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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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über 60 v.H. an die Grenze des finanzpsychologisch Erträglichen“ 23 . In der Konsequenz<br />

hält der Verfassungsgerichtshof die jetzige Verteilung zwischen Kreisen und<br />

kreisangehörigen Gemeinden für verfassungswidrig und fordert das Land zu einer<br />

entsprechenden Korrektur auf.<br />

Aus dem Urteil ist dabei nicht ersichtlich, ob sich das Verfassungsgericht dabei auch<br />

mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Konsequenzen sich aus einer Umverteilung<br />

von Schlüsselmasse zugunsten der Kreise und zulasten der kreisangehörigen<br />

Gemeinden auf die Ausgleichswirkung zwischen den kreisangehörigen Gemeinden<br />

ergeben.<br />

Auch die Konsequenz, dass die durch das Urteil in ihrer Position gestärkten Landkreise<br />

den besonders steuerschwachen Gemeinden, die durch eine solche Umverteilung<br />

ihre Leistungsfähigkeit verlieren, dann nicht mehr finanzierbare Aufgaben (gerne)<br />

abnehmen dürften, ist in dem Urteil nicht erwähnt. Mit der Frage, ob eine solche<br />

durch die Schlüsselmassenverlagerung fast schon erzwungene Aufgabenwanderung<br />

von der Gemeinde- zur Kreisebene verfassungsrechtlich als unbedenklich anzusehen<br />

ist, dürfte sich das Gericht wohl auch nicht befasst haben.<br />

Dennoch muss zur Kenntnis genommen werden, dass der Landesgesetzgeber bei<br />

der Aufteilung der Schlüsselmasse zukünftig nicht (mehr) argumentieren kann, dass<br />

die Landkreise sich (wenn die Gemeinden angemessen finanziert sind), ihrerseits<br />

über die Kreisumlage refinanzieren können, wenn dies zu Umlagesätzen führen würde,<br />

die oberhalb einer „psychologischen Schwelle“ liegen. Hier stoßen ganz offensichtlich<br />

systematische finanzwissenschaftliche Überlegungen und verfassungsrechtliche<br />

Erwägungen hart aufeinander.<br />

Um ein mögliches verfassungsrechtliches Risiko zu vermeiden, kann deshalb dem<br />

Landesgesetzgeber (leider) nicht empfohlen werden, die Aufteilung der Schlüsselmasse<br />

im kreisangehörigen Raum zu Gunsten der Gemeinden und damit im Sinne<br />

einer intensiveren Umsetzung der Vorgaben des Artikels 88 Abs. 2 der Landesverfassung<br />

zu verändern.<br />

Von daher kann eigentlich nur empfohlen werden, das System der getrennten Erfassung<br />

der Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden einerseits und der Landkreise<br />

andererseits konsequent beizubehalten. Das heißt, dass die im Alternativmodell<br />

(Tabelle 27) dargestellte Systematik auch für die Berechnung der jeweiligen allgemeinen<br />

Zuweisungen beibehalten wird.<br />

In der Tabelle 40 wird (identisch mit der Tabelle 27) insgesamt dargestellt, wie die<br />

Ermittlung der allgemeinen Zuweisungen innerhalb der kommunalen Gruppen stattfindet,<br />

wobei im Vorgriff auf das Unterkapitel zur Finanzausgleichsumlage auch bereits<br />

die Konsequenzen einer allgemeinen Finanzausgleichsumlage auf das jeweilige<br />

Volumen der allgemeinen Zuweisungen berechnet ist.<br />

23 Ebenda, S. 27<br />

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