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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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In der konkreten Praxis in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wird es im Übrigen durch die Bildung der<br />

Verbandsgemeinden als Gebietskörperschaften mit einem eigenständigen Recht auf<br />

Selbstverwaltung und einer durch direkte Wahlen entstandenen demokratischen Legitimation<br />

noch komplizierter.<br />

Das Recht und die Notwendigkeit der Verbandsgemeinden, sich über Umlagen zu<br />

finanzieren und die entsprechenden Regelungen des FAG und des VerbGemG haben<br />

nämlich ebenfalls entsprechende Auswirkungen auf die Finanzen der einzelnen<br />

Mitgliedsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde, aller anderen Gemeinden und<br />

auch aller Landkreise.<br />

Wenn man der Logik des Landesverfassungsgerichts folgt, so ist eine Abundanzumlage<br />

dann verfassungswidrig, wenn ihre Erhebung dazu führt, dass ein oder mehrere<br />

Landkreise oder eine oder mehrere andere Gemeinden davon negativ betroffen sein<br />

könnten.<br />

Im Umkehrschluss sind also allenfalls solche Regelungen zulässig, bei denen sich<br />

aufgrund der Erhebung der Finanzausgleichsumlage kein einziger Landkreis, aber<br />

auch keine andere Gemeinde finanziell verschlechtern darf.<br />

Die Regelungen in <strong>Sachsen</strong> und Mecklenburg-Vorpommern genügen (bei wohlwollender<br />

Betrachtung) dieser Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs.<br />

Dadurch, dass es in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Gegensatz zu Mecklenburg-Vorpommern<br />

und <strong>Sachsen</strong> Verbandsgemeinden gibt, ließe sich, eine gleichbleibende Argumentation<br />

des Landesverfassungsgerichts unterstellt, eine Abundanzumlage wohl nur noch<br />

dann einführen, wenn nicht nur die jeweiligen Landkreise, sondern auch die jeweiligen<br />

Mitgliedsgemeinden der direkt betroffenen Verbandsgemeinde schadlos gestellt<br />

würden.<br />

Bei kumulierten Verbandsgemeinde- und Kreisumlagesätzen von bis zu 96%, wie<br />

z.B. in der VG Mansfelder Grund-Helbra, bliebe somit überhaupt kein Raum mehr für<br />

eine im Sinne des Landesverfassungsgerichts verfassungskonforme Abundanzumlage.<br />

Von daher kann, nicht aus besserer Einsicht oder Überzeugung, sondern ausschließlich<br />

vor dem Hintergrund der bisherigen Urteile des Landesverfassungsgerichts, von<br />

einem erneuten Anlauf zur Installation einer Abundanzumlage nur dringend abgeraten<br />

werden.<br />

Es stellt sich natürlich die Frage, ob eine allgemeine Finanzausgleichsumlage in der<br />

Version von Baden-Württemberg oder von Rheinland-Pfalz nicht nur in diesen Ländern,<br />

sondern auch in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als verfassungskonform angesehen würde.<br />

Da in Baden-Württemberg alle Gemeinden eine solche Umlage abführen müssen<br />

und in Rheinland-Pfalz zumindest alle Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Landesdurchschnitt<br />

liegt, entfiele die selektive und besondere Betroffenheit der einzel-<br />

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