Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Sie sollten im Anpassungsmodell dann erfolgen, wenn sowieso im Rahmen neuer<br />
Landeshaushalte auch die endgültigen Volumina im FAG festgelegt werden oder<br />
dann, wenn die kommunale Finanzstatistik zunehmende lfd. Überschüsse oder Defizite<br />
ausweist. Falls Doppelhaushalte verabschiedet werden, wäre eine Nachsteuerung<br />
für das zweite Haushaltsjahr im Regelfall verzichtbar.<br />
Wenn sich das Land für dieses oder ein analoges Vorgehen bei der Bestimmung und<br />
Fortschreibung des kommunalen Finanzausgleichs entscheidet, gewinnen die Kommunen<br />
ein sehr hohes Maß an Planungssicherheit. Dies gilt sowohl bei kurzfristiger,<br />
als auch bei langfristiger Betrachtung.<br />
Kurzfristig ist die Planungssicherheit vor allem deshalb sehr groß, weil die konjunkturellen<br />
Schwankungen der kommunalen Steuereinnahmen (soweit sie sich bereits in<br />
der Steuerschätzung niederschlagen) vollständig durch entsprechende gegenläufige<br />
Entwicklungen der Finanzausgleichsmasse kompensiert werden. Insofern lassen<br />
sich die von Finanzminister Bullerjahn unter dem Arbeitstitel STARK IV erwogenen<br />
Verstetigungsmaßnahmen für die kommunalen Finanzen mit diesem Ansatz in umfassender<br />
Weise umsetzen.<br />
Ein solches Ausmaß an Verstetigung ließe sich rein theoretisch noch weiter steigern,<br />
wenn unzutreffende Steuerschätzungen zu einer nachträglichen Korrektur der Finanzausgleichsmasse<br />
führen würden. Für eine solche Abrechnung gibt es gute Argumente,<br />
aber auch genauso gewichtige Gegenargumente. Zu den Gegenargumenten<br />
gehört z.B. die vom Land übernommene Verpflichtung zur Rückführung ihres eigenen<br />
strukturellen Defizits in zehn gleichen Schritten.<br />
Eine Negativabrechnung zur Unzeit könnte die jährliche Konsolidierungshilfe von 80<br />
Mio. Euro, die das Land zur Teilentschuldung der Kommunen im Rahmen von<br />
STARK II einsetzt, in Gefahr bringen. Daran könnten auch die Kommunen kein Interesse<br />
haben. Um den Landeshaushalt nicht zusätzlichen Risiken auszusetzen, erscheint<br />
es sinnvoll, das neue Verfahren erst einmal zu installieren und sich zwar vorzunehmen,<br />
bei größeren Prognosefehlern eine entsprechende Korrektur zu prüfen,<br />
aber diese nicht von vornherein gesetzlich zu normieren.<br />
Der Gewinn an langfristiger Planungssicherheit liegt auf der Hand. Schon alleine aus<br />
diesem Grund lohnt es sich, ein solches Verfahren zur Bestimmung des Finanzausgleichsvolumens<br />
einzuführen und damit zugleich auch die verfassungsrechtlichen<br />
Vorgaben zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für die Gesamtheit<br />
der Kommunen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einer vernünftigen und dauerhaft tragfähigen Lösung<br />
zuzuführen.<br />
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