Gutachten - Sachsen-Anhalt
Gutachten - Sachsen-Anhalt
Gutachten - Sachsen-Anhalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6.1.5. Zwischenfazit für das bisherige Berechnungsverfahren<br />
Falls den Vorschlägen dieses <strong>Gutachten</strong>s gefolgt wird, könnte das bisherige Berechnungsverfahren<br />
für die Auftragskostenerstattung in leicht abgespeckter und modifizierter<br />
Form beibehalten werden, wobei es sicherlich nicht notwendig ist, solche<br />
Rechnungen jährlich oder alle zwei Jahre vorzunehmen. Eine Fortschreibung mit<br />
Preisindices sollte dafür auch ausreichen, so dass eine Neuberechnung nur alle vier<br />
bis sechs Jahre erfolgen müsste.<br />
Da sich bei der Untersuchung der Auftragskostenpauschale herausgestellt hat, dass<br />
sich die Zuschussbedarfe pro Einwohner im übertragenen Wirkungskreis bei kleinen<br />
und großen kreisangehörigen Gemeinden kaum voneinander unterscheiden, könnte<br />
die bisherige getrennte Berechnung unterbleiben, so dass nur noch zwischen den<br />
drei kommunalen Gruppen kreisangehörige Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte<br />
unterschieden werden müsste.<br />
Bei den Wirkungskreisen würde es ausreichen, zwischen dem übertragenen und<br />
dem eigenen Wirkungskreis (pflichtig und freiwillig zusammengefasst) zu unterscheiden,<br />
da die weitere Unterteilung keine praktische Bedeutung hat. Die Differenzierung<br />
zwischen dem pflichtigen und dem freiwilligen eigenen Wirkungskreis dient lediglich<br />
der Quantifizierung der Einzeltöpfe nach §7 (Grundsicherung für Arbeitssuchende),<br />
§8 (Sozialhilfe) und §11 (Hilfen zur Erziehung) des FAG. Da in den entsprechenden<br />
Gliederungen alle relevanten Zuschussbedarfe dem pflichtigen Bereich zugeordnet<br />
sind, kann auf die Trennung verzichtet werden.<br />
Bei der Abgrenzung der lfd. Bedarfe sollten zukünftig die Einnahmen aus Bedarfszuweisungen<br />
und Zuführungen vom Vermögenshaushalt nicht mehr als entsprechende<br />
Einnahmen verbucht werden.<br />
Und schließlich sollten Einnahmen aus Umlagen nicht mehr als Deckungsmittel für<br />
Aufgaben im übertragenen Bereich angerechnet werden.<br />
Aus Transparenz- und Vereinfachungsgründen erscheint es sinnvoll, zukünftig zunächst<br />
die gesamten Finanzausgleichsbedarfe für die (dann nur noch) drei kommunalen<br />
Gruppen ohne vorherige Trennung in die Wirkungskreise zu berechnen.<br />
Wenn nämlich erkennbar wird, dass die Gesamtbedarfe auf sehr einfache Weise ermittelt<br />
werden (können), dürfte das latente Misstrauen gegen das aufwändige Rechenverfahren<br />
deutlich reduziert werden. Hinzu kommt, dass es dann nicht mehr um<br />
die Höhe der Zuweisungen an sich, sondern nur noch um die jeweilige Aufteilung in<br />
Auftragskostenpauschalen, sonstige steuerkraftunabhängige und allgemeine steuerkraftabhängige<br />
Zuweisungen innerhalb der drei kommunalen Gruppen geht.<br />
Zur Bestimmung der angemessenen Finanzausgleichsmasse, der Aufteilung der Finanzausgleichsmasse<br />
auf kreisfreie Städte und den kreisangehörigen Raum, der<br />
notwendigen Anpassungszuweisungen sowie eventueller weiterer Anpassungszu-<br />
134