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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Sie sollten im Anpassungsmodell dann erfolgen, wenn sowieso im Rahmen neuer<br />

Landeshaushalte auch die endgültigen Volumina im FAG festgelegt werden oder<br />

dann, wenn die kommunale Finanzstatistik zunehmende lfd. Überschüsse oder Defizite<br />

ausweist. Falls Doppelhaushalte verabschiedet werden, wäre eine Nachsteuerung<br />

für das zweite Haushaltsjahr im Regelfall verzichtbar.<br />

Wenn sich das Land für dieses oder ein analoges Vorgehen bei der Bestimmung und<br />

Fortschreibung des kommunalen Finanzausgleichs entscheidet, gewinnen die Kommunen<br />

ein sehr hohes Maß an Planungssicherheit. Dies gilt sowohl bei kurzfristiger,<br />

als auch bei langfristiger Betrachtung.<br />

Kurzfristig ist die Planungssicherheit vor allem deshalb sehr groß, weil die konjunkturellen<br />

Schwankungen der kommunalen Steuereinnahmen (soweit sie sich bereits in<br />

der Steuerschätzung niederschlagen) vollständig durch entsprechende gegenläufige<br />

Entwicklungen der Finanzausgleichsmasse kompensiert werden. Insofern lassen<br />

sich die von Finanzminister Bullerjahn unter dem Arbeitstitel STARK IV erwogenen<br />

Verstetigungsmaßnahmen für die kommunalen Finanzen mit diesem Ansatz in umfassender<br />

Weise umsetzen.<br />

Ein solches Ausmaß an Verstetigung ließe sich rein theoretisch noch weiter steigern,<br />

wenn unzutreffende Steuerschätzungen zu einer nachträglichen Korrektur der Finanzausgleichsmasse<br />

führen würden. Für eine solche Abrechnung gibt es gute Argumente,<br />

aber auch genauso gewichtige Gegenargumente. Zu den Gegenargumenten<br />

gehört z.B. die vom Land übernommene Verpflichtung zur Rückführung ihres eigenen<br />

strukturellen Defizits in zehn gleichen Schritten.<br />

Eine Negativabrechnung zur Unzeit könnte die jährliche Konsolidierungshilfe von 80<br />

Mio. Euro, die das Land zur Teilentschuldung der Kommunen im Rahmen von<br />

STARK II einsetzt, in Gefahr bringen. Daran könnten auch die Kommunen kein Interesse<br />

haben. Um den Landeshaushalt nicht zusätzlichen Risiken auszusetzen, erscheint<br />

es sinnvoll, das neue Verfahren erst einmal zu installieren und sich zwar vorzunehmen,<br />

bei größeren Prognosefehlern eine entsprechende Korrektur zu prüfen,<br />

aber diese nicht von vornherein gesetzlich zu normieren.<br />

Der Gewinn an langfristiger Planungssicherheit liegt auf der Hand. Schon alleine aus<br />

diesem Grund lohnt es sich, ein solches Verfahren zur Bestimmung des Finanzausgleichsvolumens<br />

einzuführen und damit zugleich auch die verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für die Gesamtheit<br />

der Kommunen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einer vernünftigen und dauerhaft tragfähigen Lösung<br />

zuzuführen.<br />

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