Gutachten - Sachsen-Anhalt
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den lfd. Einnahmen zuzurechnen. Dürfen sie allerdings auch dazu eingesetzt werden,<br />
lfd. Bedarfe zu finanzieren, wären sie natürlich als lfd. Einnahmen anzusehen,<br />
so dass sie bedarfsmindernd wirken würden.<br />
Das Land hat es allerdings selbst in der Hand, eine zweckentsprechende Verwendung<br />
sicherzustellen. Von daher spricht auch bei den Bedarfszuweisungen einiges<br />
dafür, sie nicht als lfd. Einnahme anzusehen. Die Bedarfszuweisungen sollten deshalb<br />
immer zusätzlich zu den Mitteln zur Deckung des lfd. Finanzbedarfs vom Land<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Auf der anderen Seite erscheint es nicht überzeugend, die lokalen Steuereinnahmen<br />
nicht als lfd. Einnahme anzusehen. Es ist offensichtlich, dass die vorgenommene<br />
Absetzung von den lfd. Einnahmen systematisch nicht zu vertreten ist.<br />
Ähnliches gilt auch für die zusätzlichen Zuweisungen aus der Umsetzung der Funktionalreformgesetze.<br />
Der durch die Umsetzung des 1. Funktionalreformgesetzes von<br />
2004 entstehende Bedarf wird bei der Ermittlung des lfd. Finanzbedarfs bereits vollständig<br />
und der durch das 2. Funktionalreformgesetz entstandene Bedarf ab dem<br />
Haushaltsjahr 2010 erfasst und damit im FAG 2012 bereits zu einem Drittel berücksichtigt.<br />
Bei Einbeziehung des Jahres 2011 in die Bedarfsberechnung des Jahres<br />
2013 sind es bereits zwei Drittel und spätestens bei Einbeziehung der Kassenstatistik<br />
des Jahres 2012 in die Bedarfsberechnung gibt es keinen Grund mehr für eine<br />
(anteilige) separate Dotierung.<br />
Eine zusätzliche Aufstockung der Finanzausgleichsmasse erscheint deshalb allenfalls<br />
in dem Umfang geboten, in dem die entstandenen Zuschussbedarfe noch nicht<br />
in den Zuschussbedarfen des Dreijahreszeitraums enthalten sind. Der Bedarf aus<br />
den Funktionalreformgesetzen wäre deshalb weit überwiegend aus der errechneten<br />
lfd. Finanzausgleichsmasse zu finanzieren. Die „Töpfchen“ als solche wären davon<br />
natürlich nicht zwingend betroffen, aber sie sollten dann (zumindest anteilig) aus dem<br />
Gesamtvolumen des Finanzausgleichs entnommen werden.<br />
Wenig überzeugen kann auch die Abrechnung der Überzahlungen aus früheren Jahren,<br />
die noch in der alten Systematik entstanden sind. Durch den Systemwechsel ist<br />
es bei der Ermittlung der lfd. Finanzbedarfe gerade nicht vorgesehen, zusätzlich<br />
auch noch Ausgleichsleistungen für Vorjahre zu erbringen. Deshalb sollte überlegt<br />
werden, ab dem Jahr 2013 auf eine weitere Abrechnung für Vorjahre zu verzichten.<br />
5.3. Konkretisierung des Kriteriums der Angemessenheit mit<br />
Hilfe eines Ländervergleichs<br />
Bis auf die Nichtanerkennung der Defizite in den kostenrechnenden Einrichtungen<br />
wird die verfassungsrechtliche Vorgabe der Angemessenheit im bisherigen Berechnungsverfahren<br />
des Landes bisher weder überprüft noch näher konkretisiert. Stattdessen<br />
werden die durchschnittlichen Differenzen der letzten drei Jahre zwischen<br />
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