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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Familiensachen<br />

(Fortsetzung)<br />

Verfahren betreffend Übertragung/Entziehung der el-<br />

2004 2005 2006 2007<br />

terliche Sorge in allein anhängigen Familiensachen 1.629<br />

(Eltern sind oder waren verheiratet)<br />

1.645 1.864 1.863<br />

Entscheidungen betreffend Übertragung/Entziehung<br />

der elterlichen Sorge in allein anhängigen Familiensa-<br />

chen (Eltern sind oder waren verheiratet)<br />

darunter<br />

Übertragung des Sorgerechts auf Mutter und Vater<br />

gemeinsam<br />

Verfahren betreffend Übertragung/Entziehung der elterliche<br />

Sorge in Fällen, in denen die Eltern nicht mit-<br />

84 59 79 44<br />

einander verheiratet sind oder waren<br />

darunter<br />

253 226 314 267<br />

Übertragung des Sorgerechts auf Mutter und Vater<br />

gemeinsam<br />

28 21 20 20<br />

Quelle: u.a. Auszüge aus der Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Geschäftsjahre 2004-2007<br />

Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, den Lebensweg<br />

ihres Kindes zu begleiten und seine Entwicklung zu fördern. Durch die elterliche Sorge sind<br />

die Eltern berechtigt und verpflichtet, die persönlichen Angelegenheiten ihres Kindes zugunsten<br />

seiner Entwicklung durch ihre Entscheidung zu lenken. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat den Bundesgesetzgeber nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen aufgefordert, die<br />

Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge geschiedener und nicht miteinander verheirateter<br />

Eltern zu schaffen, was wesentlicher Inhalt des vor 10 Jahren, 1998, geschaffenen<br />

Kindschaftsreformgesetzes war.<br />

Seit der Änderung des Sorgerechtes können Eltern die elterliche Sorge grundsätzlich auch<br />

nach der Scheidung gemeinsam ausüben, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung<br />

des Familiengerichtes bedarf. <strong>Der</strong> Gesetzgeber gibt in § 52 a Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII einen<br />

Hinweis auf die rechtlichen Vorgaben des § 1626a Abs. 1 BGB, wonach das Jugendamt<br />

auf die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge unverzüglich nach der Geburt des<br />

Kindes hinzuweisen hat. In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurden im Jahr 2004 4.378, im Jahr 2005 4.143<br />

und im Jahr 2006 4.562 Sorgeerklärungen abgegeben.<br />

Eine Schwierigkeit in der Praxis stellt in diesem Zusammenhang die Tatsache dar, dass einen<br />

Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung nach den Vorgaben des SGB VIII nur<br />

die Mütter, nicht aber die Väter haben. Eine Ausweitung dieses im SGB VIII vorgesehenen<br />

Beratungsanspruches ist zurzeit nicht vorgesehen, da die Mütter im Regelfall die Kinder<br />

betreuen und damit auch für den Erhalt des Unterhaltes (<strong>von</strong> dem anderen Elternteil) verantwortlich<br />

sind.<br />

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben,<br />

wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).<br />

Das Jugendamt nimmt solche Sorgeerklärungen auf und beurkundet sie, weshalb sich<br />

in der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beratungsbedarf (Aussagen <strong>von</strong> Jugendämtern<br />

– konkrete Fallzahlen wurden bislang jedoch nicht erhoben) vor einer Beurkundung<br />

erhöht hat.<br />

In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Recht der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden<br />

Eltern nicht immer unproblematisch ist. § 1687 BGB regelt, dass bei Entscheidungen in<br />

Angelegenheiten, die für das Kind <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung sind, die Entscheidung beider<br />

Elternteile im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen sind, während in den Angelegenheiten<br />

des täglichen Lebens der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein zuständig ist. Es kann zu<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, welche Angelegenheiten <strong>von</strong> grundsätzlicher Bedeu-<br />

89<br />

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