Gutachten - Sachsen-Anhalt
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konstant gehalten. Diese Strategie bezeichne ich als real konstantes Fortschreibungsverfahren.<br />
Bevor im nächsten Abschnitt die dynamischen Implikationen des Anpassungsverfahrens<br />
entwickelt werden, soll zunächst noch der Zusammenhang zwischen der angemessenen<br />
Finanzausstattung der Kommunen und der dazu notwendigen Finanzausgleichmasse<br />
herausgearbeitet werden.<br />
Der Zuschussbedarf IV ist definiert als Summe aus dem laufenden Defizit, den Nettosteuereinnahmen<br />
und den lfd. Nettozahlungen vom Land, wobei sich die lfd. Nettozahlungen<br />
des Landes aus der Finanzausgleichsmasse (ohne Ausgleichsstock und<br />
Investitionspauschale) und den sonstigen Nettozahlungen zusammensetzen. Auf<br />
eine weitere Differenzierung der Zahlungen im FAG soll an dieser Stelle noch verzichtet<br />
werden, weil dies nur für die Fragen im Zusammenhang mit dem horizontalen<br />
Finanzausgleich von Belang ist.<br />
Es gilt:<br />
Z IV = lfd. Defizit + Nettosteuern + lfd. Zuweisungen im FAG + lfd. Nettozuweisungen<br />
außerhalb des FAG<br />
Oder noch kürzer:<br />
Z IV = A + B + (C1 + C2) + C3<br />
In der Jahresrechnung 2009 des Statistischen Landesamts <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ergaben<br />
sich gerundet (in Mio. Euro) die folgenden Werte 11 :<br />
Z IV = 3.028<br />
A = -75<br />
B = 1.130<br />
C1 + C2 = 1.498<br />
C3 = 475<br />
Ex post liegen die verschiedenen Werte fest. Ex ante, d.h. bei der Ermittlung der angemessenen<br />
Finanzausgleichsmasse eines zukünftigen Jahres, ist jedoch neben der<br />
Bestimmung eines angemessenen Wertes für Z IV und eines Zielwertes für A auch<br />
eine Projektion für B erforderlich, während C2 zumindest als Planwert vom Land im<br />
Rahmen der Haushaltsaufstellung festgelegt werden kann.<br />
Allerdings muss beachtet werden, dass die vom Land ausgewiesenen Nettozahlungen<br />
an Kommunen nicht identisch sind mit den von den Kommunen ausgewiesenen<br />
11 Da das Statistische Bundesamt zur Sicherstellung der Einheitlichkeit geringfügig anders abgrenzt<br />
und die Berichtstermine der Kommunen nicht identisch sind, gibt es beim Zuschussbedarf IV mit einem<br />
Wert von 3.023 Mio. Euro eine kleine Abweichung, die aber für die hier untersuchte Fragestellung<br />
nicht relevant ist.<br />
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