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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Nach der äußerst moderaten Regelung des sachsen-anhaltischen FAG waren 30%<br />

der 150% der Bemessungsgrundlage übersteigenden Beträge als Finanzausgleichsumlage<br />

abzuführen. Dies sollte nicht für Gemeinden gelten, deren Kreditmarktschulden<br />

den Durchschnitt der gleichen Größenklasse um mehr als 50% überstiegen und<br />

auch nicht, wenn die Verpflichtung zur Abführung der Finanzausgleichsumlage zu<br />

einer unangemessenen Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führte.<br />

Um eine Überlastung der abführungspflichtigen Gemeinden zu verhindern, wurden<br />

nach § 18 Abs. 2 die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage unter Abzug der Finanzausgleichsumlage<br />

des vorvergangenen Jahres berechnet. Die gleiche Regelung<br />

galt auch für die Verwaltungsgemeinschaftsumlage (§ 21) und die Verbandsgemeindeumlage<br />

(§ 22).<br />

Dass das Landesverfassungsgericht als zweiten Grund für die Verfassungswidrigkeit<br />

der Finanzausgleichsumlage die mangelnde Bestimmtheit der obigen Ausnahmeregelung<br />

angeführt hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar.<br />

Weniger nachvollziehbar sind die Ausführungen zur Verletzung der Finanzhoheit des<br />

Landkreises, zu dem die abführungspflichtige abundante Gemeinde gehört und erst<br />

recht nicht die Behauptung, dass damit auch die Finanzhoheit aller anderen Landkreise<br />

beeinträchtigt sei, weil sie als Folge der Finanzausgleichsumlage weniger allgemeine<br />

Zuweisungen erhielten.<br />

Bei jeder Simulationsrechnung wird deutlich, dass es im kommunalen Finanzausgleich<br />

kaum eine Stellschraube gibt, bei der eine leichte Veränderung der Einstellung<br />

nicht zugleich auch Auswirkungen auf sämtliche Gemeinden, Verbandsgemeinden<br />

und Kreise hat.<br />

Wenn unter dem Begriff der „Finanzhoheit“ verstanden wird, dass jede Veränderung<br />

von Finanzausgleichsregeln auf der Gemeindeebene schon dadurch in die Verfassungswidrigkeit<br />

führt, dass davon einzelne Landkreise negativ betroffen sein könnten<br />

und umgekehrt jede Veränderung auf der Landkreisebene dadurch verfassungswidrig<br />

wird, dass davon einzelne Gemeinden negativ betroffen sein könnten, ist ein verfassungskonformer<br />

kommunaler Finanzausgleich überhaupt nicht mehr denkbar.<br />

Die feinsinnige Unterscheidung, dass zwar eine die Finanzhoheit der betreffenden<br />

Gemeinden massiv einschränkende Finanzausgleichsumlage verfassungsrechtlich<br />

grundsätzlich zulässig sei, dass aber die von einer solchen Maßnahme indirekt betroffenen<br />

Dritten, nämlich ein Kreis oder eine andere Gemeinde durch die gleiche<br />

Maßnahme in ihrer Finanzhoheit in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sein<br />

könnten, kann bei rationaler Betrachtung keineswegs überzeugen.<br />

Denn die Veränderung von Regelungen im Finanzausgleich muss zwangsläufig immer<br />

dazu führen, dass einzelne Gemeinden und Landkreise davon finanziell gesehen<br />

negativ betroffen sein können. Dies ist schon rein systemtheoretisch unvermeidlich<br />

und kann deshalb für sich genommen eine Verfassungswidrigkeit wohl kaum begründen.<br />

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