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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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konstant gehalten. Diese Strategie bezeichne ich als real konstantes Fortschreibungsverfahren.<br />

Bevor im nächsten Abschnitt die dynamischen Implikationen des Anpassungsverfahrens<br />

entwickelt werden, soll zunächst noch der Zusammenhang zwischen der angemessenen<br />

Finanzausstattung der Kommunen und der dazu notwendigen Finanzausgleichmasse<br />

herausgearbeitet werden.<br />

Der Zuschussbedarf IV ist definiert als Summe aus dem laufenden Defizit, den Nettosteuereinnahmen<br />

und den lfd. Nettozahlungen vom Land, wobei sich die lfd. Nettozahlungen<br />

des Landes aus der Finanzausgleichsmasse (ohne Ausgleichsstock und<br />

Investitionspauschale) und den sonstigen Nettozahlungen zusammensetzen. Auf<br />

eine weitere Differenzierung der Zahlungen im FAG soll an dieser Stelle noch verzichtet<br />

werden, weil dies nur für die Fragen im Zusammenhang mit dem horizontalen<br />

Finanzausgleich von Belang ist.<br />

Es gilt:<br />

Z IV = lfd. Defizit + Nettosteuern + lfd. Zuweisungen im FAG + lfd. Nettozuweisungen<br />

außerhalb des FAG<br />

Oder noch kürzer:<br />

Z IV = A + B + (C1 + C2) + C3<br />

In der Jahresrechnung 2009 des Statistischen Landesamts <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ergaben<br />

sich gerundet (in Mio. Euro) die folgenden Werte 11 :<br />

Z IV = 3.028<br />

A = -75<br />

B = 1.130<br />

C1 + C2 = 1.498<br />

C3 = 475<br />

Ex post liegen die verschiedenen Werte fest. Ex ante, d.h. bei der Ermittlung der angemessenen<br />

Finanzausgleichsmasse eines zukünftigen Jahres, ist jedoch neben der<br />

Bestimmung eines angemessenen Wertes für Z IV und eines Zielwertes für A auch<br />

eine Projektion für B erforderlich, während C2 zumindest als Planwert vom Land im<br />

Rahmen der Haushaltsaufstellung festgelegt werden kann.<br />

Allerdings muss beachtet werden, dass die vom Land ausgewiesenen Nettozahlungen<br />

an Kommunen nicht identisch sind mit den von den Kommunen ausgewiesenen<br />

11 Da das Statistische Bundesamt zur Sicherstellung der Einheitlichkeit geringfügig anders abgrenzt<br />

und die Berichtstermine der Kommunen nicht identisch sind, gibt es beim Zuschussbedarf IV mit einem<br />

Wert von 3.023 Mio. Euro eine kleine Abweichung, die aber für die hier untersuchte Fragestellung<br />

nicht relevant ist.<br />

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