälle insgesamt gegeben hat, nicht jedoch bei den Inobhutnahmen. Eine weitere<br />

Senkung der Fälle ist jedoch angestrebt.<br />

5.4.2 Vernachlässigungen<br />

Die Vernachlässigung <strong>von</strong> Kindern ist, anders als der Eindruck nach den <strong>Bericht</strong>en in den<br />

Medien entstanden sein mag, kein „ostdeutsches“ Phänomen. Sie kommt in allen Bundesländern<br />

vor.<br />

Vernachlässigung stellt eine Besonderheit sowohl der körperlichen als auch der seelischen<br />

Misshandlung dar und ist Ausdruck einer stark beeinträchtigten Beziehung zwischen Eltern<br />

und Kind.<br />

„Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns<br />

durch sorgeverantwortliche Personen. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv, aufgrund<br />

unzureichender Einsicht oder unzureichendem Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung<br />

bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung,<br />

Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt<br />

oder schädigt seine körperliche und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden<br />

Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen. (Schone, Gintzel, Jordan, Kalscheuer<br />

& Münder, 1997).<br />

Unter körperlicher Vernachlässigung versteht man, „dass Kinder, die auf die Pflege, Ernährung,<br />

Beachtung ihres Schlaf-, Wach-, Ruherhythmus, den Körperkontakt, die gesundheitlichen<br />

Maßnahmen, die Aufsicht und den Schutz <strong>von</strong> ihren Eltern oder anderen Erwachsenen<br />

angewiesen sind, diese für ihr Überleben und Wohlergehen erforderlichen Maßnahmen nicht<br />

oder nicht ausreichend erfahren und dadurch beeinträchtigt oder geschädigt werden.“ (Frank/<br />

Räder 1994).<br />

Emotionale Vernachlässigung bedeutet, dass Eltern ihren Kindern durch Unterlassung das für<br />

eine gesunde emotionale Entwicklung notwendige Beziehungs- bzw. Familienklima vorenthalten.<br />

Oder Eltern vernachlässigen Kinder seelisch, indem sie ihnen Zuwendung, Liebe und<br />

Akzeptanz, Betreuung, Schutz und Förderung verweigern. (vgl. Franz/ Räder, 1994)<br />

Statistisch werden Fälle <strong>von</strong> Vernachlässigung sowohl bei der Registrierung <strong>von</strong> vorläufigen<br />

Schutzmaßnahmen der Jugendämter <strong>Sachsen</strong>- <strong>Anhalt</strong>s infolge <strong>von</strong> Vernachlässigung (Inobhutnahme<br />

nach § 42 SGB VIII) als auch im Rahmen der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst.<br />

Eine Inobhutnahme ist nach § 42 SGB VIII die vorläufige Unterbringung <strong>von</strong> Kindern oder Jugendlichen<br />

durch das Jugendamt. Sie wird ausgelöst, wenn<br />

• ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sich selbst an das Jugendamt<br />

oder an eine andere Stelle außerhalb seiner Familie um Hilfe (Obhut) bittend wendet<br />

oder<br />

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