Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ab dem 16. Lebensjahr sind Jugendliche wahlberechtigt und können sich an allen Bürgerbegehren<br />
und Bürgerentscheidungen beteiligen.<br />
Gemäß § 28 Abs. 3 GO LSA können auch Personen zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendpflege<br />
bestellt werden, die wegen ihres Lebensalters noch nicht Bürger sind, das 16.<br />
Lebensjahr also noch nicht vollendet haben. Von Bedeutung ist diese Regelung für die ehrenamtliche<br />
Mitwirkung nach § 48 Abs. 2 GO LSA als sachkundiger Einwohner mit beratender<br />
Stimme in den beratenden Ausschüssen des Gemeinderates. Gleiches gilt für die ehrenamtliche<br />
Tätigkeit in beratenden Ausschüssen des Kreistages (§§ 21, 37 Abs. 2 LKO LSA).<br />
Darüber hinaus ist in den Kommunen <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s nach § 74 a GO LSA, § 64a LKO<br />
LSA im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Möglichkeit gegeben, Beiräte für gesellschaftlich<br />
bedeutsame Gruppen, wie Kinder- und Jugendbeiräte, zu bilden und diese in<br />
die kommunale Arbeit und den kommunalpolitischen Entscheidungsprozess einzubinden.<br />
Das geltende kommunale Verfassungsrecht stellt den Kommunen frei, wie sie die Beteiligungs-,<br />
Mitwirkungs- und Informationsmöglichkeiten <strong>von</strong> solchen Kinder- und Jugendbeiräten<br />
ausgestalten. Beiräte, die zur Beteiligung <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen an den sie<br />
betreffenden Angelegenheiten vor Ort eingerichtet werden können, besitzen kommunalverfassungsrechtlich<br />
beratenden Charakter.<br />
Die Gemeindeordnung wie auch die Landkreisordnung für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> lassen<br />
es also zu und fordern dazu auf, dass Kinder und Jugendliche ihre Interessen artikulieren<br />
und sich in einer ihrem Entwicklungsstand angemessenen Form am Willensbildungsprozess<br />
vor Ort beteiligen.<br />
2.2. Partizipation in der Jugendarbeit<br />
Die vom Land geförderten Maßnahmen der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung<br />
sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und <strong>von</strong> ihnen mitbestimmt und gestaltet<br />
werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung<br />
und zu sozialem Engagement anregen und hinführen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB<br />
VIII). Die Maßnahmen basieren auf einer freiwilligen Teilnahme aller Kinder und Jugendlichen.<br />
Kinder und Jugendliche sollen bei der Ausgestaltung aller Angebote angemessen beteiligt<br />
sein.<br />
Im Bereich der Jugendhilfe sind die Beteiligungsrechte <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen in der<br />
Kinder- und Jugendhilfe in § 8 Abs.1 SGB VIII normiert: „Kinder und Jugendliche sind entsprechend<br />
ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen<br />
Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren<br />
sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht hinzuweisen.“<br />
Das Beteiligungsverfahren gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche vor einer sie betreffenden<br />
Entscheidung angehört werden, sofern sie dies wünschen. Eine besondere Ausprägung<br />
befindet sich im § 36 und in § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.<br />
Partizipation ist Gestaltungsmacht. Partizipation bedeutet Kindern und Jugendlichen die<br />
Möglichkeit zu bieten, ihr Recht wahrzunehmen, die Gesellschaft in der sie leben und aufwachsen<br />
aktiv mit zu gestalten. In den Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und in<br />
den Kinder- und Jugendverbänden des Landes haben junge Leute die Möglichkeit, sich aktiv<br />
einzubringen und ihre Interessen umzusetzen. Jugendverbände bieten also nicht bloß die<br />
Möglichkeit zur Teilnahme an vorgeformten Aktivitäten, sondern fordern die aktive Mitgestaltung<br />
ein. Demokratie wird damit erfahrbar, weil das Zusammenleben in der Freizeit und im<br />
Verband demokratisch gestaltet wird.<br />
2.3 Beteiligung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen<br />
Die Beteiligung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen in <strong>Sachsen</strong>- <strong>Anhalt</strong> ist festgeschrieben im<br />
Kinderförderungsgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>- <strong>Anhalt</strong>.<br />
§ 7 - Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen - (Kinderförderungsgesetz [KiFöG] vom 5.<br />
März 2003,GVBl. S.48) lautet:<br />
26