Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Den größten Teil der Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen stellte jedoch die nachgehende<br />
Begleitung gemäß § 9b AdVermiG, insbesondere die Herkunftssuche der Adoptierten<br />
dar. So wurden im Jahre<br />
2004 769<br />
2005 677<br />
2006 591<br />
2007 710<br />
<strong>von</strong> Adoption Betroffene bei der Suche nach leiblichen Verwandten begleitet.<br />
Anfragen<br />
1000<br />
500<br />
0<br />
Entwicklung der Anfragen zur<br />
Herkunftssuche<br />
1998<br />
1999<br />
2000<br />
2001<br />
2002<br />
2003<br />
2004<br />
2005<br />
2006<br />
2007<br />
B. Finanzierungsgrundlagen, Fachkräfteentwicklung und demographische Herausforderungen<br />
für die Jugendhilfe in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
1. Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
1.1 Grundlagen der Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe<br />
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist ein Bundes-Leistungsgesetz. Alle in ihm<br />
enthaltenen Teile haben verpflichtenden Charakter für die ausführenden Stellen; es kennt<br />
keine freiwilligen Leistungen. Bei den Leistungen der Jugendhilfe handelt es sich um soziale<br />
Dienstleistungen, wobei einige mit einem individuellen Rechtsanspruch verbunden sind. Für<br />
andere Leistungen sind Vorgaben durch pflichtgemäßes Ermessen festgelegt.<br />
Bereits im Kinder- und Jugendbericht 2004 der Landesregierung <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurde<br />
festgestellt, dass als Grundsatz für die Finanzierung der Leistungserbringung die Aussage<br />
des Elften Kinder und Jugendberichtes der Bundesregierung uneingeschränkt: gilt "Die Ausgaben<br />
folgen den Aufgaben" (BMFSFJ 2002, S. 54, S. 70 ff.).<br />
Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben und Leistungen des SGB VIII ergibt<br />
sich aus § 79 und § 85 SGB VIII. Diese liegt bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der<br />
öffentlichen Jugendhilfe, die somit zuständig sind für die Feststellung des Bedarfs an Einrichtungen,<br />
Diensten und Veranstaltungen (vgl. Krug, Grüner, Dalichau SGB VIII § 79 Erl. II Nr.<br />
1). Für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht gilt, dass Angebote, Einrichtungen und<br />
Dienste geeignet, in erforderlicher Anzahl, in ausreichender Personalausstattung, in ausreichender<br />
Finanzausstattung, in pluraler Breite und rechtzeitig vorhanden sein müssen (vgl.<br />
Kunkel, LPK-SGB VIII § 79 RN 6,7,8).<br />
Nach Krug, Grüner, Dalichau (SGB VIII § 79 Erl. II Nr. 1) hat die öffentliche Jugendhilfe im<br />
Rahmen ihrer Gesamtverantwortung auch die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB<br />
VIII nötigen organisatorischen und insbesondere finanziellen Dispositionen zu treffen.<br />
In § 85 SGB VIII ist die sachliche Zuständigkeit zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe<br />
geregelt. Hiernach ist gem. Abs. 1 für die Gewährung <strong>von</strong> Leistungen und die Erfül-<br />
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