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Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Den größten Teil der Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen stellte jedoch die nachgehende<br />

Begleitung gemäß § 9b AdVermiG, insbesondere die Herkunftssuche der Adoptierten<br />

dar. So wurden im Jahre<br />

2004 769<br />

2005 677<br />

2006 591<br />

2007 710<br />

<strong>von</strong> Adoption Betroffene bei der Suche nach leiblichen Verwandten begleitet.<br />

Anfragen<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

Entwicklung der Anfragen zur<br />

Herkunftssuche<br />

1998<br />

1999<br />

2000<br />

2001<br />

2002<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

B. Finanzierungsgrundlagen, Fachkräfteentwicklung und demographische Herausforderungen<br />

für die Jugendhilfe in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

1. Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

1.1 Grundlagen der Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe<br />

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist ein Bundes-Leistungsgesetz. Alle in ihm<br />

enthaltenen Teile haben verpflichtenden Charakter für die ausführenden Stellen; es kennt<br />

keine freiwilligen Leistungen. Bei den Leistungen der Jugendhilfe handelt es sich um soziale<br />

Dienstleistungen, wobei einige mit einem individuellen Rechtsanspruch verbunden sind. Für<br />

andere Leistungen sind Vorgaben durch pflichtgemäßes Ermessen festgelegt.<br />

Bereits im Kinder- und Jugendbericht 2004 der Landesregierung <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurde<br />

festgestellt, dass als Grundsatz für die Finanzierung der Leistungserbringung die Aussage<br />

des Elften Kinder und Jugendberichtes der Bundesregierung uneingeschränkt: gilt "Die Ausgaben<br />

folgen den Aufgaben" (BMFSFJ 2002, S. 54, S. 70 ff.).<br />

Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben und Leistungen des SGB VIII ergibt<br />

sich aus § 79 und § 85 SGB VIII. Diese liegt bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der<br />

öffentlichen Jugendhilfe, die somit zuständig sind für die Feststellung des Bedarfs an Einrichtungen,<br />

Diensten und Veranstaltungen (vgl. Krug, Grüner, Dalichau SGB VIII § 79 Erl. II Nr.<br />

1). Für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht gilt, dass Angebote, Einrichtungen und<br />

Dienste geeignet, in erforderlicher Anzahl, in ausreichender Personalausstattung, in ausreichender<br />

Finanzausstattung, in pluraler Breite und rechtzeitig vorhanden sein müssen (vgl.<br />

Kunkel, LPK-SGB VIII § 79 RN 6,7,8).<br />

Nach Krug, Grüner, Dalichau (SGB VIII § 79 Erl. II Nr. 1) hat die öffentliche Jugendhilfe im<br />

Rahmen ihrer Gesamtverantwortung auch die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB<br />

VIII nötigen organisatorischen und insbesondere finanziellen Dispositionen zu treffen.<br />

In § 85 SGB VIII ist die sachliche Zuständigkeit zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe<br />

geregelt. Hiernach ist gem. Abs. 1 für die Gewährung <strong>von</strong> Leistungen und die Erfül-<br />

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