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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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6.1.5. Zwischenfazit für das bisherige Berechnungsverfahren<br />

Falls den Vorschlägen dieses <strong>Gutachten</strong>s gefolgt wird, könnte das bisherige Berechnungsverfahren<br />

für die Auftragskostenerstattung in leicht abgespeckter und modifizierter<br />

Form beibehalten werden, wobei es sicherlich nicht notwendig ist, solche<br />

Rechnungen jährlich oder alle zwei Jahre vorzunehmen. Eine Fortschreibung mit<br />

Preisindices sollte dafür auch ausreichen, so dass eine Neuberechnung nur alle vier<br />

bis sechs Jahre erfolgen müsste.<br />

Da sich bei der Untersuchung der Auftragskostenpauschale herausgestellt hat, dass<br />

sich die Zuschussbedarfe pro Einwohner im übertragenen Wirkungskreis bei kleinen<br />

und großen kreisangehörigen Gemeinden kaum voneinander unterscheiden, könnte<br />

die bisherige getrennte Berechnung unterbleiben, so dass nur noch zwischen den<br />

drei kommunalen Gruppen kreisangehörige Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte<br />

unterschieden werden müsste.<br />

Bei den Wirkungskreisen würde es ausreichen, zwischen dem übertragenen und<br />

dem eigenen Wirkungskreis (pflichtig und freiwillig zusammengefasst) zu unterscheiden,<br />

da die weitere Unterteilung keine praktische Bedeutung hat. Die Differenzierung<br />

zwischen dem pflichtigen und dem freiwilligen eigenen Wirkungskreis dient lediglich<br />

der Quantifizierung der Einzeltöpfe nach §7 (Grundsicherung für Arbeitssuchende),<br />

§8 (Sozialhilfe) und §11 (Hilfen zur Erziehung) des FAG. Da in den entsprechenden<br />

Gliederungen alle relevanten Zuschussbedarfe dem pflichtigen Bereich zugeordnet<br />

sind, kann auf die Trennung verzichtet werden.<br />

Bei der Abgrenzung der lfd. Bedarfe sollten zukünftig die Einnahmen aus Bedarfszuweisungen<br />

und Zuführungen vom Vermögenshaushalt nicht mehr als entsprechende<br />

Einnahmen verbucht werden.<br />

Und schließlich sollten Einnahmen aus Umlagen nicht mehr als Deckungsmittel für<br />

Aufgaben im übertragenen Bereich angerechnet werden.<br />

Aus Transparenz- und Vereinfachungsgründen erscheint es sinnvoll, zukünftig zunächst<br />

die gesamten Finanzausgleichsbedarfe für die (dann nur noch) drei kommunalen<br />

Gruppen ohne vorherige Trennung in die Wirkungskreise zu berechnen.<br />

Wenn nämlich erkennbar wird, dass die Gesamtbedarfe auf sehr einfache Weise ermittelt<br />

werden (können), dürfte das latente Misstrauen gegen das aufwändige Rechenverfahren<br />

deutlich reduziert werden. Hinzu kommt, dass es dann nicht mehr um<br />

die Höhe der Zuweisungen an sich, sondern nur noch um die jeweilige Aufteilung in<br />

Auftragskostenpauschalen, sonstige steuerkraftunabhängige und allgemeine steuerkraftabhängige<br />

Zuweisungen innerhalb der drei kommunalen Gruppen geht.<br />

Zur Bestimmung der angemessenen Finanzausgleichsmasse, der Aufteilung der Finanzausgleichsmasse<br />

auf kreisfreie Städte und den kreisangehörigen Raum, der<br />

notwendigen Anpassungszuweisungen sowie eventueller weiterer Anpassungszu-<br />

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