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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Ab dem 16. Lebensjahr sind Jugendliche wahlberechtigt und können sich an allen Bürgerbegehren<br />

und Bürgerentscheidungen beteiligen.<br />

Gemäß § 28 Abs. 3 GO LSA können auch Personen zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendpflege<br />

bestellt werden, die wegen ihres Lebensalters noch nicht Bürger sind, das 16.<br />

Lebensjahr also noch nicht vollendet haben. Von Bedeutung ist diese Regelung für die ehrenamtliche<br />

Mitwirkung nach § 48 Abs. 2 GO LSA als sachkundiger Einwohner mit beratender<br />

Stimme in den beratenden Ausschüssen des Gemeinderates. Gleiches gilt für die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit in beratenden Ausschüssen des Kreistages (§§ 21, 37 Abs. 2 LKO LSA).<br />

Darüber hinaus ist in den Kommunen <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s nach § 74 a GO LSA, § 64a LKO<br />

LSA im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Möglichkeit gegeben, Beiräte für gesellschaftlich<br />

bedeutsame Gruppen, wie Kinder- und Jugendbeiräte, zu bilden und diese in<br />

die kommunale Arbeit und den kommunalpolitischen Entscheidungsprozess einzubinden.<br />

Das geltende kommunale Verfassungsrecht stellt den Kommunen frei, wie sie die Beteiligungs-,<br />

Mitwirkungs- und Informationsmöglichkeiten <strong>von</strong> solchen Kinder- und Jugendbeiräten<br />

ausgestalten. Beiräte, die zur Beteiligung <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen an den sie<br />

betreffenden Angelegenheiten vor Ort eingerichtet werden können, besitzen kommunalverfassungsrechtlich<br />

beratenden Charakter.<br />

Die Gemeindeordnung wie auch die Landkreisordnung für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> lassen<br />

es also zu und fordern dazu auf, dass Kinder und Jugendliche ihre Interessen artikulieren<br />

und sich in einer ihrem Entwicklungsstand angemessenen Form am Willensbildungsprozess<br />

vor Ort beteiligen.<br />

2.2. Partizipation in der Jugendarbeit<br />

Die vom Land geförderten Maßnahmen der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung<br />

sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und <strong>von</strong> ihnen mitbestimmt und gestaltet<br />

werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung<br />

und zu sozialem Engagement anregen und hinführen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB<br />

VIII). Die Maßnahmen basieren auf einer freiwilligen Teilnahme aller Kinder und Jugendlichen.<br />

Kinder und Jugendliche sollen bei der Ausgestaltung aller Angebote angemessen beteiligt<br />

sein.<br />

Im Bereich der Jugendhilfe sind die Beteiligungsrechte <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen in der<br />

Kinder- und Jugendhilfe in § 8 Abs.1 SGB VIII normiert: „Kinder und Jugendliche sind entsprechend<br />

ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen<br />

Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren<br />

sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht hinzuweisen.“<br />

Das Beteiligungsverfahren gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche vor einer sie betreffenden<br />

Entscheidung angehört werden, sofern sie dies wünschen. Eine besondere Ausprägung<br />

befindet sich im § 36 und in § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.<br />

Partizipation ist Gestaltungsmacht. Partizipation bedeutet Kindern und Jugendlichen die<br />

Möglichkeit zu bieten, ihr Recht wahrzunehmen, die Gesellschaft in der sie leben und aufwachsen<br />

aktiv mit zu gestalten. In den Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und in<br />

den Kinder- und Jugendverbänden des Landes haben junge Leute die Möglichkeit, sich aktiv<br />

einzubringen und ihre Interessen umzusetzen. Jugendverbände bieten also nicht bloß die<br />

Möglichkeit zur Teilnahme an vorgeformten Aktivitäten, sondern fordern die aktive Mitgestaltung<br />

ein. Demokratie wird damit erfahrbar, weil das Zusammenleben in der Freizeit und im<br />

Verband demokratisch gestaltet wird.<br />

2.3 Beteiligung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen<br />

Die Beteiligung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen in <strong>Sachsen</strong>- <strong>Anhalt</strong> ist festgeschrieben im<br />

Kinderförderungsgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>- <strong>Anhalt</strong>.<br />

§ 7 - Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen - (Kinderförderungsgesetz [KiFöG] vom 5.<br />

März 2003,GVBl. S.48) lautet:<br />

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