Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Minderjährigen führt und das üblicherweise tolerierte oder hinzunehmende Maß überschritten<br />
ist.<br />
Dass ein Verhalten gegenüber einem Kind nicht nach dem Strafgesetzbuch strafwürdig ist,<br />
bedeutet nicht, dass eine Kindeswohlgefährdung etwa nach § 42 oder § 8a SGB VIII nicht<br />
gegeben sein kann.<br />
Weil erst bei wiederholten oder dauerhaften Verstößen gegen die Fürsorgepflichten eine solche<br />
gröbliche Pflichtverletzung angenommen wird (Tröndle/Fischer 53. Aufl. § 171 StGB<br />
Rdnr. 5) und somit allgemein kritikwürdiges Erziehungsverhalten oder nach allgemein bestehender<br />
Auffassung beanstandungswürdige Familienverhältnisse für die Strafbarkeit nicht<br />
ausreichen, setzt das Eingreifen <strong>von</strong> Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten erst später<br />
ein.<br />
Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durch das Jugendamt setzt hingegen schon viel früher<br />
an, nämlich schon bei dem Bestehen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes,<br />
die nicht durch die Personensorgeberechtigten abgewendet wird, aus welchen Gründen<br />
auch immer. Eine dringende Gefahr ist bereits dann gegeben, wenn sich bei der weiteren<br />
Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und seelischen Wohls des<br />
Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. Also wird im Gegensatz zu § 171 StGB<br />
nicht erst bei dem Vorliegen einer gröblichen Pflichtverletzung gehandelt, sondern beispielsweise<br />
auch in den Fällen <strong>von</strong> Unvermögen der Personensorgeberechtigten.<br />
Das alles zusammen genommen unterstreicht noch einmal, dass die Zahlen nicht deckungsgleich<br />
sind, wohl aber eine - allerdings auf Grund der anonymen Zählweise - unbekannte<br />
Schnittmenge aufweisen. Die Statistiken sind deshalb isoliert und mit den genannten Einschränkungen<br />
zu betrachten. Alle gemeinsamen Betrachtungen weisen auf Grund der innerhalb<br />
der einzelnen Statistiken bestehenden Aussageschwächen so viele Unsicherheiten auf,<br />
dass belastbare Ergebnisse nicht zu erzielen sind.<br />
5.4.3 Gesundheitsgefährdungen durch Tabak, Alkohol, Drogen<br />
Eine sehr starke Gesundheitsgefährdung wird durch Tabakkonsum verursacht. In Deutschland<br />
raucht immer noch über ein Drittel der erwachsenen Bevölkerung. Das entspricht etwa<br />
16 Millionen Menschen. Jährlich sterben in Deutschland etwa 140.000 Menschen an den<br />
Folgen des Rauchens und etwa 3.300 Menschen durch Passivrauchen.<br />
Aber es sind positive Entwicklungen zu verzeichnen.<br />
• Deutschlandweit ist seit 2001 der Anteil der Raucherinnen und Raucher bei den Jugendlichen<br />
<strong>von</strong> 28% auf 18% im Jahre 2007 zurückgegangen.<br />
• Die Zahl der Kinder, die in Raucherwohnungen leben, ist gegenüber dem Jahr 1992<br />
<strong>von</strong> 45% auf 21% im Jahre 2006 zurückgegangen. Es hat mithin eine Halbierung stattgefunden.<br />
Diese positive Entwicklung ist Ansporn für weitere Verbesserungen und signalisiert, dass<br />
Präventionsmaßnahmen und gesetzliche Regelungen erfolgreich sind.<br />
Nicht nur das Passivrauchen der Kinder kann mit gesundheitlichen Schäden einhergehen,<br />
auch das Vorbildverhalten der Eltern für Kinder und Jugendliche spielt eine wesentliche Rolle,<br />
die nicht unterschätzt werden darf.<br />
Mit den Nichtraucherschutzgesetzen in Bund und Ländern ist es erstmals gelungen, einen<br />
flächendeckenden Nichtraucherschutz für öffentliche Räume zu schaffen (Drogen- und<br />
Suchtbericht der Bundsregierung 2008). Auch vom Nichtraucherschutzgesetz <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> wird eine Schutzwirkung für Kinder und Jugendliche erwartet. So ist insbesondere das<br />
Rauchverbot in Schulen, in Tageseinrichtungen des Kinderförderungsgesetzes, in Einrichtungen<br />
der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung<br />
gesetzlich geregelt.<br />
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