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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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5.2. Abgrenzung des lfd. Bedarfs<br />

Nach dieser kurzen und knappen Darstellung des bisherigen Berechnungsverfahrens<br />

für den vertikalen Finanzausgleich soll nunmehr systematisch überprüft werden, ob<br />

damit dem Verfassungsauftrag Genüge getan wird und wie eine verfassungskonforme<br />

Weiterentwicklung aussehen könnte.<br />

Die Untersuchung dieser Fragen erfolgt in drei Schritten. Im ersten wird untersucht,<br />

ob die Finanzausgleichsmasse beim bisherigen Berechnungsverfahren sachgerecht<br />

abgegrenzt ist. Im zweiten Schritt wird analysiert, ob mit dem bisherigen Verfahren<br />

der Verfassungsauftrag zur Bestimmung einer angemessenen Finanzausstattung der<br />

Kommunen Rechnung getragen wird und im dritten wird geprüft, ob die reine Vergangenheitsorientierung<br />

vertretbar ist oder ob der Begriff der Aufgabenbezogenheit<br />

nicht vielmehr zukunftsorientiert interpretiert werden sollte.<br />

Zunächst soll deshalb die Abgrenzung des laufenden Bedarfs überprüft werden. Hier<br />

sind mit der Zuführung vom Vermögenshaushalt und den Einnahmen aus Bedarfszuweisungen<br />

zwei Positionen anzusprechen, die im Berechnungsschema des Landes<br />

der lfd. Rechnung zugeordnet werden, obwohl dies kaum vertretbar erscheint.<br />

Für die Zuführung vom Vermögenshaushalt gibt es drei wesentliche Fallunterscheidungen.<br />

Im ersten Fall reichen die lfd. Einnahmen strukturell nicht zur Finanzierung<br />

der lfd. Ausgaben aus. Der Finanzbedarf ist also offensichtlich vorhanden, so dass<br />

die Zuführung nicht als bedarfsmindernd anzusehen ist.<br />

Im zweiten Fall geht es um den adäquaten Umgang mit einmaligen Steuermehreinnahmen.<br />

Diese führen in späteren Jahren zu einem Rückgang der allgemeinen Zuweisungen,<br />

aber zugleich auch zu höheren Umlagen. Von daher ist es rational, die<br />

Steuermehreinnahmen zunächst über den Vermögenshaushalt einer Rücklage zuzuführen<br />

und bei Bedarf in späteren Jahren wieder der Rücklage zu entnehmen und als<br />

Zuführung zum Verwaltungshaushalt zu buchen. Von daher sollte weder die Zuführung<br />

an den Vermögenshaushalt als lfd. Ausgabe, noch die Rückzuführung als lfd.<br />

Einnahme verbucht werden.<br />

Im dritten Fall werden Vermögenserlöse zur Reduzierung von Altdefiziten eingesetzt.<br />

Für den Verwaltungshaushalt ist dies praktisch ein durchlaufender Posten. Von daher<br />

sollte die Zuführung an den Verwaltungshaushalt nicht als lfd. Einnahme und die<br />

Deckung der Altfehlbeträge nicht als lfd. Ausgabe gebucht werden.<br />

In allen drei Fällen kommt man folglich zum gleichen Ergebnis und es gibt auch keine<br />

wirklich überzeugenden Argumente für die bisherige Position des Landes. Die Zuführung<br />

vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt sollte deshalb nicht mehr als lfd.<br />

Einnahme angesehen werden.<br />

Nicht ganz so einfach ist die Situation bei den Bedarfszuweisungen. Sie dienen nicht<br />

zur Finanzierung der lfd. Ausgaben, sondern zur Abdeckung von Fehlbeträgen aus<br />

Vorjahren. Werden sie nur so eingesetzt, spricht deshalb alles dafür, sie auch nicht<br />

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