Bericht - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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9.5 Beistandschaft<br />
Die Beistandschaft wurde 1998 im Rahmen des Kindschaftsreformgesetzes eingeführt und<br />
löste die gesetzliche Amtspflegschaft in den alten Bundesländern ab. Die Beistandschaft hat<br />
die Aufgabe, die Vaterschaft festzustellen und die Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen.<br />
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen Aufenthalt im Inland hat. Die<br />
Beistandschaft tritt durch bloßen Antrag des allein sorgeberechtigten Elternteiles an das Jugendamt<br />
ein und endet sobald der Antragsteller (Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge)<br />
dies schriftlich verlangt.<br />
Beistandschaft hat sich als ein Instrument der Hilfe zur Bewältigung der schwierigen Lebenssituation<br />
der Alleinerziehenden bewährt, was unter anderem aus der Tatsache folgt, dass die<br />
Jugendämter in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> eine deutliche Zunahme der Beistandschaften verzeichnet<br />
haben. Die Zahl der Beistandschaften lag in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Mitte der 90er Jahre bei ca.<br />
6000 Fällen im Jahr, während im Jahre 2002 10.896 Alleinerziehende im Rahmen einer Beistandschaft<br />
<strong>von</strong> den Jugendämtern betreut wurden. In den folgenden Jahren nahm die Anzahl<br />
der Beistandschaften weiter zu:<br />
2004 2005 2006<br />
12.691 13.636 13.810<br />
Für das Jahr 2007 liegen noch keine statistischen Angaben vor.<br />
Die Einführung der Beistandschaft sollte vor allem dazu dienen, den Alleinerziehenden bei<br />
der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil<br />
durch eine schnelle und effektive Handhabung zu helfen. Diese Hoffnung hat sich<br />
nicht vollständig erfüllt, was unter anderem in der wirtschaftlichen Situation des Landes und<br />
der Entwicklung der Arbeitslosigkeit sowie den oft sehr niedrigen Arbeitseinkommen der barunterhaltsverpflichteten<br />
Elternteile begründet ist.<br />
Die Jugendämter führen in diesem Zusammenhang auch aus, dass sich die Situation des alleinerziehenden<br />
Elternteiles durch die kostenlose Inanspruchnahme des Beistandes zumindest<br />
verfahrensrechtlich verbessert hat, die unverändert schwierige personelle Situation bei<br />
den Gerichten aber unverändert geblieben ist, so dass eine schnellere Durchsetzung der Unterhaltsansprüche<br />
nicht in allen Fällen möglich ist.<br />
9.6. Fortbildung und fachlicher Austausch, Bestrebungen der Zusammenarbeit<br />
Auf Grund der bekannt gewordenen Missbrauchs- und Vernachlässigungsfälle im gesamten<br />
Bundesgebiet und entsprechender Anfragen der Jugendämter wurden schwerpunktmäßig<br />
Fortbildungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen sowie<br />
der Gewalt in Familien zur Unterstützung der Tätigkeit der Jugendämter im Rahmen des §<br />
16 Abs. 1 SBG VIII durchgeführt. Zudem wurden Angebote vorgehalten für den Bereich der<br />
Trennung und Scheidung und der damit verbundenen Auswirkungen der betroffenen Kinder.<br />
Auf Grund der Einfügung der Vorschrift des § 8 a SGB VIII im Oktober 2005 fanden seitdem<br />
umfangreiche Fortbildungsveranstaltungen statt. Mit dem Thema „Kindeswohl und Kindeswille<br />
in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten“ wurde eine Fachtagung durchgeführt.<br />
Fachlicher Austausch und Zusammenarbeit finden zwischen den Geschäftsbereichen des<br />
Justiz- und Sozialministeriums anlassbezogen statt.<br />
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