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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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1. Ergebnisse und zusammenfassende Empfehlungen<br />

In diesem Kapitel werden die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und die<br />

Empfehlungen für die Fortentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

zusammengefasst.<br />

Die wichtigsten Vorgaben für die Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs in<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> finden sich in den Artikeln 87 und 88 der Landesverfassung. Nach<br />

Artikel 87 Abs. 3 kann das Land den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur<br />

Erfüllung in eigener Verantwortung zuweisen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung<br />

nach Weisung übertragen. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln<br />

und bei einer Mehrbelastung der Kommunen ein angemessener Ausgleich zu schaffen.<br />

Nach herrschender Meinung und in den meisten (aber nicht in allen) Ländern soll die<br />

Finanzierung der staatlichen Aufgaben nicht aus den eigenen Steuereinnahmen der<br />

Kommunen erfolgen, sondern durch steuerkraftunabhängige Zuweisungen. Um zu<br />

einem angemessenen Ausgleich zu kommen, muss folglich eine Quantifizierung der<br />

Mehrbelastungen aus übertragenen staatlichen Aufgaben erfolgen.<br />

Nach Artikel 88 Abs. 1 der Landesverfassung sorgt das Land dafür, dass die Kommunen<br />

über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erforderlich sind. Durch diese verfassungsrechtliche Regelung hat sich das Land<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> festgelegt, dass die Höhe der Finanzmittel nicht, wie in etlichen anderen<br />

Ländern, durch die Leistungsfähigkeit des Landes begrenzt wird. Der Begriff<br />

der „Angemessenheit“ beinhaltet allerdings auch das Gebot, die kommunalen Aufgaben<br />

so wahrzunehmen, wie es die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit erfordern.<br />

Eine Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt in § 2 Abs. 2 des FAG. Der Landesgesetzgeber<br />

hat hier die folgende Interpretation vorgenommen: „Maßstab der Bemessung<br />

der Landeszuweisungen sind die notwendigen Ausgaben bei effizienter<br />

Aufgabenerfüllung“. Für diese Untersuchung ergibt sich aus dieser Konkretisierung<br />

ein ganz wesentlicher Teil der Aufgabenstellung. Zu überprüfen ist nämlich, ob und<br />

wie die Vorgabe des Artikels 88 Abs. 1 b und die Konkretisierung im § 2 Abs. 2 des<br />

FAG bisher umgesetzt werden und welche Veränderungen ggf. erforderlich sind.<br />

Nach Artikel 88 Abs. 2 der Landesverfassung ist die unterschiedliche Finanzkraft der<br />

Kommunen angemessen auszugleichen. Auch in dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe<br />

taucht wieder der Begriff der „Angemessenheit“ auf. Darunter kann in diesem<br />

Zusammenhang eigentlich nur verstanden werden, dass nach dem kommunalen Finanzausgleich<br />

auch steuerschwache Gemeinden sowie Verbandsgemeinden und<br />

Kreise mit finanzschwächeren Gemeinden in die Lage versetzt sein müssen, ihre<br />

notwendigen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung finanzieren zu können.<br />

Dass in diesen Fällen die Einhaltung der Maßstäbe der „Notwendigkeit“ und der „Effizienz“<br />

noch kritischer und damit restriktiver beurteilt werden muss als für die Ge-<br />

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