Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Nach der äußerst moderaten Regelung des sachsen-anhaltischen FAG waren 30%<br />
der 150% der Bemessungsgrundlage übersteigenden Beträge als Finanzausgleichsumlage<br />
abzuführen. Dies sollte nicht für Gemeinden gelten, deren Kreditmarktschulden<br />
den Durchschnitt der gleichen Größenklasse um mehr als 50% überstiegen und<br />
auch nicht, wenn die Verpflichtung zur Abführung der Finanzausgleichsumlage zu<br />
einer unangemessenen Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führte.<br />
Um eine Überlastung der abführungspflichtigen Gemeinden zu verhindern, wurden<br />
nach § 18 Abs. 2 die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage unter Abzug der Finanzausgleichsumlage<br />
des vorvergangenen Jahres berechnet. Die gleiche Regelung<br />
galt auch für die Verwaltungsgemeinschaftsumlage (§ 21) und die Verbandsgemeindeumlage<br />
(§ 22).<br />
Dass das Landesverfassungsgericht als zweiten Grund für die Verfassungswidrigkeit<br />
der Finanzausgleichsumlage die mangelnde Bestimmtheit der obigen Ausnahmeregelung<br />
angeführt hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar.<br />
Weniger nachvollziehbar sind die Ausführungen zur Verletzung der Finanzhoheit des<br />
Landkreises, zu dem die abführungspflichtige abundante Gemeinde gehört und erst<br />
recht nicht die Behauptung, dass damit auch die Finanzhoheit aller anderen Landkreise<br />
beeinträchtigt sei, weil sie als Folge der Finanzausgleichsumlage weniger allgemeine<br />
Zuweisungen erhielten.<br />
Bei jeder Simulationsrechnung wird deutlich, dass es im kommunalen Finanzausgleich<br />
kaum eine Stellschraube gibt, bei der eine leichte Veränderung der Einstellung<br />
nicht zugleich auch Auswirkungen auf sämtliche Gemeinden, Verbandsgemeinden<br />
und Kreise hat.<br />
Wenn unter dem Begriff der „Finanzhoheit“ verstanden wird, dass jede Veränderung<br />
von Finanzausgleichsregeln auf der Gemeindeebene schon dadurch in die Verfassungswidrigkeit<br />
führt, dass davon einzelne Landkreise negativ betroffen sein könnten<br />
und umgekehrt jede Veränderung auf der Landkreisebene dadurch verfassungswidrig<br />
wird, dass davon einzelne Gemeinden negativ betroffen sein könnten, ist ein verfassungskonformer<br />
kommunaler Finanzausgleich überhaupt nicht mehr denkbar.<br />
Die feinsinnige Unterscheidung, dass zwar eine die Finanzhoheit der betreffenden<br />
Gemeinden massiv einschränkende Finanzausgleichsumlage verfassungsrechtlich<br />
grundsätzlich zulässig sei, dass aber die von einer solchen Maßnahme indirekt betroffenen<br />
Dritten, nämlich ein Kreis oder eine andere Gemeinde durch die gleiche<br />
Maßnahme in ihrer Finanzhoheit in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sein<br />
könnten, kann bei rationaler Betrachtung keineswegs überzeugen.<br />
Denn die Veränderung von Regelungen im Finanzausgleich muss zwangsläufig immer<br />
dazu führen, dass einzelne Gemeinden und Landkreise davon finanziell gesehen<br />
negativ betroffen sein können. Dies ist schon rein systemtheoretisch unvermeidlich<br />
und kann deshalb für sich genommen eine Verfassungswidrigkeit wohl kaum begründen.<br />
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