Gutachten - Sachsen-Anhalt
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In der konkreten Praxis in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wird es im Übrigen durch die Bildung der<br />
Verbandsgemeinden als Gebietskörperschaften mit einem eigenständigen Recht auf<br />
Selbstverwaltung und einer durch direkte Wahlen entstandenen demokratischen Legitimation<br />
noch komplizierter.<br />
Das Recht und die Notwendigkeit der Verbandsgemeinden, sich über Umlagen zu<br />
finanzieren und die entsprechenden Regelungen des FAG und des VerbGemG haben<br />
nämlich ebenfalls entsprechende Auswirkungen auf die Finanzen der einzelnen<br />
Mitgliedsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde, aller anderen Gemeinden und<br />
auch aller Landkreise.<br />
Wenn man der Logik des Landesverfassungsgerichts folgt, so ist eine Abundanzumlage<br />
dann verfassungswidrig, wenn ihre Erhebung dazu führt, dass ein oder mehrere<br />
Landkreise oder eine oder mehrere andere Gemeinden davon negativ betroffen sein<br />
könnten.<br />
Im Umkehrschluss sind also allenfalls solche Regelungen zulässig, bei denen sich<br />
aufgrund der Erhebung der Finanzausgleichsumlage kein einziger Landkreis, aber<br />
auch keine andere Gemeinde finanziell verschlechtern darf.<br />
Die Regelungen in <strong>Sachsen</strong> und Mecklenburg-Vorpommern genügen (bei wohlwollender<br />
Betrachtung) dieser Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs.<br />
Dadurch, dass es in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Gegensatz zu Mecklenburg-Vorpommern<br />
und <strong>Sachsen</strong> Verbandsgemeinden gibt, ließe sich, eine gleichbleibende Argumentation<br />
des Landesverfassungsgerichts unterstellt, eine Abundanzumlage wohl nur noch<br />
dann einführen, wenn nicht nur die jeweiligen Landkreise, sondern auch die jeweiligen<br />
Mitgliedsgemeinden der direkt betroffenen Verbandsgemeinde schadlos gestellt<br />
würden.<br />
Bei kumulierten Verbandsgemeinde- und Kreisumlagesätzen von bis zu 96%, wie<br />
z.B. in der VG Mansfelder Grund-Helbra, bliebe somit überhaupt kein Raum mehr für<br />
eine im Sinne des Landesverfassungsgerichts verfassungskonforme Abundanzumlage.<br />
Von daher kann, nicht aus besserer Einsicht oder Überzeugung, sondern ausschließlich<br />
vor dem Hintergrund der bisherigen Urteile des Landesverfassungsgerichts, von<br />
einem erneuten Anlauf zur Installation einer Abundanzumlage nur dringend abgeraten<br />
werden.<br />
Es stellt sich natürlich die Frage, ob eine allgemeine Finanzausgleichsumlage in der<br />
Version von Baden-Württemberg oder von Rheinland-Pfalz nicht nur in diesen Ländern,<br />
sondern auch in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als verfassungskonform angesehen würde.<br />
Da in Baden-Württemberg alle Gemeinden eine solche Umlage abführen müssen<br />
und in Rheinland-Pfalz zumindest alle Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Landesdurchschnitt<br />
liegt, entfiele die selektive und besondere Betroffenheit der einzel-<br />
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