Gutachten - Sachsen-Anhalt
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über 60 v.H. an die Grenze des finanzpsychologisch Erträglichen“ 23 . In der Konsequenz<br />
hält der Verfassungsgerichtshof die jetzige Verteilung zwischen Kreisen und<br />
kreisangehörigen Gemeinden für verfassungswidrig und fordert das Land zu einer<br />
entsprechenden Korrektur auf.<br />
Aus dem Urteil ist dabei nicht ersichtlich, ob sich das Verfassungsgericht dabei auch<br />
mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Konsequenzen sich aus einer Umverteilung<br />
von Schlüsselmasse zugunsten der Kreise und zulasten der kreisangehörigen<br />
Gemeinden auf die Ausgleichswirkung zwischen den kreisangehörigen Gemeinden<br />
ergeben.<br />
Auch die Konsequenz, dass die durch das Urteil in ihrer Position gestärkten Landkreise<br />
den besonders steuerschwachen Gemeinden, die durch eine solche Umverteilung<br />
ihre Leistungsfähigkeit verlieren, dann nicht mehr finanzierbare Aufgaben (gerne)<br />
abnehmen dürften, ist in dem Urteil nicht erwähnt. Mit der Frage, ob eine solche<br />
durch die Schlüsselmassenverlagerung fast schon erzwungene Aufgabenwanderung<br />
von der Gemeinde- zur Kreisebene verfassungsrechtlich als unbedenklich anzusehen<br />
ist, dürfte sich das Gericht wohl auch nicht befasst haben.<br />
Dennoch muss zur Kenntnis genommen werden, dass der Landesgesetzgeber bei<br />
der Aufteilung der Schlüsselmasse zukünftig nicht (mehr) argumentieren kann, dass<br />
die Landkreise sich (wenn die Gemeinden angemessen finanziert sind), ihrerseits<br />
über die Kreisumlage refinanzieren können, wenn dies zu Umlagesätzen führen würde,<br />
die oberhalb einer „psychologischen Schwelle“ liegen. Hier stoßen ganz offensichtlich<br />
systematische finanzwissenschaftliche Überlegungen und verfassungsrechtliche<br />
Erwägungen hart aufeinander.<br />
Um ein mögliches verfassungsrechtliches Risiko zu vermeiden, kann deshalb dem<br />
Landesgesetzgeber (leider) nicht empfohlen werden, die Aufteilung der Schlüsselmasse<br />
im kreisangehörigen Raum zu Gunsten der Gemeinden und damit im Sinne<br />
einer intensiveren Umsetzung der Vorgaben des Artikels 88 Abs. 2 der Landesverfassung<br />
zu verändern.<br />
Von daher kann eigentlich nur empfohlen werden, das System der getrennten Erfassung<br />
der Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden einerseits und der Landkreise<br />
andererseits konsequent beizubehalten. Das heißt, dass die im Alternativmodell<br />
(Tabelle 27) dargestellte Systematik auch für die Berechnung der jeweiligen allgemeinen<br />
Zuweisungen beibehalten wird.<br />
In der Tabelle 40 wird (identisch mit der Tabelle 27) insgesamt dargestellt, wie die<br />
Ermittlung der allgemeinen Zuweisungen innerhalb der kommunalen Gruppen stattfindet,<br />
wobei im Vorgriff auf das Unterkapitel zur Finanzausgleichsumlage auch bereits<br />
die Konsequenzen einer allgemeinen Finanzausgleichsumlage auf das jeweilige<br />
Volumen der allgemeinen Zuweisungen berechnet ist.<br />
23 Ebenda, S. 27<br />
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