Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Familiensachen<br />
(Fortsetzung)<br />
Verfahren betreffend Übertragung/Entziehung der el-<br />
2004 2005 2006 2007<br />
terliche Sorge in allein anhängigen Familiensachen 1.629<br />
(Eltern sind oder waren verheiratet)<br />
1.645 1.864 1.863<br />
Entscheidungen betreffend Übertragung/Entziehung<br />
der elterlichen Sorge in allein anhängigen Familiensa-<br />
chen (Eltern sind oder waren verheiratet)<br />
darunter<br />
Übertragung des Sorgerechts auf Mutter und Vater<br />
gemeinsam<br />
Verfahren betreffend Übertragung/Entziehung der elterliche<br />
Sorge in Fällen, in denen die Eltern nicht mit-<br />
84 59 79 44<br />
einander verheiratet sind oder waren<br />
darunter<br />
253 226 314 267<br />
Übertragung des Sorgerechts auf Mutter und Vater<br />
gemeinsam<br />
28 21 20 20<br />
Quelle: u.a. Auszüge aus der Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Geschäftsjahre 2004-2007<br />
Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, den Lebensweg<br />
ihres Kindes zu begleiten und seine Entwicklung zu fördern. Durch die elterliche Sorge sind<br />
die Eltern berechtigt und verpflichtet, die persönlichen Angelegenheiten ihres Kindes zugunsten<br />
seiner Entwicklung durch ihre Entscheidung zu lenken. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat den Bundesgesetzgeber nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen aufgefordert, die<br />
Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge geschiedener und nicht miteinander verheirateter<br />
Eltern zu schaffen, was wesentlicher Inhalt des vor 10 Jahren, 1998, geschaffenen<br />
Kindschaftsreformgesetzes war.<br />
Seit der Änderung des Sorgerechtes können Eltern die elterliche Sorge grundsätzlich auch<br />
nach der Scheidung gemeinsam ausüben, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung<br />
des Familiengerichtes bedarf. <strong>Der</strong> Gesetzgeber gibt in § 52 a Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII einen<br />
Hinweis auf die rechtlichen Vorgaben des § 1626a Abs. 1 BGB, wonach das Jugendamt<br />
auf die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge unverzüglich nach der Geburt des<br />
Kindes hinzuweisen hat. In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurden im Jahr 2004 4.378, im Jahr 2005 4.143<br />
und im Jahr 2006 4.562 Sorgeerklärungen abgegeben.<br />
Eine Schwierigkeit in der Praxis stellt in diesem Zusammenhang die Tatsache dar, dass einen<br />
Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung nach den Vorgaben des SGB VIII nur<br />
die Mütter, nicht aber die Väter haben. Eine Ausweitung dieses im SGB VIII vorgesehenen<br />
Beratungsanspruches ist zurzeit nicht vorgesehen, da die Mütter im Regelfall die Kinder<br />
betreuen und damit auch für den Erhalt des Unterhaltes (<strong>von</strong> dem anderen Elternteil) verantwortlich<br />
sind.<br />
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben,<br />
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).<br />
Das Jugendamt nimmt solche Sorgeerklärungen auf und beurkundet sie, weshalb sich<br />
in der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beratungsbedarf (Aussagen <strong>von</strong> Jugendämtern<br />
– konkrete Fallzahlen wurden bislang jedoch nicht erhoben) vor einer Beurkundung<br />
erhöht hat.<br />
In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Recht der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden<br />
Eltern nicht immer unproblematisch ist. § 1687 BGB regelt, dass bei Entscheidungen in<br />
Angelegenheiten, die für das Kind <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung sind, die Entscheidung beider<br />
Elternteile im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen sind, während in den Angelegenheiten<br />
des täglichen Lebens der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein zuständig ist. Es kann zu<br />
Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, welche Angelegenheiten <strong>von</strong> grundsätzlicher Bedeu-<br />
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